Wasserkraft
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) ist die IHK als Sachverständige für Energiefragen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren benannt. Als Träger öffentlicher Belange (TöB) prüft und bewertet die IHK die energie- und volkswirtschaftlichen Aspekte sowie die Auswirkungen auf den Klimaschutz. Die Beteiligung der IHK ist in jedem wasserrechtlichen Verfahren erforderlich, bei dem mögliche energiewirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sein könnten.
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Wasserkraft in Bayern - die Rolle der IHK als Träger öffentlicher Belange in Wasserrechtsverfahren
Im Zuge der Energiewende haben sich die Rahmenbedingungen für die Stromversorgung der Unternehmen grundlegend geändert. Anders als in der Vergangenheit werden die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und die Stabilisierung der Stromnetze zu einer immer größeren Herausforderung. In den Unternehmen können bereits kurzfristige Schwankungen oder Ausfälle enorme Kosten verursachen und Produktions- und Logistikprozesse behindern.
In Bayern gibt es rund 4.200 Wasserkraftanlagen, deren Genehmigungen regelmäßig erneuert werden müssen. Dabei fanden unter anderen die positiven Beiträge der Wasserkraft zur stabilen Stromversorgung bisher nur wenig Beachtung. Mit dem Ziel, die energie- und volkswirtschaftlichen Aspekte bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren stärker zu verankern, sollen die IHKs in Bayern künftig als Trägerin öffentlicher Belange regelmäßig beteiligt werden. Näher spezifiziert sind die Anforderungen an die IHK in der VVWas sowie in der „Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung“ (HA) des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).
Was bedeutet das für Sie als Kraftwerksbetreiber?
Kurzantwort: Durch die Einbindung der IHK in wasserrechtliche Verfahren kann das Gesamtinteresse des Wirtschaftsstandortes besser berücksichtigt und die Bedeutung der Wasserkraft, als eine heimische, dezentrale und zuverlässige Energiequelle hervorgehoben werden.
Dabei können die IHKs allerdings nur zu den Sachverhalten Stellung nehmen, die in den Anträgen beschrieben sind.
Damit energie- und volkswirtschaftliche Aspekte, sowie der Einfluss auf Treibhausgasemissionen hinreichend quantifiziert werden können werden vor allem Informationen benötigt, welche Aufschluss geben auf: ·
- Anlagenleistung, Jahresarbeitsvermögen
- Anlagenkenndaten (Wirkungsgradkennlinie, Leistungskennlinie, Nutzfallhöhenlinie, Abflussdauerkurve etc.)
- Bereitstellen gesicherter Leistung
- Grundlastfähigkeit (Anzahl Volllaststunden)
- Bereitstellen Grundlaststundenleistung (Leistung, welche an 5.000 Stunden pro Jahr umgesetzt wird)
- Beitrag zum Netzausbau und zur Netzstabilität
- Netzbetreiber, Einspeiseverhältnis, Einspeiseart, Netzebene
- Regionale Versorgungssicherheit
- Einfluss auf den lokalen/regionalen Versorgungsraum
- Bedeutung für den regionalen Wirtschaftskreislauf
- Positive Aspekte der Gewässerbewirtschaftung
- Weitere volkswirtschaftliche Aspekte
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch im Leitfaden Antrag Wasserrechtsverfahren (IHK). Für die Ausfertigung der Antragsunterlagen können Sie gerne auf unser Antragsdatenblatt Wasserrechtsverfahren (IHK) zurückgreifen. Die hier aufgeführten Informationen dienen als Grundlage für die Stellungnahme der IHK.
Setzen Sie sich gerne vor der Erstellung der Antragsunterlagen mit uns in Verbindung, da grundsätzlich nicht alle aufgeführten Kenndaten zwingend erforderlich sind.
Was ändert sich für Kreisverwaltungsbehörden (KVB)?
Kurzantwort: Die KVB bindet die IHK in jedem Wasserrechtsverfahren ein, um Energiefragen zu begutachten.
Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, alle öffentlichen Interessen wie Klimaschutz, Umweltschutz und Energieerzeugung angemessen abzuwägen, wobei der Energieerzeugung ein besonders hohes Gewicht beizumessen ist. Daher muss die jeweilige Bedeutung eines Vorhabens für Umweltschutz, Klimaschutz und Energieerzeugung der Genehmigungsbehörde bekannt sein. Um dies sicherzustellen, müssen die entsprechenden Belange von unabhängigen Stellen begutachtet werden. Die Bewertung der energiewirtschaftlichen und klimabezogenen Belange obliegt der IHK, die damit einen zentralen Beitrag zur Abwägung durch die Genehmigungsbehörde leistet.
Die IHK ist stets zu beteiligen, wenn ein Vorhaben potenzielle energiewirtschaftliche Auswirkungen haben könnte.
Generell beteiligt die KVB die zuständige IHK als Trägerin öffentlicher Belange und stellt der IHK die Antragsunterlagen zur Verfügung.
Das Beteiligungsschreiben und die Antragsunterlagen sind dabei bevorzugt digital an die zentrale Mailadresse "Wasserkraft@ihk.bayern" sowie an den Ansprechpartner der zuständigen IHK zu senden.
