IHK Ratgeber

CO2-Regulierung

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Klimapolitische Instrumente wie der Emissionshandel verleihen dem CO2-Ausstoß einen Preis oder unterstützen bei der Umstellung auf emissionsärmere Prozesse und Technologien. Erfahren Sie mehr über die Funktionsweisen und Auswirkungen auf Unternehmen.

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Weshalb ist der CO2-Ausstoß von Unternehmen reguliert?

Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Rolle der Politik ist es, als Vorbild mit eigenen Klimaschutzmaßnahmen voranzugehen und den Rahmen für eine effiziente und effektive Reduktion von Treibhausgasemissionen in Gesellschaft und Wirtschaft zu schaffen.

Klimapolitische Instrumente verleihen dazu dem CO2-Ausstoß einen Preis oder unterstützen bei der Umstellung auf emissionsärmere Prozesse und Technologien. Da Klimaschutzambitionen bislang weltweit sehr unterschiedlich sind, gibt es gleichzeitig Regelungen zum Schutz vor Verlust der Wettbewerbsfähigkeit wegen zunehmender CO2-Kosten durch die hiesige Klimapolitik.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie mehr über bestehende und diskutierte klimapolitische Instrumente, wie den Emissionshandelssystemen der EU und Deutschlands, und welche Anforderungen und Möglichkeiten sich aus diesen Instrumenten für Ihr Unternehmen ergeben.

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CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) geht mit weitreichenden Berichtsanforderungen und dem verpflichtenden Erwerb von CO2-Zertifikaten einher – und zwar für eine Vielzahl an Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe! Doch was möchte der zu Oktober 2023 in Kraft getretene CBAM eigentlich erreichen und was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Stand bekannter Details und Regelungen des CBAM und geben Tipps, was Unternehmen trotz vieler Unklarheiten schon tun können.

Worum geht es?

Die Kosten für CO2-Ausstoß steigen in Europa stetig. Der CO2-Grenzausgeichsmechanismus (CBAM) soll europäische Unternehmen befähigen, trotzdem international wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn: Unternehmen aus Drittländern mit weniger Klimaschutzambition sind oft niedrigeren CO2-Kosten ausgesetzt und können ihre Produkte daher am internationalen Markt günstiger anbieten.

Wie funktioniert der CBAM?

Der CBAM wirkt Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Kosten entgegen, indem er aus Drittländern in die EU eingeführte, energieintensiv hergestellte (Vor-)Produkte mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt.

Der Aufpreis für die Waren, z. B. aus dem Eisen-, Stahl- oder Aluminium-Sektor, ergibt sich aus der Menge an CO2-Emissionen, die das Produkt bei der Herstellung im Drittland verursacht hat und dem aktuellen CO2-Preisniveau im EU-Emissionshandel. In dem jeweiligen Drittland ggf. bereits geltende CO2-Bepreisung wird bei der Bestimmung des Aufpreises individuell berücksichtigt.

Wann startet der CBAM und welche Pflichten gehen damit einher?

Die Übergangsphase des CBAM beginnt am 1. Oktober 2023. CBAM-pflichtige Unternehmen sind dann aufgefordert, über die durch sie in die EU eingeführten und zu bepreisenden Waren zu berichten. Berichte müssen ab Q1 2024 quartalsweise eingereicht werden. Details zum Einreichprozesses finden Sie unten (Abschnitt "Wo Sie Unterstützung bekommen").

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurde zur zuständigen nationalen Behörde für das neue Klimaschutzinstrument der EU in Deutschland benannt. Die DEHSt ist bereits für die Umsetzung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) und nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) zuständig.

Der Zugang zum Registrierungsportal wird über das Portal des Zolls laufen. Hier gelangen Sie zur Anleitung und zum Portal.

Wichtig: Die Generaldirektion Zoll hat nun folgende Informationen veröffentlicht, die unter anderem die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung des ersten CBAM-Berichts um 30 Tage betreffen. Sämtliche Informationen dazu finden Sie hier.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt hat einen Newsletter zu aktuellen Fragen zum Grenzausgleichsmechanismus CBAM veröffentlicht. Dort werden die Internetseiten für eine verspätete Einreichung des CBAM-Berichts, für FAQ-Listen der DEHSt und der EU-Kommission und für die Standardwerte genannt. Näheres dazu finden Sie hier.

