IHK Ratgeber

Rente mit 67: arbeitsrechtliche Folgen

Das Renteneintrittsalter wird stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Welche Folgen hat das, wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis mit 65 Jahren endet?

Zum 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze in Kraft getreten, wonach das Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird.In unserem Merkblatt geben wir Ihnen erste Hinweise. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Für wen gilt die neue Regelung?

Die neue Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die ab dem Jahrgang 1964 geboren wurden. Für die Jahrgänge zwischen 1947 und 1964 gibt es eine schrittweise Erhöhung. Wo Ihre Regelaltersgrenze liegt, können Sie aus der Tabelle des Merkblattes entnehmen.

Ausnahmen

Es ist auch möglich, abschlagsfrei in Rente zu gehen, ohne das 67. Lebensjahr vollendet zu haben. Dabei gibt es zwei große Ausnahmen:

  • Besonders langjährige Versicherte (nach 45 Jahren Wartezeit) können immernoch mit 65 Jahren in Rente gehen.
  • Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben.

Langjährige Versicherte und die Altersrente für Schwerbehinderte

Langjährige Versicherte (35 Jahre Wartezeit) und die Altersrente für Schwerbehinderte werden ebenfalls schrittweise angehoben. Die Stufen der Anhebung unterscheiden sich von der allgemeinen Anhebung und sollten beachtet werden. Die Tabelle finden Sie in unserem Merkblatt.

Vertrag endet mit 65

Häufig wurde in Arbeitsverträgen das Renteneintrittsalter mit 65 Jahren beziffert. Das bedeutet aber nicht, dass der Vertrag vor dem tatsächlichen Renteneintritt endet.

Wenn so eine Formulierung im Arbeitsvertrag vorliegt, wird von dem tatsächlichen Renteneintrittsalter ausgegangen und dient nicht zum vorzeitigen Kündigungsgrund.

Ausnahmen sind Verträge mit solch einer Formulierung, die drei Jahre vor dem Datum abgeschlossen wurden.