Lebensmittelrecht: EU-Regelungen und nationale Rechtsvorschriften
Die wichtigsten lebensmittelrechtlichen Vorschriften für alle Unternehmen der Ernährugnswirtschaft finden Sie hier auf einen Blick.
Inhalt
EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002
Die EU hat im Jahr 2002 zum Schutz der Verbraucher die Verordnung (EG) Nr. 178 /2002 zur "Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit" - die sog. EU-Basis-Verordnung - erlassen. In Deutschland gilt diese seit 2005.
Die Verordnung verpflichtet alle Beteiligten in der Lebensmittelkette, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte jederzeit zu gewährleisten und Verfahren des Krisenmanagements einzurichten. Zusammen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bildet sie den Rahmen für das deutsche Lebensmittelrecht.
Ziel ist die Transparenz und zuverlässige Information über die landwirtschaftliche Herkunft eines Produktes einerseits sowie die Gewährleistung der Identität der Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess hindurch andererseits.
Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln ist dabei in allen Produktions-, Ver-arbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die Wertschöpfungskette spannt sich also vom Zulieferbetrieb über die verarbeitende Industrie und den einzelnen Veredelungsstufen bis hin zum Groß- und Einzelhandel. Die Verantwortung trägt der Unternehmer. Allerdings ist dieser jeweils nur für eine Vor- und eine Nachstufe verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Unternehmer Systeme und Verfahren bereitstellen muss, welche ein entsprechendes Handeln sicherstellen.
An die Dokumentation werden folgende Anforderungen gestellt:
- beim Wareneingang:
- Unternehmen, das das Erzeugnis geliefert hat (unmittelbarer Vorlieferant)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Eingangsdatum - beim Warenausgang:
- Unternehmen, an die die Erzeugnisse geliefert wurden (unmittelbarer
Abnehmer)
- Art des Erzeugnisses
- Identität
- Menge
- Ausgangsdatum
Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumentation soll im Einklang mit den bereits geltenden Vorschriften und in Relation zur Haltbarkeit des Erzeugnisses stehen.
Warenrückruf
Über den Warenrückruf muss schon im Verdachtsfall gewährleistet sein, ein Produkt unverzüglich und vollständig vom Markt nehmen zu können. Dabei trägt der Unternehmer die Verantwortung. So muss er, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass ein Lebensmittel nicht den europäischen Kriterien für Lebensmittelsicherheit entspricht, unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das entsprechende Produkt vom Markt zu nehmen und die Behörden darüber zu unterrichten. Folgende lebensmittelbezogenen Daten sind für die Unterrichtung der Behörden wichtig:
- Meldendes Unternehmen
- Art des Erzeugnisses (Produktkategorie/-bezeichnung, Produktbeschreibung)
- Identität
- Herkunftsland
- Menge
- Unmittelbarer Lieferant, unmittelbarer Abnehmer, Hersteller, Importeur
- Angaben über den Grund der Warnung bzw. Rückholung
- Erfolgte Maßnahmen
- Geplante Maßnahmen
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ist 2005 in Kraft getreten. Im neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) abgelöst hat, wurde die Strategie der EU zur Lebensmittelsicherheit entlang der Lebensmittelkette in deutsches Recht umgesetzt.
Mit dem Gesetz wurden 11 Gesetze in einem neuen Gesetzbuch zusammengefasst. Tabakerzeugnisse fallen künftig nicht mehr unter das Lebensmittelrecht.
Das Gesetzeswerk ergänzt die EU-Basis-Verordnung 178/2002. Zusammen bilden sie nun den gemeinsamen Rechtsrahmen für Lebensmittel und Futtermittel.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Bedarfsgegenständeverordnung
Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst eine weite Spanne von Produkten, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt. Gemeint sind sowohl Lebensmittelbedarfsgegenstände als auch "sonstige Bedarfsgegenstände".
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen. Sie dürfen unter den normalen Verwendungsbedingungen keine Bestandteile an Lebensmittel abgeben, die
- die menschliche Gesundheit gefährden,
- eine Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels herbeiführen und
- die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigen.
Grundsätzliches Regelwerk ist neben dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die "Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen".
"Sonstige Bedarfsgegenstände" sind Gegenstände, die mit Schleimhäuten und dem menschlichen Körper in Berührung kommen, z. B. Gegenstände zur Körperpflege, Spielwaren, Scherzartikel, Imprägniermittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung.
Die maßgebliche Vorschrift hierfür ist neben dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Bedarfsgegenständeverordnung. Abhängig vom jeweiligen Produkt müssen auch noch andere Rechtsvorschriften wie das Produktsicherheitsgesetz oder das Gefahrstoffrecht beachtet werden.