Update August 2024: Seit August 2024 dürfen CBAM-Meldepflichtige nicht mehr auf die zunächst von der Kommission zur Verfügung gestellten Standardwerte von Emissionsfaktoren zurückgreifen. Demnach müssen Unternehmen nun für jede Wareneinfuhr die tatsächlichen Emissionen nach den vorgeschriebenen Berechnungsmethoden berichten. Eine Berichterstattung von Emissionen auf Produktebene scheitert jedoch häufig an fehlenden oder mangelhaften Angaben seitens der Lieferanten bzw. Produzenten. In solchen Fällen vermerkt die Kommission: „Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten.“ Eine entsprechend detaillierte Dokumentation darüber sollte über das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.

Die DIHK hat aufgrund der bisher negativen Erfahrungen ein Informations-Schreiben mit Forderungen verfasst, um sich für Änderungen bei CBAM einzusetzen.

Ab Januar 2025 müssen sich CBAM-verpflichtete Unternehmen registrieren. Ab Januar 2026 beginnt die Hauptphase des CBAM, in der weiter berichtet werden muss und zusätzlich verpflichtend Zertifikate als Preisaufschlag für die in Drittländern verursachten CO2-Emissionen der importierten Waren erworben werden müssen.

Welche Unternehmen und Produkte sind verpflichtet, am CBAM teilzunehmen?

Im CBAM verpflichtete Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden und ihren ersten Bericht für Q1 2024 vorbereiten. Doch wer ist überhaupt verpflichtet, am CBAM teilzunehmen?

Bislang fallen folgende Warenbereiche bei einem Import nach Europa unter den CBAM:

  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Eisen und Stahl
  • Wasserstoff
  • Zement
  • sowie z. T. vor- und nachgelagerte Produkte, z. B. aus Eisen und Stahl

Folgende Schritte empfehlen sich, um zu prüfen, ob das eigene Unternehmen verpflichtet ist, nach CBAM zu berichten und später Zertifikate zu erwerben:

  • prüfen, ob eine grundsätzliche Einfuhrtätigkeit besteht und, falls ja,
  • prüfen, ob entweder das Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" oder eine "Aktive Veredelung" durchgeführt wird und, falls ja
  • prüfen, ob die Warennummer, die während des Import-Verfahrens beim Zoll angegeben wird, in der CBAM-Verordnung gelistet ist.

Ist die Warennummer schließlich gelistet, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am CBAM. Bagatellgrenzen gibt es Stand November 2023 nicht. Alle Importe betreffender Produktgruppen mit einem höheren Wert als 150 Euro sind zu berichten und später mit dem Kauf entsprechender Zertifikate zu belegen. Zuständig für den CBAM-Prozess ist das einführende Unternehmen selbst.

Eine übersichtliche Darstellung zu den im CBAM-verpflichteten Produktgruppen bzw. deren HS-Codes bietet das Umweltbundesamt (auf Englisch). Den Originaltext finden Sie in der Veröffentlichung der EU (auf Englisch).

CBAM-Berichte: Was kommt auf betroffene Unternehmen zu?

Die EU hat im Juni 2023 eine Durchführungs-Verordnung veröffentlicht, welche die Bestimmungen zu den Inhalten und Berechnungsmethoden der Berichte näher definiert, die die Unternehmen ab Oktober 2023 erarbeiten und in Q1 2024 erstmals vorlegen müssen. Die Verordnung stellt Ihnen die EU-Kommission hier zur Verfügung. Die Regelungen sind komplex, teils wenig praxistauglich bzw. mit erheblichem Aufwand für die Unternehmen für die Datenbeschaffung verbunden.

Was wir aktuell wissen:

