Exportkontrolle
Paragraph 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sagt, dass der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit anderen Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei ist, doch es sind wichtige Ausnahmen zu beachten. Hier können Sie sich über Allgemeine Genehmigungen, Ausfuhrkontrolle und Sanktionen informieren.
Inhaltsnavigation
- Exportkontrolle und der Russland-Ukraine-Krieg
- Allgemeines zur Exportkontrolle
- 1. Güterlisten
- 2. Embargos
- 3. Sanktionen
- 4. Kritischer Verwendungzweck
- Neufassung der Dual-Use-Verordnung
- Allgemeine Genehmigungen (AGG)
- Umschlüsselungsverzeichnis
- Rüstungsexportkontrollgesetz
- IHK Service bei Fragen zur Ausfuhrgenehmigung
Exportkontrolle und der Russland-Ukraine-Krieg
Umfassende Informationen und aktuelle Entwicklungen (z.B. zu Sanktionen, Transport und Logistik, Energieversorgung, Unterstützung für Unternehmen, Migration, etc.) finden Sie auf der IHK-Sonderseite Russland-Ukraine-Krieg.
Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften finden Sie auf den BAFA-Internetseiten
Das BAFA weist darauf hin, dass zunächst eigenverantwortlich geprüft werden sollte, ob Verbote nach den einschlägigen Embargoverordnungen vorliegen. Außerdem empfiehlt das BAFA die FAQ der EU und die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Nicht alle Russland-/Belarus-Geschäfte sind von den Sanktionen betroffen und benötigen eine Genehmigung vom BAFA. Bei der Bewertung, ob Ihre Güter von den Verbotstatbeständen betroffen sind, können Sie sich in vielen Fällen an den Warenverzeichnisnummern orientieren, nach denen Ihre Güter eintarifiert sind.
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Vorhaben einem Verbotstatbestand unterfällt, prüfen Sie als nächstes, ob ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist. Mögliche Ausnahmetatbestände finden Sie in den unteren Absätzen der jeweils einschlägigen Verbotsnorm.
Hinweis: Durch das Inkrafttreten der Sanktionen werden zuvor erteilte Genehmigungen überlagert, sofern die Sanktionsvorschriften nunmehr Beschränkungen vorsehen. Genehmigungen besitzen daher keine Gültigkeit mehr. Entsprechende Ausfuhren sind verboten, soweit nicht Ausnahmegenehmigungen nach der Russland-Embargoverordnung erteilt wurden.
Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen.
Das BAFA hat eine spezielle Russland-Telefonhotline des BAFA eingerichtet, bevorzugt wird die schriftliche Anfrage. Neben den Kontaktdaten finden Sie auf der BAFA-Seite eine FAQ-Übersicht, die stetig ergänzt wird.
IHK-Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland (Stand 13.04.2022)
IHK-Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.04.2022)
Aufgrund der restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus gibt es neue Codierungen für die Anmeldung von Exporten nach Russland und Belarus in ATLAS. Der Deutsche Zoll hat für die jüngsten EU-Sanktionen jeweils separate ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht.
- Russland: ATLAS-Info 0279/22, 0289/22, 0296/22, 0298/22, 0316/22, 0332/22
- Belarus: ATLAS-Info 0285/22, 0287/22, 0294/22, 0332/22
- Ukraine / Donezk und Luhansk: ATLAS-Info 0277/22, 0281/22, 0283/22, 0318/22, 0395/23
Die konsolidierten Meldungen aus den ATLAS-Infos finden Sie hier, sortiert nach Region/Land (Stand 23.03.2022).
Die Europäische Kommission hat eine umfassende Informationsseite zu den Russland-Sanktionen veröffentlicht, inkl. Überblick über die zeitliche Abfolge der verabschiedeten Maßnahmen und FAQ.
Das Weiße Haus hat am 06.04.2022 ein Fact Sheet zu verschärften US-Sanktionen gegen Russland veröffentlicht. (Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Die USA beanspruchen jedoch eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen und drohen bei Verstößen mit Sanktionen. Daher kann es ggf. ratsam sein, sich auch mit den US-Sanktionen gegen Russland auseinanderzusetzen.)
