Feiertage und Entgeltfortzahlung
Feiertage - ob Weihnachten, Ostern, Pfingsten oder einzelne Feiertage - haben im Arbeitsrecht ihre Besonderheiten. Welche Feiertage gibt es? Wer darf an Feiertagen wie arbeiten? Wie wird Feiertagsarbeit bezahlt?
Arbeiten an Weihnachten
Ist der Heiligabend ein Feiertag?
Entgegen der landläufigen Meinung oder anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen sind der 24. und 31. Dezember keine gesetzlichen Feiertage. Es ist deshalb von der Kulanz des Arbeitgebers beziehungsweise anderslautenden tarifvertraglichen oder einzelarbeitsvertraglichen Regelungen abhängig, ob und wie viel an diesen Tagen gearbeitet werden muss, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen.
Wer darf wie lange an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten?
An Sonn- und Feiertagen - also grundsätzlich auch am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag - dürfen Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Bei regelmäßigem Schichtbetrieb kann dieser Zeitraum um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.
Heiligabend fällt im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Es gelten also die Regeln für Sonn- und Feiertage.
In manchen Branchen, vor allem im Dienstleistungssektor, gibt es Ausnahmen. So können auch beim Gewerbeaufsichtsamt Ausnahmen erteilt werden.
Zu den Ausnahmen gehören insbesondere
- Gaststätten,
- Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
- landwirtschaftliche Betriebe
- und der Bereich Bewachungsgewerbe.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wurde ein Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, muss ihm innerhalb von zwei Wochen ein arbeitsfreier Sonntag gewährt bleiben.
Infos zu den Öffnungszeiten am Heiligabend hier.
An gesetzlichen Feiertagen darf nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Beispiele hierfür sind Not- und Rettungsdienste, Gaststättengewerbe, Verkehrsbetriebe, bestimmte Messen und Ausstellungen, Musik- und Theateraufführungen.
Die Gewerbeaufsichtsämter erteilen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Das Münchner Gewerbeaufsichtsamt erreichen Sie unter:
Regierung von Oberbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Heßstraße 130
80797 München
Tel. 089/ 2176 - 1
http://www.gaa-m.bayern.de/
Gesetzliche Feiertage sind in Bayern:
- 1. Januar (Neujahr)
- 6. Januar (Heilige Drei Könige)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Pfingstmontag
- Christi Himmelfahrt
- Fronleichnam
- 8. August (Friedensfest nur in der Stadt Augsburg
- 15. August, Mariä Himmelfahrt in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
- 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
- 1. November (Allerheiligen)
- 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)
Achtung: Entgegen der oft anderen landläufigen Meinung oder anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen sind der 24. und 31. Dezember, Rosenmontag und Faschingsdienstag keine gesetzlichen Feiertage. Es ist deshalb von der Kulanz des Arbeitgebers beziehungsweise anderslautenden tarifvertraglichen oder einzelarbeitsvertraglichen Regelungen abhängig, ob und wie viel an diesen Tagen gearbeitet werden muss, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer Teilzeit oder Vollzeit arbeitet oder ein sogenannter Minijobber ist. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen der Arbeit unentschuldigt fernbleiben.