IHK Ratgeber

Ukraine-Krieg: Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

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Der Warenverkehr zwischen Deutschland/der EU und der russischen Föderation ist grundsätzlich noch möglich, unterliegt aber neben den tatsächlichen Schwierigkeiten auch zahlreichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen.

Inhalt

Handelserleichterungen mit der Ukraine

Abschaffung von Zöllen auf Ukraine-Importe

Am 24.05.2022 hat der Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU.

Artikel vom Europäischen Parlament: Parlament billigt Aussetzung der EU-Zölle auf alle ukrainischen Exporte

Temporäre Aussetzung der Lizenzkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Ukraine

Zum 04.06.2022 wurden u.a. die Lizenzkontingente zur Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine bis zum 05. Juni 2023 vorübergehend ausgesetzt. Das betrifft Lizenzkontingente infolge des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine, die ausschließlich für Waren mit Ursprung in der Ukraine gelten, genauso wie sogenannte ergaomnes-Kontingente für alle Drittländer einschließlich der Ukraine. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Generalzolldirektion

Beitritt der Ukraine zum Versandübereinkommen

Mit Wirkung zum 01.10.2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beigetreten. Ab diesem Datum kann die Ukraine im Rahmen des NCTS am gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen.

Damit besteht die Möglichkeit, Versandverfahren zu eröffnen, die in der Ukraine beendet werden sollen. Außerdem können alle weiteren Optionen des gemeinsamen Versandverfahrens genutzt werden, ohne dass ein TIR-Versandverfahren angewendet werden muss. Weitere Informationen sind der ATLAS-Teilnehmerinformation 0358/22 zu entnehmen.

Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Weiterhin wurde der Kreis der zugelassenen Güter um sondergeschützte geländegängige Fahrzeuge nebst Bestandteilen der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, um Bildverstärker- und Infrarot- und Wärmebildausrüstung der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie um bestimmte militärische Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erweitert. Daneben werden nicht nur Direktausfuhren in die Ukraine, sondern auch Verbringungen mit anschließendem Reexport der in dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Beschränkungen bei der Einfuhr

Wegen des Ukraine-Krieges ist es verboten, bestimmte Güter unmittelbar oder mittelbar (d.h., über „Strohmänner“) zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Davon sind u. a. betroffen Eisen- und Stahlerzeugnisse, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, sowie verschiedenste Güter wie Kaviar, Zement, Hydrazin, div. mineralische Stoffe, Düngemittel, Silber, Holz und Halbstoffe aus Holz, Kraftpapier, best. Aluminiumerzeugnisse, versch. Glaserzeugnisse, Teile für Maschinen, Möbel.

Detailinfos finden Sie hier.

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Beschränkungen bei der Ausfuhr nach Russland

Verboten ist der direkte/indirekte Export, die Lieferung, der Verkauf von

  • Militärgütern,
  • Dual Use-Güter nach der EU-Dual-Use-Verordnung,
  • bestimmte gelistete Technologie-Güter,
  • Güter für Ölexploration,
  • Güter für Ölraffination,
  • Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge,
  • sowie Flugturbinenkraftstoffe,
  • Kraftstoff­additive Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  • und diverse Luxusgüter, sowie deren relevante Bestandteile.

Detailinfos finden Sie hier.

Altverträge

Für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, besteht eine Altvertragsregelung, wonach die Vertragserfüllung (Lieferung) weiterhin möglich sein kann. Die Anwendung dieser Regelung bedarf jedoch der Genehmigung des BAFA und der Genehmigungsantrag war bis zum 1. Mai 2022 einzureichen.

Insgesamt sind die Beschränkungen so komplex und teilweise auch auslegungsbedürftig, dass eine intensive Befassung mit den Vorschriften erforderlich ist. Hilfestellung gibt das strukturierte Prüfungsschema der IHKs Stuttgart und Düsseldorf.