Weitere US-Sanktionen sowie erlassene Sanktionen anderer Länder finden Sie auf der IHK-Sonderseite "Russland-Ukraine-Krieg"
Hinweis: Russland wurde der "Meistbegünstigtenstatus" (MFN - most favoured nation) entzogen. MFN bedeutet, dass ein mit einem Land ausgehandelter Vorteil auf alle Handelspartner ausgedehnt wird, die WTO-Mitglieder sind. Damit können für Importe aus Russland zusätzliche Zölle erhoben werden, die Begrenzung durch die gebundenen Tarife (bound rates = maximal zulässige Zollsätze) gilt nicht mehr.
Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Einschränkungen von Devisentransfers erschweren den Zahlungsverkehr erheblich. Bitte beachten Sie, dass das BAFA nur für Embargo-Maßnahmen für Güter zuständig ist, nicht für den Kapitalmarkt. Dazu sollte man sich an das Servicezentrum der Deutschen Bundesbank wenden.
Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das BAFA für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um.
So ist die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32 am 15. April in Kraft getreten. Sie erleichtert die Ausfuhr von Schutzausrüstung und Hilfslieferungen in die Ukraine und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2023.
BAFA Infoblatt Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine
Hinweis: Am 24.05.2022 hat der Europäische Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU.
Allgemeines zur Exportkontrolle
Der deutsche Außenhandel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht: Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhren greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden – oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren.
Die Möglichkeit, dass ein Export von Ausfuhrkontrollen betroffen ist, besteht vor allem bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können.
Genehmigungspflichten können sich insbesondere aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung), der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) sowie aus diversen Embargoverordnungen ergeben.
Die vier Säulen der Exportkontrolle
Ob ein Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt grundsätzlich von vier verschiedenen Aspekten ab:
- was Sie liefern (güterbezogene Maßnahmen),
- wohin Sie liefern (länderbezogene Maßnahmen / Embargos),
- an wen Sie liefern (personenbezogene Maßnahmen / Sanktionen),
- und für welchen Verwendungszweck das Gut bestimmt ist.
Unternehmen müssen selbst prüfen, ob Ihre Ausfuhren von einer oder mehr dieser exportkontrollrechtlichen Maßnahmen betroffen sind. Jedes zu exportierende Gut muss hinsichtlich einer Betroffenheit jeder dieser vier genannten Maßnahmen geprüft werden. Demnach sind folgende vier Prüfungen durchzuführen, wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre Lieferung exportkontrollrechtlich beschränkt ist oder nicht:
Auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Exportkontrolle. Das BAFA veröffentlicht zudem regelmäßig zahlreiche Merkblätter, die besonders relevante außenwirtschaftsrechtliche Bereiche näher erläutern.
Güterlisten
Durch die güterbozogene Ausfuhrkontrolle sind Exporte dann genehmigungspflichtig, wenn das Exportgut bestimmte technische Produkteigenschaften aufweist. Es kommt hier also darauf an, was geliefert wird - die Exportkontrolle ist hier güterspezifisch. Die betroffenen Güter sind in sog. Güterlisten erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.
Diese Güterlisten sind die
- Ausfuhrliste (Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV)) sowie die
- Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009)
Es gilt, diese Güterlisten dahingehend zu prüfen, ob das Exportgut gelistet ist oder nicht und somit eine Genehmigung beantragt bzw. genutzt werden muss (für gelistete Güter) oder nicht (für nicht gelistete Güter).
Genehmigungspflichten können für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU entstehen, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.
Aktualisierung der Listen
Die Listen sind regelmäßigen Änderungen, in der Regel einmal jährlich, unterworfen. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”.
Güterlistenprüfung
Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb muss regelmäßig eine Güterlistenprüfung durchgeführt werden, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind.
- Regelmäßig eigenständig prüfen
Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-use-Güter (Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung) nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
- Technische interne Fachabteilung bei der Güterlistenprüfung einbinden
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein. Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar.
Neufassung der Dual-Use-Verordnung
Das europäische Gesetz zur Regelung der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern wird novelliert. Die neue Verordnung soll voraussichtlich zum 1. August 2021 in Kraft treten. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten und auf der Internetseite des BAFA.