  • Erheblicher Aufwand: Da über alle eingeführten (Vor-)Produkte einzeln und nach Bezugsfirma separat berichtet werden muss, steht ein erheblicher Aufwand für die Kommunikation und Datenbeschaffung bei den Zulieferern in Drittländern dahinter.
  • Abgefragte Datenpunkte: Es werden rund 230 Kategorien abgefragt, von denen einige vielfach aufgeführt werden müssen - je nach dem, wie viele im CBAM gelistete Waren Sie aus wie vielen Ländern und vor Ort von wie vielen verschiedenen Lieferanten beziehen.
  • Emissionsmengen: Hinzu kommt die Berechung der verursachten Emissionen bei der Herstellung im Drittland. Darin fließen die Emissionsangaben Ihrer Zulieferer und Stückzahl des bezogenen Gutes, der aktuell geltende CO2-Preis im EU-Emissionshandel sowie der CO2-Preis im Drittland (falls vorhanden) ein. Erste Details zur Berechnung fasst das Umweltbundesamt gut zusammen (auf Englisch). Weitere Infos siehe unten (Abschnitt "Wo Sie unterstützung bekommen").
  • Pro Warentyp und Produktionsstätte müssen entweder „nur“ die direkten bei der Herstellung in dieser Stätte anfallenden Emissionen ermittelt werden oder auch indirekte (vorgelagerte) Emissionen.
  • Schließlich muss der notwendige CO2-Preisaufschlag je nach Land im Abgleich mit dem EU-CO2-Preis im Emissionshandel ermittelt werden.
  • Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurde zur zuständigen nationalen Behörde für das neue CO2-Grenzausgleichssystem der EU benannt.

Zertifikatekauf: Welche Kosten und Prozesse kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Ab 2026 müssen für die in den CBAM-Berichten ermittelten CO2-Emissionen, die für die Herstellung von importierten Gütern in Drittländern angefallen sind, Zertifikate erworben werden - und zwar ein Zertifikat pro Tonne Emission. Die individuellen Kosten, die Unternehmen durch den CBAM zu tragen haben werden, werden stark variieren.

  • Der Zertifikatepreis wird sich nach dem aktuellen durchschnittlichen Wochenpreis für Zertifikate im EU-Emissionshandel richten.
  • Je nach Land, aus dem die Waren bezogen werden, können dort bereits geltende CO2-Bepreisungssysteme angerechnet werden.
  • Außerdem ist die Menge an ermittelten, bei der Produktion im Drittland verursachten Emissionen ausschlaggebend. So wirken sich Bezugsfirmen, die z. B. bereits klimaschonend produzieren, positiv auf die Gesamtkosten aus. Denn die durch sie bei der Herstellung verursachten Emissionen sind geringer und somit muss der Importeur bei der Einfuhr in die EU weniger Zertifikate vorhalten.

Wie der Kaufprozess genau abläuft, ist noch unklar. Es wird jedenfalls ein CBAM-Register geben, in das sich jedes verpflichtete Unternehmen ab Januar 2025 eintragen muss. Außerdem ist eine Verknüpfung mit dem deutschen Zollportal sowie mit den EORI-Nummern wahrscheinlich.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen?

Derzeit sind Sanktionen je nicht oder falsch angemeldeter Tonne CO2 von 10 bis 50 Euro im Gespräch. Die tatsächliche Höhe soll von verschiedenen Faktoren abhängen, wie dem Nachkommen einer Korrekturanweisung. Details sind Stand November 2023 noch unklar. Wer der Anmeldung im CBAM-Register nicht nachkommt, riskiert wegen der geplanten Verknüpfung mit der eigenen EORI-Nummer außerdem abgelehnte Zollanmeldungen.

Was Sie trotz vieler Unklarheiten jetzt tun sollten?

  • prüfen, ob Sie vom CBAM betroffen sind; wichtig: es sind auch kleine Betriebe verpflichtet, keine Bagatellgrenzen, es geht rein um die beim Zollverfahren angegebene Nummer!
  • relevante Abteilungen Ihres Unternehmens informieren, der Einkauf kann sich wegen Lieferantenkontakten als federführende Stelle anbieten; ggf. Projektgruppe bilden
  • Datenbeschaffung und -aufbereitung einleiten: Strategie für Kontaktaufnahme und Datenerhebung bei Lieferanten erarbeiten, Zuständigkeiten und Zeitachse klar definieren
  • Ggf. neue Prozesse oder Tools einführen: prüfen, ob intern bereits verwendete Systeme auch für das CBAM-Datenmanagement verwendet werden können oder ein neues (bestenfalls digitales) Tool benötigt wird; mit möglichen auf dem Markt verfügbaren Tools zum CBAM vertraut machen, einige Agenturen arbeiten bereits an Systemen
  • Notwendigkeit externer Beratung bei komplexen Lieferstrukturen prüfen
  • IHK- und Zoll-Seiten regelmäßig checken, ggf. Newsletter abonnieren

Wo Sie Unterstützung bekommen – IHK und EU informieren

Sie erhalten fortlaufend Informationen auf dieser Seite. Außerdem bietet die IHK-Organisation verschiedene Online-Termine an, in denen Sie sich kostenfrei zum aktuellen Stand des CBAM informieren und Ihre Fragen stellen können. Es empfiehlt sich außerdem, sich regelmäßig auf den Seiten des Zolls oder über den Zoll-Newsletter zu informieren, ob es Neuigkeiten zum CBAM gibt.