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Ausfuhrformalitäten der EU

Sofern die Ausfuhr keinen Beschränkungen unterliegt, muss der EU-Ausführer über eine Economic Operators‘ Registration Identification Number (EORI-Nummer – europäische Zollnummer des Unternehmens) verfügen muss. Die Beantragung der EORI-Nummer erfolgt über die deutsche Zollverwaltung. Des Weiteren ist bei Sendungen ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder 1.000 kg eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-Portal grundsätzlich bei der zuständigen Zollbehörde des Ausführers abzugeben.

Aufgrund der restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus gibt es neue Codierungen für die Anmeldung von Exporten nach Russland und Belarus sowie in die Ukraine in ATLAS. Der Deutsche Zoll hat für die jüngsten EU-Sanktionen jeweils separate ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht.

  • Russland: ATLAS-Info 0279/22, 0289/22, 0296/22, 0298/22, 0316/22, 0332/22
  • Belarus: ATLAS-Info 0285/22, 0287/22, 0294/22, 0332/22
  • Ukraine / Donezk und Luhansk: ATLAS-Info 0277/22, 0281/22, 0283/22, 0318/22, 0395/23

Die konsolidierten Meldungen aus den ATLAS-Infos finden Sie hier, sortiert nach Region/Land (Stand 23.03.2022).

Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist es gemäß der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich, einen Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU beizubringen. Dies erfolgt prinzipiell über den sogenannten Ausgangsvermerk, welcher über das elektronische ATLAS-Portal im Nachgang zur Ausfuhr der Waren generiert und dem Zollanmelder übermittelt wird. Der Zollanmelder kann auch der Dienstleister (Spediteur) des Ausführers sein. Wenn dies der Fall ist, sollte der Ausgangsvermerk kurz nach der Ausfuhr vom Ausführer zwecks Steuernachweisbeleg vom Dienstleister angefordert werden.

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Export- und Begleitpapiere für die Ausfuhr nach Russland

Folgende Export- und Begleitpapiere werden in der Regel vom Exporteur angefertigt beziehungsweise über zuständige Stellen in Deutschland bescheinigt, die dem russischen Zoll im Rahmen des Importprozesses vorzulegen sind:

Handelsrechnung (mindestens 2-fach und zweisprachig)

Sowohl die Handelsrechnung als auch die Proforma-Rechnung sollten in russischer Sprache angefertigt werden. Empfehlenswert ist die Anfertigung in russischer und englischer Sprache, um den internationalen Charakter des Geschäfts auch in der Rechnung widerzuspiegeln. Zudem sollten folgende Angaben in der Handelsrechnung oder in der Proforma-Rechnung enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Ausführers (Verkäufer)
  • Name und Anschrift des Empfängers (Käufer)
  • Umsatzsteuernummer des Empfängers (Käufer)
  • Rechnungsnummer und -datum
  • Vertragsnummer und -datum
  • Genaue Warenbezeichnung jeder Ware mit Zolltarifnummer
  • Waren- und Handelsmarke
  • Anzahl, Art, Nummer und Markierung der Packstücke
  • Netto- und Bruttogewichte (ohne Paletten)
  • Anzahl und Gewicht der Paletten
  • Angabe des Ursprungslandes für jede Ware
  • Lieferbedingungen (Incoterms)
  • Zahlungsmodalitäten
  • Einzel- und Gesamtpreise mit Währungsangabe
  • Angaben über Skonti
  • Gegebenenfalls Hinweise auf erforderliche Zulassungen oder Zertifikate
  • Firmenstempel und Unterschrift des Exporteurs

Für kostenlose Lieferungen oder Mustersendungen ist eine Proforma-Rechnung mit dem Vermerk zu Zollzwecken „Only for customs clearance purposes“ anzufertigen und der Sendung beizulegen. Auch diese Lieferungen sind in Russland abgabenpflichtig. Aus der Rechnung sollte der Zweck des Warenimports (z. B. Garantielieferung) ausgewiesen werden. Zudem sollte die Proforma-Rechnung ebenfalls mindestens 2-fach mit den Inhalten und Anforderungen einer Handelsrechnung angefertigt werden. Eine Bescheinigung der Rechnung oder der Proforma-Rechnung durch die zuständige IHK ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sollten Sie dennoch eine Bescheinigung benötigen, finden Sie Informationen zur Beantragung hier.