Länder-Embargos
Bei der Ausfuhr aus der EU gibt es in bestimmte Zielländer exportkontrollrechtliche Beschränkungen - die Länder-Embargos. In diesem Fall kommt es also darauf an, wohin ein bestimmtes Gut geliefert wird - es handelt sich demnach um länderspezifische Ausfuhrkontrollen. Deshalb gilt es, zu prüfen, ob das Zielland von einem Embargo betroffen ist.
Embargoarten
Diese Embargomaßnahmen für einige Länder bestehen beispielsweise aus Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos, reichen über Teil- bis zu Totalembargos.
- Totalembargo
- Teilembargo (z.B. Ausfurhverbote für bestimmte Güter, Finanzsanktionen etc.)
- Waffenembargo
Das BAFA bietet einen Überblick zu den Embargovorschriften für die betreffenden Länder.
- Die Europäische Kommission hat eine EU Sanctions Map veröffentlicht. Mit dieser können ebenfalls Embargos recherchiert werden.
- Auch unkritische Güter können bei einer Lieferung in ein Embargoland genehmigungspflichtig sein.
Die Embargos gegen die beim BAFA aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen sorgfältig überprüfen. Vielfach liegen eigene Güterlisten mit verbotenen oder genehmigungspflichtigen Gütern vor.
Genauere Informationen zu einzelnen Ländersanktionen finden Sie auf unseren Seiten zum Russland-Embargo und zum Iran-Embargo.
Sanktionen
Embargos können auch personenbezogen (Sanktionen) sein und betreffen dann Lieferungen und Zahlungen an Personen und Gruppen - unabhängig von deren Aufenthaltsort. Es handelt sich demnach um personenbezogene exportkontrollrechtliche Beschränkungen. Eine Prüfmöglichkeit, ob Ihr Kunde / Geschäftspartner von Sanktionen betroffen ist, bietet die Finanzsanktionsliste des Bundes und der Länder. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anbieter von Prüfsoftware.
Sanktionslistenprüfung
- Prüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner von Sanktionen betroffen sind und damit Geschäfte mit Ihnen beschränkt sein könnten Finanzsanktionsliste
Durch die EU-Verordnung 881/2002 wurde angeordnet, dass diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen belegt werden.
Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden, ihnen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen und ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.
- Es ist also z.B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben.
Mit Hilfe der Finanzsanktionsliste kann eine Prüfung der sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen schnell und einfach vorgenommen werden.
Das Tool durchsucht dabei die umfassende von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.
Wo können überall Namenslisten geprüft werden?
- EU-Datenbank
Die EU-Kommission stellt die Datenbank Consolidated list of sanctions zur Verfügung. Hier sind alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.
- Finanzsanktionsliste (FiSaLis)
Gestützt auf diese EU-Datenbank gibt es eine alternative Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder. Die Finanzsanktionsliste (FiSaLis). Diese ist schneller und besser anwendbar. In dieser Datenbank sind auch Finanzsanktionen der EU enthalten, die gegen ehemalige Entscheidungsträger beispielsweise in Ägypten, Tunesien oder der Ukraine verhängt worden sind.
- EU Sanctions Map
Anhand der interaktiven EU Sanctions Map der Europäischen Kommission können Sie prüfen, ob Ihr Handelspartner oder das Empfangsland mit Sanktionen belegt ist. Geben Sie den Namen in das Suchfeld ein.
Bitte beachten Sie die unterscheidliche Schreibweise von Namen. Bei jedem der drei Suchportale könnte diese Probleme bereiten.
- Software zur Überprüfung der Namenslisten
Neben den genannten kostenlosen Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Geschäftspartner bieten viele Softwareunternehmen integrierte und automatisierte Listenprüfungen unterschiedlichen Umfangs an.
Das BAFA gibt auf seiner Webseite gute Hinweise zur Überprüfung der Namenslisten (Stichwort: Personenbezogene Embargomaßnahmen/Terrorismus). Es sind auch Informationen dazu enthalten, wie Sie mit positiven Treffern bei einer Prüfung umgehen.