Am 17.08.23 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung mit Anlagen für die Berichtsphase offiziell veröffentlicht. In diesem Zuge gibt die EU den im CBAM verpflichteten Unternehmen folgende Hilfestellungen an die Hand:

Online-Infotermine der EU zum CBAM für einzelne Branchen sowie Online-Schulungsmaterial

EU-Leitfaden zum CBAM für EU-Einführer und für Nicht-EU-Anlagen

Excel-Vorlage zur Kommunikation mit Ihren Lieferanten

Ein Online-Tool, welches betroffenen Unternehmen die Datenerfassung und Berechnungen nach CBAM erleichtern soll, ist derzeit noch in Arbeit.

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Europäischer Emissionshandel (EU EHS)

Hintergrund und Funktionsweise

Ein Hauptinstrument der EU bei der Verfolgung gesetzter Klimaziele ist das EU-EHS. Es zielt auf die Regulierung des Treibhausgasausstoßes des Energiesektors sowie der energieintensiven Industrie ab. Das EHS ist ein Cap-and-Trade-System. Es funktioniert nach dem Prinzip begrenzen und handeln. Es wird eine Obergrenze (Cap) für den Treibhausgasausstoß aller regulierten Anlagen in einem gewissen Zeitraum politisch festgelegt. Eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen wird dann durch die Mitgliedsstaaten an die emissionshandelspflichtigen Betriebe ausgegeben (versteigert oder kostenlos), wobei ein Zertifikat zur Emission einer Tonne CO2-Äqu. berechtigt. Durch den freien Handel nach der Ausgabe (Trade) entsteht ein Preis für Emissionen, welcher deren Reduktion anreizen soll.

Das EHS reguliert aktuell die Emissionen von ca. 10.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie, davon ‎1.732 in Deutschland und über 200 in Bayern. Es deckt rund 36 % des Treibhausgasausstoßes Europas ab. Mehr Infos gibt es beim Umweltbundesamt. Im Rahmen der vierten Handelsperiode und des EU Fit-for-55-Pakets wurde das EU EHS mehrfach novelliert, um den nun ambitionierteren CO2-Reduktionszielen Rechnung zu tragen und die Wirkung des EHS effizienter zu gestalten.

Auswirkung auf Unternehmen

Die am EHS beteiligten Unternehmen müssen ihre Emissionen dokumentieren und jährlich Bericht erstatten. Haben sie mehr emittiert als ihnen mit der Anzahl ihrer Zertifikate zugestanden hätte, müssen Zertifikate im entsprechenden Umfang nachgekauft werden. Zusätzlich werden Sanktionen pro Tonne CO2-Äqu. fällig. Tiefergehendes Wissen dazu sowie alle für teilnehmende Unternehmen relevante Infos bzgl. Entwicklungen und Fristen im EU-EHS stellt Ihnen die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt stets aktuell zur Verfügung.

Position und Beteiligung der IHK-Organisation

Die IHK-Organisation steht dem anreizbasierten Instrument des EU-EHS grundsätzlich offen gegenüber. Ein richtiges Design sollte allerdings potentiell negative Effekte auf die europäische Wettbewerbsfähigeit sowie auf das Klima selbst verhindern. So muss z. B. stets ein ausreichender Schutz vor Carbon-Leakage gegeben sein. Auf EU-Ebene sollte das EHS als wirkungsvolles Leitinstrument der EU-Klimaschutzpolitik beibehalten und büroratiearm sowie mittelstandsfreundlich weiterentwickelt werden. Dafür setzen wir uns z. B. mit unserer IHK-Klimaposition sowie den Europapolitischen Positionen des DIHK ein. Über unseren Dachverband beteiligen wir uns zudem regelmäßig an Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung des EHS.