In besonderen Fällen, z.B. bei Genehmigungen von Neuanlagen oder Reaktivierung einer Bestandsanlage ist ein Vororttermin im Vorfeld sinnvoll. Dies ist im Einzelfall mit der IHK abzustimmen.
Bei welchen Verfahren ist die IHK zu beteiligen?
Kurzantwort: Die IHK sollte vorsorglich in jedem Verfahren im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen beteiligt werden.
Gemäß 7.4.5.5.8 Buchstabe m) VVWas ist
„die IHK bei Energiefragen zur Wasserkraft (insbesondere Anlagenleistung, Wirkungsgrad, Grundlastfähigkeit, u.a. unter Klimaschutz- und volkswirtschaftlichen Aspekten sowie hinsichtlich der Beiträge zur regionalen Versorgungssicherheit)“
zu beteiligen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG, da Verfahren zur Genehmigung von Wasserkraftanlagen i.d.R. den Aufgabenbereich der IHK berühren.
Darüber hinaus wird auch in der Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung auf eine Beteiligung der IHK hingewiesen. Die IHK bewertet demnach über die Anforderungen entsprechend VVWas 7.4.5.5.8 lit. m) hinaus:
- Den Beitrag zum Wohl der Allgemeinheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG
- Die Folgen des Klimawandels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG
- Die positiven Aspekte der Gewässerbewirtschaftung gemäß Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung i.V.m. 1.1. § 1 VVWas
Die IHK ist dabei insbesondere, jedoch nicht ausschließlich in folgenden Genehmigungsverfahren zu beteiligen:
- Erlaubnis, Bewilligung und gehobene Erlaubnis gemäß §§ 8, 15 WHG
- Beschränkte Erlaubnis Art. 15 BayWG
- Planfeststellung, Plangenehmigung gemäß § 68 WHG
- z.B. Bau einer Fischaufstiegsanlage
- z.B. Rückbau einer Wehranlage/ eines bestehenden Querbauwerks
- Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG
- Mindestwasserführung gemäß § 33 WHG i.V.m Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung
- Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer und Wasserkraftnutzung gemäß §§ 34 und 35 WHG
- Ausnahme von Bewirtschaftungszielen gemäß § 31 WHG
- Abweichende Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 WHG
- Beteiligung interessierter Stellen an der Überprüfung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogrammen gemäß § 85 WHG
Grundsätzlich ist das Datum der Antragstellung nicht maßgebend für die Notwendigkeit einer Beteiligung der IHK. Auch in bereits fortgeschrittenen Verfahren ist eine Beteiligung der IHK erforderlich.
Zuständige IHK
Im Freistaat Bayern gibt es neun IHK-Bezirke, die teilweise identisch mit den Regierungsbezirken sind. Trägerin öffentlicher Belange ist jeweils die IHK, in deren Bezirk das beantragte Vorhaben verortet ist. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Ihr zentraler Ansprechpartner
Koordination Wasserrechtsverfahren im BIHK
Offene Fragen, Ideen oder Anregungen? Sprechen Sie mit uns!+49 89 5116-1623
Ansprechpartner der jeweiligen IHK
zuständige IHK | Ansprechpartner | Kontakt |
---|---|---|
IHK Aschaffenburg | Andreas Elsner | elsner@aschaffenburg.ihk.de |
IHK zu Coburg | Rico Seyd | seyd@coburg.ihk.de |
IHK für München und Oberbayern | Anian Pauli | pauli@muenchen.ihk.de |
IHK für Niederbayern in Passau | Erich Doblinger | doblinger@passau.ihk.de |
IHK Nürnberg für Mittelfranken | Robert Schmidt | iu@nuernberg.ihk.de |
IHK für Oberfranken Bayreuth | Frank Lechner | lechner@bayreuth.ihk.de |
IHK Regensburg | Susanne Ziegler | ziegler@regensburg.ihk.de |
IHK Schwaben | Robert Gonda | robert.gonda@schwaben.ihk.de |
IHK Würzburg-Schweinfurt | Jacqueline Escher | jacqueline.escher@wuerzburg.ihk.de |
Antrag Wasserrechtsverfahren
IHK Pressemeldungen
Nützliche Werkzeuge
Gesetzliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz
- Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung
- Erneuerbare Energien Gesetz
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts
- UMS - Berücksichtigung der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes bei Verwaltungsentscheidungen
Vorträge
- Energiewirtschaftliche Aspekte der Wasserkraft im Bayerischen Oberland (LRA GAP) 11/2024
- Wasserkraft - eine wichtige Säule der Energiewende (Förderverein Taubermühlenweg) 09/2024
- Potentiale im bayerischen Oberland (EWO) 01/2024
- Energetische Belange der Wasserkraftnutzung (LfU) 11/2023
- Handlungsanleitung Mindestwasser (TUM) 10/2023
- Rolle IHK Wasserrechtsverfahren (LRA) 08/2023
- IHK Wasserrechtsverfahren (Wasserkraftforum) 07/2023
- Energetische Belange Wasserkraftnutzung (Renexpo Interhydro) 03/2023
- IHK Wasserrechtsverfahren (LRA Passau) 11/2022
- IHK Wasserrechtsverfahren (VWB) 08/2022