Darüberhinaus stellt das BAFA ein Merkblatt zu den länderunabhängigen, personenbezogenen Embargos zur Verfügung.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1 (SDG 1)
Um eine effektive Durchsetzung dieser Sanktionen sicherzustellen, hat der Bundestag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz 1 (SDG 1) verabschiedet. Dieses Gesetz erweitert durch Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Pflicht zur Anzeige der Vermögen gelisteter Personen. Das BAFA ist für die Erfassung dieser Anzeigen zuständig. Weitere Informationen zum Melderegister Sanktionen
Kritischer Verwendungszweck (militärische oder nukleare Endverwendung)
Ein weiteres Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“.
- Bei dieser Kontrollmaßnahme können wieder sowohl nationale als auch EU-Vorschriften greifen. Dieser Tatbestand wird häufig als „Catch-All-Klausel“ oder als Auffangklausel bezeichnet.
Diese Maßnahme greift bei Single-Use-Waren - also bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-Use-Güter eingestuft wurden.
Mit der Auffangklausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden. Ein kritischer Verwendungszweck liegt z. B. vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde. Des Weiteren liegt gemäß nationaler Auffassung ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bestimmungsland (Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien) eine Restriktion vorliegt.
Rechtsgrundlagen
- EU-Ebene: Artikel 4 und Artikel 8 der EG-Dual-use-Verordnung 428/2009
- Nationale Ebene: § 9 AWV
Neufassung der Dual-Use-Verordnung
Am 9. September 2021 trat die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ("DU-VO") in Kraft.
Die neuen Codierungen sind in ATLAS-Ausfuhr seit dem 1. Oktober 2021 verfügbar und zwingend anzuwenden.
Die Neufassung der DU-VO enthält folgende Neuerungen:
- Catch-all-Bestimmung zu digitalen Überwachungsgütern gem. Art. 5 DU-VO
- Catch-all-Bestimmung zu technischer Unterstützung gem. Art. 8 DU-VO
- Berufung auf nationale Güterlisten anderer EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 10 DU-VO
- Neue Vorgaben u.a. betreffend Gültigkeitsdauern gem. Art. 12 DU-VO
- Neue Möglichkeiten der behördlichen Zusammenarbeit sowie mehr Transparenz
- Neue EU-Allgemeingenehmigungen für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU 007) sowie für Verschlüsselung (EU 008)
Der Kreis der von Anhang I erfassten Güter wird durch die neue Verordnung nicht verändert; die neue Verordnung beinhaltet Anhang I in der Fassung der derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 vom 7. Oktober 2020.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in diesem Zusammenhang zwei neue Merkblätter veröffentlicht.
Textfassung der Neufassung der Dual-Use-VO im Amtsblatt der EU
Informationen zur neuen Dual-Use-Verordnung auf der Webseite des BAFA
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Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Allgemeine Genehmigungen (AGGs) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen.
Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte Allgemeine Genehmigung (AGG) pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug aufgrund einer förmlichen Beantragung einer Einzelgenehmigung erfolgen.
Informationen zu AGGs auf der Webseite des BAFA
- Vorteile von AGGs ggü. normalen Ausfuhrgenehmigungen: Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Sie müssen nicht beantragt werden.
Welche Allgemeinen Genehmigungen gibt es? Für welche Ausfuhren kann eine AGG genutzt werden?
Mit dem AGG-Finder kann interaktiv auf der BAFA Homepage geprüft werden, ob eine Allgemeine Genehmigung für einen Vorgang verwendet werden kann.
Anzeigepflicht: Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen.
- Meldung in ELAN-K2: Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.
Praxis-Tipp: Prüfung der Güterlisten (für Dual-Use-Güter) mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses
- Suchen Sie die Waren- bzw. Zolltarifnummer des Exportprodukts im Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA zur Ausfuhrliste.
- Das Umschlüsselungsverzeichnis ist ein Instrument, das Unternehmen dabei hilft, anhand der Warennummer / Zolltarifnummer zu prüfen, ob ihre Güter als Rüstungsgüter oder Dual-use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) klassifiziert (gelistet) und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig sind. Es ist ein Hilfsmittel und nicht und nichts rechtsverbindlich.
- Das Umschlüsselungsverzeichnis ist in 9 Abschnitte gegliedert, die wiederum einzelne Warennummer-Kapitel enthalten. Die einzelnen Abschnitte finden Sie hier unter Umschlüsselungsverzeichnis.