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Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Hintergrund und Funktionsweise

Mit dem Klimapaket der Bundesregierung wurde 2019 die Einführung eines Emissionshandelssystems (nEHS) in Deutschland in den Sektoren Verkehr und Gebäude beschlossen. Es besteht zunächst zusätzlich zum EU-EHS und reguliert den Treibhausgasausstoß in den Nicht-EHS-Sektoren. Durch den EU Beschluss, ebenfalls ein Handelssystem für diese Sektoren einzuführen, wird das nEHS perspektivisch in ein europäisches System überführt.

Seit Januar 2021 bepreist das nEHS die im Verkehrs- und Gebäudesektor entstehenden Emissionen aus der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe (insb. Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Äquivalent zum EU-EHS wurde dies durch einen Handel mit Emissionszertifikaten umgesetzt. Dieser setzt allerdings nicht bei den Verbrauchern, also der direkten Emissionsquelle, sondern bei den Inverkehrbringern der Brennstoffe an.

Das nEHS ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt (in Kraft seit Dezember 2019). Dort ist z. B. festgelegt, wie sich die jährliche Menge an Emissionszertifikaten errechnet. Ab Januar 2021 gilt ein Festpreis von 25 Euro je Tonne CO2 - dieser wird bis 2025 jährlich erhöht (Stand 2024 liegt er bei 45 Euro je Tonne CO2). Der eigentliche Emissionshandel (Cap-and-Trade) beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2.

Mehr Infos zur Funktionsweise des Handels gibt ein Merkblatt der IHK-Organisation (Stand 2020) sowie aktuell und fortlaufend die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Auswirkung auf Unternehmen

Als Teilnehmer direkt betroffen vom nEHS sind die Inverkehrbringer von Kraftstoffen. Details zur Abwicklung des Handels für teilnehmende Unternehmen stellt die DEHSt stets aktuell zur Verfügung. Über indirekte Preiseffekte wirkt sich die Bepreisung zudem auf alle Endverbraucher von Kraftstoffen aus, da die Inverkehrbringer den CO2-Preisaufschlag an ihre Kunden weitergeben. Klar ist daher, dass der CO2-Preis im Verkehrs- und Gebäudesektor für sehr viele Unternehmen unmittelbar kostenwirksam ist.

Das BEHG sieht Kompensationen zum Ausgleich besonderer Härten für Unternehmen vor. Diese sind vor allem in der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) geregelt. Weitere Infos zu Entlastungsoptionen gibt die DEHSt. Seit Juli 2023 gilt die Richtlinie zur "BEHG-Härtefallkompensation". Sie soll Unternehmen, die besonders stark durch Zusatzkosten wegen des nationalen Emissionshandels belastet sind, unterstützen. Bei der DEHSt erhalten Sie alle Infos zu Antragsberechtigung und -verfahren, einen Leitfaden sowie notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Härtefallkompensation.

Rechnen Sie jetzt selbst nach!

Einen Anhaltspunkt dafür, welche Auswirkungen sich durch das nEHS unter dem Strich auf die Finanzen Ihres eigenen Betriebes ergeben, gibt der CO2-Preisrechner der IHK-Organisation.

Arbeit der IHK-Organisation

Die IHK-Organisation beteiligt sich seit Beschluss zum nEHS an der Diskussion zur Ausgestaltung und dem zugrundeliegenden Gesetzgebungsprozess. So hat sich die DIHK in Zusammenarbeit mit den IHKs bereits in verschiedenen Stellungnahmen zur Ausgestaltung des BEHG, der BEHG-Verordnung sowie der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geäußert. Vor allem im Rahmen der BECV bestand lange keine Klarheit zu den Kompensationsmechanismen, dem Kreis der Anspruchsberechtigten und der Umsetzung der Entlastungen. Hier haben wir uns für eine zügige, transparente und umfassende Regelung eingesetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit besonders vom neuen CO2-Preis betroffener Branchen zu sichern. Alle Papiere sind hier einsehbar.

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CO2-Preis vs. CO2-Steuer: Regulierungsansätze weltweit

Emissionshandel oder CO2-Steuer? Die verschiedenen Instrumente zur CO2-Bepreisung werden kontrovers diskutiert. Auch in Deutschland fand vor Einführung des nationalen Emissionshandels in den Sektoren, die nicht im EU-Emissionshandel reguliert sind, eine breite öffentliche Debatte statt.

