IHK Ratgeber

Vertragsrecht und Höhere Gewalt

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Welche Folgen haben unabsehbare Ereignisse auf Verträge? Welche Auswirkungen haben nicht abwendbare Ereicgnisse (Höhere Gewalt) auf Veranstaltungen und Messen? Was müssen Reiseveranstalter wissen? Hier bekommen Sie die Antworten.

Inhalt

Vertragsrecht und Höhere Gewalt: Was gilt wann?

Müssen Verträge eingehalten werden?

  • Unternehmen, die wegen unabwendbarer Ereignisse nicht mehr oder nur eingeschränkt produzieren können, beispielsweise weil ein Großteil der Belegschaft erkrankt ist oder weil das Material für die Lieferung ausbleibt, haften in der Regel nicht.
  • Gleiches gilt für Dienstleister, die ihre Verträge nicht erfüllen können, weil Veranstaltungen, Events oder Messen wegen Höherer Gewalt abgesagt werden.

Können Unternehmer ihre Leistungspflichten aus dem Vertrag nicht erfüllen, weil sie unmittelbar von unabwendbaren Ereignissen betroffen sind, dann müssen Sie für die Folgen nicht einstehen. Das Gesetz spricht in diesem Fall von der Unmöglichkeit der Leistung, besser bekannt unter dem Begriff der höheren Gewalt. Darunter fallen alle unabwendbaren Ereignisse, wie Naturkatastrophen jeder Art oder auch Epidemien bzw. Pandemien wie das Corona-Virus.

Wer zahlt bei Höherer Gewalt?

Die Kehrseite der Medaille ist jedoch auch, dass der Unternehmer keine Bezahlung verlangen kann und möglicherweise schon erhaltene Anzahlungen zurückzahlen muss.

Es gilt der Grundsatz, dass jeder selbst für entstandene oder noch entstehende Schäden aufkommen muss.

  • Aufwendungen für Arbeiten die schon durchgeführt wurden können allerdings verlangt werden.
  • Der Unternehmer, der von Naturkatastrophen betroffen ist, muss seinem Vertragspartner keinenSchadensersatz leisten, weil er die dadurch entstandenen Schäden nicht zu verantworten hat.

Jeder Unternehmer, der seine Leistungen wegen Naturkatastrophen oder Epidemien nicht oder nicht mehr erfüllen kann, ist jedoch verpflichtet unverzüglich seinen Vertragspartner hierüber zu informieren.

Besteht die Möglichkeit einer Ersatzlieferung, beispielsweise aus einem anderen Land oder von einem anderen Zulieferbetrieb, die aber wesentlich teurer ist als die ursprünglich kalkulierte, hat der Unternehmer die Wahl. Er kann sich wegen der Unmöglichkeit der Leistung von dem Vertrag lösen oder vom Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages und damit Zahlung der nun anfallenden Mehrkosten verlangen. Die Vertragsparteien sollten sich hierzu ebenfalls frühestmöglich abstimmen.

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Unvermeidbare Ereignisse: Was müssen Reiseveranstalter beachten?

Was ist, wenn der Kunde gebucht hat, aber noch nicht auf der Reise ist?

Wollen Reisende wegen eines unvermeidbaren Ereignisses ihre Reise stornieren, sollten Reiseveranstalter ihre Rechte kennen. Bei sogenannten unvermeidbaren Ereignissen können Reisende ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren. Vor dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts sprach man in solchen Fällen von höherer Gewalt.

Unvermeidbare Ereignisse sind:

  • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes , bzw. Einstufung eines Landes oder Landesteiles als Risikogebiet.
  • Behördliche Schließung zahlreicher Sehenswürdigkeiten, die Bestandteil der geplanten Reise sind
  • Behördliche Quarantänemaßnahmen am Reiseziel
  • Erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Reisezeitpunkt

Wann kann der Kunde seine Reise nicht stornieren?

Allein die Angst der Reisenden berechtigt die Kunden aber nicht zur Stornierung der Reise. Nur wenn Reisewarnungen für das Ziel der gebuchten Reise vorliegen, oder allgemein eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist, kann der Kunde stornieren.

Achtung: Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden keine Stornoentschädigung verlangen. Will der Reiseveranstalter die Reise stornieren, muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände den Rücktritt erklären. Der Reiseveranstalter hat den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Kunden zurückzuzahlen.

Was passiert, wenn der Kunde die Reise bereits angetreten hat?

  • Wird ein Hotel oder ein Kreuzfahrtschiff beispielsweise unter Quarantäne gestellt, liegt ein Reisemangel vor. Dieser berechtigt die Reisenden zur Minderung des Reisepreises.
  • Allerdings wird in diesen Fällen ein Großteil der Reiseleistung wie Unterbringung und Verpflegung erfüllt. Das bedeutet, dass der Minderungsbetrag eher gering ausfallen dürfte.
  • Denkbar sind aber auch behördliche Schließungen von Sehenswürdigkeiten. Gehörten der Besuch dieser Sehenswürdigkeiten zur Reiseleistung, liegt ebenfalls ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises führen kann.

Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz?

  • Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, zu denen der Ausbruch des Corona-Virus zählt, haben die Reisenden keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Den Reiseveranstalter trifft allerdings die Pflicht, für die Reisenden einen kostenfreien Rücktransport zu organisieren und die Kosten der Unterbringung für längstens drei Tage zu zahlen.
  • Kann dem Reiseveranstalter nachgewiesen werden, dass er notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Gefahrenvermeidung nicht oder nur ungenügend getroffen hat, könnten seine Kunden Schmerzensgeld verlangen.

Gutscheine statt Geld zurück?

  • Ist eine Reise storniert, können Sie sich jederzeit mit Ihren Kunden darauf einigen, nicht das Geld zurückzuzahlen, sondern einen Gutschein auszustellen.
  • Der Kunde muss jedoch keinesfalls auf diesen Vorschlag eingehen und kann verlangen, sein Geld zurück zu erhalten.
  • Der Kunde muss explizit einem Gutschein zustimmen. Wenn er sich auf ein Angebot eines Gutscheines nicht meldet, ist das keine Zustimmung.

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