- Ist Ihre Warennummer in der Liste im Umschlüsselungsverzeichnis enthalten, könnte eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen. Notieren Sie sich zunächst die Güterlistennummer(n), die Ihrer Warennummer gegenübersteht.
- Aufbau der Güterlistennummer:
- EG-Dual-Use-Güter: 5-stellig mit einem Buchstaben an 2. Stelle (z.B. 2A001)
- nationale Dual-Use-Güter: 5-stellig mit einem Buchstaben an 2. Stelle und einer 9 an dritter Stelle (z.B. 2B993)
- Rüstungsgüter: 4-stellig ohne Buchstabe (z.B. 0012)
- Aufbau der Güterlistennummer:
- Öffnen Sie auf derselben Internetseite die Anhänge EG-Dual-Use-Verordnung. Diese sind in 9 Kategorien unterteilt. Die erste Ziffer der Güterlistennummer ist die Kategorie. Suchen Sie in der entsprechenden Datei die notierte Güterlistennummer und vergleichen nun die technischen Eigenschaften Ihres Produkts mit den dort gelisteten Eigenschaften.
- Stimmen diese überein, ist Ihr Produkt ausfuhrgenehmigungspflichtig. Analog müssen Sie ggf. mit der Suche in der nationalen Ausfuhrliste vorgehen.
Für diese Prüfung benötigen Sie umfangreiche Informationen zu technischen Einzelheiten Ihres Gutes.
Bitte beachten: Auch wenn Ihre Ware nicht von der Ausfuhrliste erfasst ist, kann eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen, wenn in Embargoländer oder an bestimmte Personen geliefert wird oder die Endverwendung der Ware militärischer Natur ist (siehe oben).
- Zur Recherche von Exportkontrollmaßnahmen kann auch der Elektronische Zolltarif EZT-Online (unter Eingabe der Warennummer und des Ziellands im Menü zur Ausfuhr) behilflich sein. Dieser ist ebenfalls ein Hilfsmittel und nicht rechtsverbindlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen deutsche Exporteure ebenso die Export- bzw. Re-Exportkontrollbestimmungen der USA berücksichtigen.
Rüstungsexportkontrollgesetz
Auf Grundlage des Koalitionsvertrages erarbeitet die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein nationales Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG).
Das REKG soll die restriktive Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung erstmals gesetzlich festschreiben.
Einen ausformulierten Vorschlag über die Inhalte des REKG gibt es nicht (Stand 04.04.2022). Dennoch gehen Exporten unter anderem von folgenden Themenfeldern aus:
- Verschärfung der politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
- Ausweitung von Begründungspflichten bei Genehmigungsentscheidungen
- Ausweitung der bestehenden Endverbleibskontrollen
- Einführung einer Verbandsklage für Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisation = NGOs) gegen erteilte Genehmigungen
- Übergang der Genehmigungszuständigkeit vom BMWK auf das Auswärtige Amt
- Fernziel des Verbots von Drittländer-Exporten (hier: außerhalb der NATO) durch Erhöhung der Genehmigungsschwellen
IHK Service bei Fragen zur Ausfuhrgenehmigung
IHK-Spezialisten unterstützen bei der Frage, ob/welche Güter genehmigungspflichtig sind und ob es ggf. die Möglichkeit gibt, eine Allgemeine Genehmigung zu nutzen. Zudem erklären die IHK-Zoll-Experten, welche Formalitäten beim Antrag der Ausfuhrgenehmigung einzuhalten sind.
Auf der Homepage des BAFA finden Sie ausführliche Informationen zu den Themen Exportkontrolle und Antragsstellung.
Russland-Ukraine-Krieg
- IHK-Sonderseite Russland-Ukraine-Krieg
- BAFA - Russland-Sanktionen (inkl. FAQ)
- IHK-Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
- EU - Sonderseite zu Russland-Sanktionen (inkl. FAQ)
- BAFA - Belarus-Sanktionen
- IHK - Übersicht zu den neuen ATLAS-Codierungen
- BAFA - Hilfsgüterlieferungen Ukraine
- GTAI - Sonderseite (Auswirkungen auf Märkte/Branchen)