Der Emissionshandel setzt an der Menge des Treibhausgasausstoßes an und die Steuer am Preis. Während sich beim Handel mit einer vorher festgelegten Menge an Emissionszertifikaten über Angebot und Nachfrage am Zertifikatemarkt ein Preis bildet, legt eine Steuer den Preis fest. Über das Preissignal stellt sich dann eine Menge an emittierten Treibhausgasen ein. So ist bei einer Steuer der Preis vorhersehbar, die Emissionsmenge allerdings nicht. Im Emissionshandel kann hingegen eine bestimmte Treibhausgasmenge festgelegt werden, der Preis ist aber nicht so einfach kontrollierbar.

In Sachen Verfolgung der Klimaziele ist der Emissionshandel durch die Mengensteuerung präziser. Allerdings birgt dies wiederrum die Gefahr von starken (oder auch zu schwachen) Preiseffekten. Das kann sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit betroffener Wirtschaftssektoren auswirken, zu sozialen Härten führen oder eine tatsächliche Klimaschutzwirkung unterminieren. In Deutschland hat die Politik sich deshalb dafür entschieden, den mengenbasierten nationalen Emissionshandel zu Anfang mit festgelegtem Preis bzw. Preiskorridor einzuführen. Auch das blieb nicht kritikfrei, da als Konsequenz die Vorteile einer Mengensteuerung zunächst nicht greifen.

Neben der Abwägung zwischen Mengen- und Preissteuerung, hängen Wirksamkeit und Effekte des jeweiligen Instrumentes in erheblichem Maße von weiteren Faktoren ab – je nach Struktur des betrachteten Landes und genauer Ausgestaltung des Instrumentes der Wahl. Dazu zählen die entstehende Bürokratiebelastung, Kostenwirkung auf einzelne Gesellschaftsschichten und Wirtschaftssktoren, Design von Kompensatonsmechanismen, Reform bzw. Abschaffung bestehender Instrumente (vgl. Energiesteuer, EEG u. a. in Deutschland) oder ggf. Wechselwirkungen mit diesen, tatsächliche Klimaschutzwirkung, praktisch vorhandene technologische Alternativen bzw. Flankierung des Bepreisungsinstrumentes mit entsprechenden Förder- und Innovationsprogrammen oder Verwendung der Bepreisungseinnahmen – um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

CO2-Bepreisungsansätze weltweit

Ob und für welches Instrument der CO2-Bepreisung sich die Regierung eines Landes oder einer Region entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab. So wirken gesellschaftliche Aspekte, politische Gesinnung sowie die Wirtschaftsstruktur gleichermaßen auf die Entscheidungsfindung ein.

Die Weltbank zeigt in ihrem Carbon Pricing Dashboard, dass weltweit bereits rund 73 Initiativen zur CO2-Bepreisung zur Anwendung kommen oder in Planung sind. Darunter Systeme auf Länder-Ebene genauso wie in Städten oder Regionen. Zusammengenommen werden dadurch knapp ein Viertel der gesamten globalen Treibhausgasemissionen pro Jahr reguliert.

Die Herangehensweisen an die Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind dabei teils ähnlich wie in in der EU und Deutschland, teils sehr unterschiedlich. Manchmal werden auch verschiedene Instrumente kombiniert. Ein Land kann z. B. sowohl eine CO2-Steuer als auch ein Handelssystem für Treibhausgasemissionen etabliert haben. Mehr ins Detail geht der regelmäßige Weltbank-Bericht State and Trends of Carbon Pricing.

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Carbon Contracts for Difference (CCfD)

Das Ziel der Klimaneutralität für Deutschland bis 2045 und Bayern bis 2040 sowie die jeweils ambitionierten Treibhausgasreduktionsziele bis 2030 verlangen von der Wirtschaft große Anstrengungen und verursachen in der Übergangsphase hohe Kosten.

Klimaschutzverträge (KSV oder auch CCfD, für Carbon Contracts for Difference) zwischen Staat und Unternehmen können einen Teil dieser Kosten abfedern und die Wettbewerbsposition der betreffenden Betriebe erhalten. Sie sollen die Wirtschaftlichkeitslücke zwischen fossilen und klimaneutralen industriellen Prozessen schließen. Erstere sind aktuell und voraussichtlich auch noch mittelfristig kostengünstiger als klimafreundliche Alternativen.

Welche Unternehmen können wie von CCfD profitieren?

