IHK Ratgeber

Lebensmittelrecht: Einfuhr von Lebensmitteln

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© Tom Fisk ‎/ pexels.com

Nach Deutschland eingeführte Lebensmittel müssen nicht nur dem Europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sondern auch dem deutschen Lebensmittelrecht. Der Importeur von Produkten wird als Hersteller dieser Waren angesehen und hat zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Er haftet in vollem Umfang für die eingeführten Produkte.

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln sind immer drei Rechtsbereiche zu beachten. Das sind das Lebensmittelrecht, das Zollrecht und das Thema Lizenzen.

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Zu den lebensmittelrechtlichen Vorschriften:

Für die Einfuhr von Lebensmitteln nach Deutschland gelten bestimmte nationale und EU-weite Vorschriften. Diese müssen vom Importeur eingehalten werden. Als erstes Glied in der inländischen Handelskette haftet er in vollem Umfang für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Produkte. In der Rechtsprechung wird der Lebensmittelimporteur dem Hersteller gleichgestellt. Entsprechend bedarf es seitens des Importeurs der regelmäßigen und eingehenden Eigenkontrolle der Ware. Eine laufende amtliche Kontrolle in- und ausländischer Lebensmittel hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen erfolgt in Form einer stichprobenartigen Analyse durch die amtliche Lebensmittelüberwachung.

Prüfungspflichten des importeurs

Zum Schutz des Verbrauchers ist der Lebensmittelimporteur dazu verpflichtet, folgende Punkte zu prüfen:

  • - die Zusammensetzung des Lebensmittels (Rezepturkontrolle, Laboranalyse)
  • - die Qualität des Lebensmittels (Laboranalyse)
  • - die Kennzeichnung des Lebensmittels entsprechend unserem
  • Kennzeichnungsrecht
  • - die Übereinstimmung der Inhaltsangaben mit dem tatsächlichen
  • Gewicht oder Volumen
  • - die Überprüfung der Verpackung (Einflüsse auf das Lebensmittel)

Die Überprüfung der Ware hat in Form von Stichprobenprüfungen zu erfolgen. Dieses Stichprobenverfahren sollte so zuverlässig sein, dass es ausreicht, etwaige Mängel mit ausreichender Sicherheit aufzudecken. Der Umfang der Stichproben muss so groß sein, dass – abgesehen von unvermeidbaren Ausreißern – das Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähiger Ware mit ausreichender Sicherheit verhindert wird. Die Stichproben müssen für die Gesamtmenge repräsentativ sein. Der Importeur von Lebensmitteln kann sich seiner Untersuchungspflicht für die von ihm importierten Waren nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit seinem ausländischen Lieferanten entziehen.

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(LFGB) und die EU-Basis-Verordnung

Die gesetzgeberischen Kernstücke für den Umgang mit Lebensmitteln sind das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EU-Basis-Verordnung. Beide bilden den Rechtsrahmen für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel und Kosmetika. Beide stellen die Lebensmittelsicherheit an erster Stelle und umfassen alle Produktions- und Verarbeitungsstufen der Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“). Im LFGB sind unter anderem allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung enthalten. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt,

  • Lebensmittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die die menschliche Gesundheit schädigen können,
  • Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen,
  • für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen zu werben
  • Bedarfsgegenstände bei Lebensmitteln so zu verwenden, dass deren Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann (z. B. Holzstäbchen in Marzipanware).

Gleichzeitig ist auf allen Stufen der Lebensmittelkette die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten (EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002). Weitere Informationen zur Rückverfolgbarkeit finden Sie auf unserer Homepage.

Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen. Eine Liste dieser zugelassenen Betriebe finden Sie auf der hier.

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss ein so genanntes HACCP-System (Hazard Analysis and Critical Control Points) installieren und danach handeln. Im Falle der Eröffnung eines Lebensmittelhandels ist weitaus weniger zu berücksichtigen als bei der Lebensmittelproduktion.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Lebensmittel, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt werden, müssen nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gekennzeichnet werden. Mit dieser sind die ‎Informationspflichten ‎jedes Lebensmittelunternehmers aller Stufen in der ‎Europäischen Union einheitlich ‎vorgeschrieben. In Art. 9 LMIV sind alle Pflichtkennzeichnungselemente aufgeführt.