Hier finden Sie unser Merkblatt.
Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen und/oder sonst. Bedarfsgegenständen müssen eine angemessene Kommunikation über die sichere Verwendung ihrer Produkte sicherstellen. Die Kommunikation innerhalb der Lieferkette wird weitgehend durch die Konformitätserklärung gewährleistet.
Hier finden Sie unser Merkblatt zur Konformitätserklärung.
Health-Claims-Verordnung
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sog. Health Claims Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - gilt seit Juli 2007.
Die Verordnung regelt, ob, wann und wie gesundheits- und nährwertbezogene Angaben zu Lebensmittel gemacht werden dürfen. Die nährwertbezogenen Angaben müssen die im Anhang der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln dürfen nur gemacht werden, wenn sie in der von der EU erstellten Gemeinschaftsliste allgemein zulässiger Angaben enthalten sind oder wenn sie ein Einzelzulassungs- bzw. Registrierungsverfahren durchlaufen haben.
Umfassende Informationen sowie die Gemeinschaftsliste und deren Ergänzungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Den Verordnungstext finden Sie hier.
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
Um mehr Transparenz auf dem wachsenden Markt der Vitamin- und Mineralstoffpräparate zu schaffen, hat der Bundesrat im Mai 2004 eine neue Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel verabschiedet.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die einen oder mehrere Nährstoffe in konzentrierter Form enthalten. Sie werden in lebensmitteluntypischer Form, z. B. als Tabletten, Kapseln oder Dragees, angeboten und sollen der Ergänzung der Ernährung dienen.
Seit Mai 2004 ist die neue Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) in Kraft. Danach muss ein Hersteller oder Importeur die Produkteinführung eines Nahrungsergänzungsmittels spätestens beim ersten In-Verkehr-Bringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Trinkwasserverordnung
Im Dezember 2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Die Anforderungen hinsichtlich der Untersuchung auf Legionellen wurden klarer gefasst.
Nach wie vor besteht die Untersuchungspflicht auf Legionellen. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen lassen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben.
Die erstmalige Untersuchungspflicht gibt es seit Dezember 2013. Der regelmäßige Untersuchungsturnus beträgt drei Jahre. Die Erleichterungen betreffen vor allem Vermieter von Wohnraum, also Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Soweit eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer (auch) öffentlichen Tätigkeit erfolgt, bleibt es bei den bisherigen Fristen und wiederholenden Untersuchungsrhythmen.
Was ist eine Großanlage?
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Für die Untersuchung auf Legionellen ist ein gelistetes Labor zu beauftragen.
Novel-Food-Verordnung
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283. Mit ihr wird der Anwendungsbereich für tierische Lebensmittel erweitert. Damit dürfen EU-weit Insekten - sowohl ganze Tiere als auch Teile davon - vertrieben werden.
Was ist Novel Food?
Bei Novel Food handelt es sich um Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem Inkrafttreten der „Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten“ (Novel Foods-Verordnung) am 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden.
Dabei handelt es sich um
- neue Lebensmittel , zum Beispiel Insekten
- Lebensmittel aus neuen Quellen, zum Beispiel Omega-3-Fettsäuren reiches Krill-Öl
- in Lebensmitteln verwendete neue Stoffe, zum Beispiel Phytosterine bzw. Pflanzensterole
- sowie neue Verfahren und Technologien zur Lebensmittelerzeugung, zum Beispiel Nanotechnologie.
Einen Katalog der Lebensmittel, die von der Novel Food Verordnung betroffen sind, findet sich auf der Website der Europäischen Kommission (nur in englischer Sprache).
Genetisch veränderte Lebensmittel fallen nicht unter die Novel Food Verordnung. Für sie gibt es eigene Regelwerke.
Wann und wie darf Novel Food vertrieben werden?
Ehe Novel Food vertrieben werden dürfen, müssen sie vorher gesundheitlich bewertet und zugelassen werden. Mit der neuen Verordnung hat sich auch das Genehmigungsverfahren für neuartige Lebensmittel geändert.
Genehmigungsverfahren für Novel Food
Die Anträge müssen jetzt direkt bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Diese werden dann von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet.
Alternativ kann für manche Fälle von Novel Food das neue Anzeigeverfahren für traditionelle Lebensmitteln aus einem Drittstaat genutzt werden. Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass das Lebensmittel in dem Drittstaat seit mindestens 25 Jahren verzehrt wird und keine Sicherheitsbedenken auftraten. Insekten und Produkte daraus erhalten wahrscheinlich über diesen Weg eine Zulassung.
Den Text der Verordnung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).