Nach intensiven Debatten einigte sich die Regierung auf das Gerüst für ein Förderprogramm durch CCfD. Die ersten Ausschreibungen für den Abschluss eines CCfD mit der Bundesregierung sollen noch 2023 geschaltet werden. Alle Infos und Neuigkeiten zu Antragsoptionen gibt das Bundeswirtschaftsministerium.

Anfang Juni 2023 startete die Vorbereitungsphase für die erste Ausschreibungsrunden und wurde am 8. August abgeschlossen. In diesem Zeitfenster konnten sich Unternehmen für das Gebotsverfahren für Klimaschutzverträge beim BMWK anmelden. Zugangsberechtigt waren alle Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse, die unter die Branchen des EU-Emissionshandels fallen und mindestens 10 Kilotonnen Treibhausgasausstoß pro Jahr verursachen. Alle Infos zum Verfahren und zu den weiteren Schritten finden Sie auf den Seiten des BMWK.

Arbeit und Position der IHK

Die IHK-Organisation setzte sich im Erarbeitungsprozess des CCfD-Instrumentes für eine transparente, mittelstandsfreundliche und technologieoffene Gestaltung ein. Gemeinsam mit der DIHK begleitete die IHK München die Entwurfsfassungen des Bundesministeriums. Die Positionierung der IHK München zu CCfD finden Sie hier: IHK-Position Klimaschutzverträge

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Sektorleitlinien für Klimaschutz bei Exportkredit- und Investitionsgarantien

Im Rahmen der Klimastrategie für die Außenwirtschaftsförderung hat die Bundesregierung neue klimapolitische Sektorleitlinien beschlossen. Diese dienen dazu, Bewertungskriterien für die Gewährung oder Ablehnung von staatlichen Exportkredit- (EKG) sowie Investitionsgarantien (DIA) bei Auslandsgeschäften im Einklang mit der Bundesklimastrategie zu definieren. Die neuen Kriterien gelten seit November 2023. Informationen dazu sowie einen Check, ob Ihr Auslandsgeschäft nach den neuen Standards als förderwürdig eingestuft wird, finden Sie hier.

Hintergrund: EKG und DIA

Die Garantieinstrumente des Bundes bieten Schutz für Exporteure, Investoren und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen bei Geschäften im Ausland. Sie ermöglichen oder erleichtern den Markteintritt und tragen dadurch entscheidend zur Diversifizierung von Absatzmärkten bei. Sie interessieren sich für die Inanspruchnahme eines Garantieinstrumentes zur Absicherung Ihrer Auslandsaktivitäten?

Informieren Sie sich ier über die Möglichkeiten und Konsitionen von Exportkreditgarantien oder Investitionsgarantien. Zudem bietet unser IHK-Ratgeber Außenhandelsförderung & -finanzierung nützliche Informationen und Tipps rund um Ihr Auslandsgeschäft.

Klimaschutzkriterien: Was die neuen Sektorleitlinien für Unternehmen bedeuten

Die an der EU-Taxonomie orientierten neuen klimapolitischen Leitlinien für die Vergabe von EKG und DIA betreffen die Schlüsselsektoren Energie, zivile Luft- und Schifffahrt, PKW und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Metall- und Chemieindustrie. Sie definieren detailliert, welche Export- bzw. Investitionsprojekte in diesen Sektoren zu welchen Konditionen förderungsfähig sind und welche Projekte künftig von einer staatlichen Deckung ausgeschlossen sind, da sie nicht den gesetzten Ansprüchen an den Schutz des Klimas genügen.

Die Sektorleitlinien sehen drei Kategorien vor:

  • Projekte der grünen Kategorie erhalten attraktivere Deckungskonditionen.
  • Für Projekte der weißen Kategorie bleiben die Konditionen unverändert.
  • Für Projekte der roten Kategorie gilt ein Deckungsausschluss.

Weitere Informationen zu den Kategorien und der Einstufung Ihres Auslandsvorhabens finden Sie hier. Für den Großteil der Auslandsgeschäfte soll sich durch die neuen Kriterien nichts verändern, teils soll es sogar zu Erleichterungen bzw. besseren Konditionen kommenkommen. Dennoch sollten Sie bei Inanspruchnahme von staatlichen Garantien für Ihre Export- oder Investitionsvorhaben etwas mehr Zeit und Aufwand zur Befassung mit den neuen Kriterien sowie für Beantragung und Bewilligng eingeplant werden. Die DIHK berichtete hier zum Beschluss der neuen Leitlinien.

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