Arbeitssicherheit und Unfallschutz - was müssen Sie beachten?
Arbeitsplätze müssen vom Arbeitgeber unfallsicher gestaltet werden. Was ist dafür zu beachten?
Arbeitgeber haben für den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten. Dazu müssen sie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte bestellen.
Zuständig für Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung sind das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Tel. 09131-68 08-0, und die jeweiligen Berufsgenossenschaften (Landesverband der Berufsgenossenschaften, Tel. (089) 820 03 –500/-501/-502, sowie die regionalen Gewerbeaufsichtsämter, die die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes führen.
Die IHK informiert über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gut zu wissen: Fürsorgepflichten und Arbeitsschutz
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618, (1)) nimmt den Arbeitgeber in die Fürsorgepflicht: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Konkretisiert wurde die Fürsorgepflicht vor knapp 25 Jahren durch das Arbeitsschutzgesetz. Es steht für präventiven Arbeitsschutz und regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes. Dazu gehört auch der soziale Arbeitsschutz, der zum Beispiel Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz regelt.
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Als zentrales Instrument gelten die Gefährdungsbeurteilungen (§5 ArbSchG). Sie geben den Arbeitgebern für den Arbeitsschutz Gestaltungsspielraum, damit aber gleichzeitig auch Verantwortung. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungen zu beschreiben, die mit den Arbeitsabläufen in seinem Betrieb verbunden sind. Chemikalien, Krankheitserreger, Gefahrstoffe, Lärm – die Belastungen können vielfältig sein. Sind die Gefährdungen dokumentiert, können anschließend die Maßnahmen festgehalten werden, die die Beschäftigten vor diesen Belastungen schützen oder die Belastung zumindest minimieren. Seit September 2013 sind auch psychische Belastungen, die sich durch die Arbeit ergeben können, im Arbeitsschutzgesetz verankert. Auch sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und bewertet werden.