Ratgeber

Sozialversicherungsbeiträge und Beitragssätze 2025

Sozialversicherung
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Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen? Wie hoch die Beiträge zur Sozialversicherung? Hier ein Überblick.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Dabei führt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab. Den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil behält der Arbeitgeber im Zuge der Gehaltsabrechnung ein.

  • Die Beiträge zur Rentenversicherung (Gesamtbeitragssatz 18,6 %) und die Arbeitslosenversicherung (Gesamtbeitragssatz 2,6 %) werden insgesamt zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gliedern sich seit Anfang 2015 in einen allgemeinen Beitragssatz und einen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird individuell von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Somit können je nach Wahl der Krankenkasse unterschiedlich hohe Gesamtbeiträge ergeben. Die Krankenkassenbeiträge werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gezahlt. Das gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz als auch für den von der jeweiligen Versicherung abhängigen Zusatzbeitrag. Nach der Einführung des Zusatzbeitrags im Jahr 2015 bis Ende 2018 war der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Seit Anfang 2019 wird auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert.
  • In der Pflegeversicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 3,6 %, der je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings bei dern Beiträgen der Pflegeversicherung die Erziehungsleistung von Eltern berücksichtigt werden muss, ergibt sich ein differenziertes Beitragsschema je nachdem, ob und wie viele Kinder vorhanden sind:
    Für Kinderlose ab 23 Jahren gilt ein Beitrags-Aufschlag von 0,6 %-Punkten.
    Bei einem Kind bleibt es beim allgemeinen Beitragssatz.
    Sind 2 Kinder vorhanden, gilt ein Abschlag von 0,25 %-Punkten,
    bei 3 Kinder 0,5, %-Punkten
    bei 4 Kindern 0,75 %-Punkten
    und bei 5 oder mehr Kindern werden 1,0 %-Punkte abgezogen.
    Alle Zu- oder Abschläge wirken sich ausschließlich auf den Arbeitnehmer-Anteil aus; für den Arbeitgeber bleibt es stets bei 1,8 % Beitragsanteil.

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen 2025 bundesweit einheitlich bei

  • Rentenversicherung: 8 050 Euro monatlich
  • Gesetzliche Krankenversicherung / Pflegeversicherung: 5 512,50 Euro monatlich
  • Arbeitslosenversicherung: 8.050 Euro monatlich

Sozialversicherung 2025

VersicherungBeitragssatzZahlung durchZahlung durch
   ArbeitgeberArbeitnehmer
Krankenversicherungallgemeiner Beitragssatz14,60%7,3%7,3%
 zuzügl. individueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich)2,5%1,25%1,25%
Pflegeversicherungallgemeiner Beitragssatz3,6%1,8%1,8%
 Zuschlag für Kinderlose ab 230,6%P1,8%4,2%
 Abschlag 2 Kinder unter 25-0,25%P1,8%3,35%
 Abschlag 3 Kinder unter 25-0,5%P1,8%3,1%
 Abschlag 4 Kinder unter 25-0,75%P1,8%2,6%
 Abschlag 5 oder mehr Kinder unter 25-1,0%P1,8%2,6%
Rentenversicherungallgemeiner Beitragssatz18,6%9,8%9,8%
Arbeitslosenversicherungallgemeiner Beitragssatz2,6%1,3%1,3%

Achtung: Meldungen zur Sozialversicherung nur noch über das SV-Meldeportal möglich

Achtung: Termin 29. Februar 2024

Zum 29. Februar können Arbeitgeber Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge zur Sozialversicherung nicht mehr über sv-net abgeben.

An die Stelle von sv-net tritt das SV-Meldeportal, das seit Oktober 2023 funktionsfähig ist. Bis Ende Februar 2024 liefen die beiden Anwendungen parallel. Danach geht es ausschließlich über das SV-Meldeportal.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen,

  • welche die Meldungen zur Sozialversicherung selbst abgeben
  • und kein Lohnabrechnungsprogramm nutzen.

Was ist zu tun?

Sollten Sie bisher über sv-net Ihre Meldungen zur Sozialversicherung abgegeben haben, melden Sie sich bitte umgehend beim SV-Meldeportal an.