Die LMIV ist produktbezogen und umfasst alle Lebensmittel im Sinne des Art. 2 ‎der ‎Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis- Verordnung). Unter den Anwendungsbereich fallen ‎sowohl vorverpackte als auch lose Waren. ‎

Im Verhältnis zu spezifischen Vorschriften, die bestimmte Lebensmittelgruppen ‎wie ‎Spirituosen, Wein, Zusatzstoffen, Eier, Kaffee, Milch u.s.w. betreffen, gilt die ‎LMIV ‎grundsätzlich parallel und ergänzend.‎

Die Sprache der Kennzeichnung auf dem Etikett richtet sich nach dem Land der Vermarktung. ‎Die Angaben müssen dort „leicht verständlich“ sein (Art. 15 LMIV). In ‎Deutschland ist ‎grundsätzlich nur Deutsch leicht verständlich und die Verwendung ‎von Fremdwörtern ist nur ‎dann zulässig, wenn diese Eingang in den deutschen ‎Sprachgebrauch gefunden haben ‎‎(z.B.“Chilli con Carne").‎

Weitere Hilfen zur Einfuhr von Lebensmitteln

Die Europäische Kommission hat ein Leitliniendokument für den Import von Lebensmitteln veröffentlicht, dem Hinweise auf wichtige EU-Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Das Dokument finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) hier.

Um lebensmittelrechtliche Fragen bei der Einfuhr von Lebensmitteln zu klären, können Sie sich auch an einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker wenden. Adressen von Handelschemikern finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHKs .

Den deutschen Bundesländern obliegt nach dem Grundgesetz die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Sofern Sie weitere Fragen zur Durchführung und Auslegung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde – in Bayern sind es die Kreisverwaltungsbehörden - zu wenden. Zuständig ist die Behörde am Standort des Importeurs in Deutschland.

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Fragen zum Zollrecht

Sofern Sie Fragen zollrechtlicher Natur haben, wie die Wahl des Zollverfahrens, Importpapiere, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, Zollsätze, Beratung und Ausstellung von Carnets A.T.A., Ausstellung von Ursprungszeugnissen uns sonstigen Bescheinigungen, können Sie sich an unsere Außenwirtschaftsabteilung wenden.

Auch die Zollverwaltung gibt zur Einfuhr von Lebensmitteln Auskunft. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

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Fragen zu Lizenzen

Für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten ist je nach Erzeugnis (mit Ausnahme von bestimmten Freimengen) die Verwendung einer Lizenz erforderlich.

Die zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hier finden Sie weitere Informationen.

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Der EAN-Strichcode

Der EAN-Strichcode dient der Verschlüsselung der 8- bzw. 13-stelligen GTIN-Artikelnummer (GTIN = Internationale Globale Artikelidentnummer). Die GTIN ermöglicht es, weltweit einen Artikel im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig und überschneidungsfrei zu identifizieren. Darüber hinaus ermöglicht sie eine automatisierte Verarbeitung im Umfeld verschiedenster Anwendungen wie Scanning an Datenkassen im SB-Groß- und Einzelhandel, Inventur, Wareneingang und Kommissionierung. Sie wird vom Hersteller, Vertreiber oder vom Importeur des Artikels selbstständig und in Eigenverantwortung auf Basis der von der GS1 Germany GmbH zugeteilten weltweiten Identifikationsnummernsysteme vergeben. Hier kommen Sie zur GS1 Germany GmbH.

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Duale Systeme zur Verpackungsrücknahme

Hersteller und Importeure von Waren in Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen („Duales System“) beteiligen.

Informationen zum Verpackungsgesetz und zu den dualen Systemen finden Sie auf unserer Internetseite hier.

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