Die Zolltarifnummer auf der Rechnung sollte mit dem russischen Partner beziehungsweise über den Partner mit der avisierten Zollstelle im Vorfeld der Anfertigung der Rechnung abgestimmt werden. Jedoch sollte stets vermieden werden, unrichtige Zolltarifnummern zwecks Minderung von Einfuhrzöllen in Rechnungen auf Kundenwunsch aufzuführen beziehungsweise zu übernehmen. Bei unterschiedlichen Tarifierungsauffassungen zwischen den Partnern ist es empfehlenswert, hinter der jeweiligen Zolltarifnummer ein „EU“ zu platzieren. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich hierbei um die Zolltarifnummer aus Sicht des EU-Exporteurs handelt. Denn es kann durchaus sein, dass die russische Zollverwaltung eine andere Zolltarifnummer als die der EU für ein Produkt vorsieht – entgegen dem weltweit gültigen Harmonisierten System. Die unterschiedlichen Auffassungen der Staaten werden in regelmäßigen Abständen über die Weltzollorganisation in Brüssel aufgegriffen und einheitlich beschieden.

Von besonderer Bedeutung ist die Genauigkeit der angegebenen Gewichte – netto wie brutto – in der Rechnung und in den anderen Handelsdokumenten. Abweichungen zwischen den Angaben in den verschiedenen Dokumenten (Rechnungen, Packstücke, Frachtbriefe oder etc.) können zu längeren Zollkontrollen und Abfertigungsproblemen führen.

Die Lieferbedingung in der Rechnung sollte mit einer genauen Ortsangabe (Stadt, Straße, Hausnummer und Terminal oder ähnliches) versehen sein. Diese Informationen sind für zollwertrechtliche Ermittlungen im Rahmen der Verzollungen relevant.

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Ursprungszeugnis (mindestens 1-fach)

Die Russische Föderation fordert grundsätzlich bei Einfuhr von Waren ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes (in Deutschland sind es die Industrie- und Handelskammern) bescheinigtes Ursprungszeugnis. Weitere Durchschriften des Ursprungszeugnisses sind grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings kann es sein, dass für Akkreditiv-Vereinbarungen Durchschriften vom originalen Ursprungszeugnis gefordert werden.

Mehr Informationen und Details zu Ursprungszeugnissen finden Sie hier.

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Packliste (mindestens 5-fach)

Die Packlisten sollten in russischer Sprache angefertigt werden; empfehlenswert ist die Anfertigung in russischer und in englischer Sprache. In der Packliste sollten genaue Angaben zu gelieferten Waren, einzelnen Packstücken, Verpackungsarten sowie zu Brutto- und Nettogewichten aufgeführt werden.

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Preisliste (mindestens 2-fach)

Sollten für einen definierten Zeitraum Preisvereinbarungen zwischen einem Exporteur und einem Importeur bestehen oder sollte es sich um Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen handeln, so ist es empfehlenswert, derartige Vereinbarungen zu Verzollungszwecken von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bescheinigen zu lassen. Die von der IHK bescheinigten Preislisten helfen bei der Glaubhaftmachung der angegebenen Preise, die als Grundlage für die Ermittlung der Zollwerte bei der Einfuhr dienen. Alternativ können auch Preisangaben in Rechnungen zu Einzelsendungen von der IHK bescheinigt werden.

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Vertrag

Der Geschäftsvertrag wird von den russischen Zollbehörden in der Regel für Verzollungszwecke angefordert: Informationen zur Vertragsgestaltung in Russland zum Downloaden

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Besondere Bestimmungen

Konformitätsnachweis (TR der Zollunion, TR RF, GOST-R)

Informationen zum Thema Zertifizierung in Russland finden Sie auf der im Merkblatt der IHK Düsseldorf.

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Verpackungs- und Markierungsvorschriften

Im Rahmen der Zollunion gibt es seit 2011 ein einheitliches Konformitätszeichen (EAC-Zeichen) für frei verkehrsfähige Erzeugnisse, das bestätigt, dass die Ware den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht und allen notwendigen Konformitätsverfahren unterzogen wurde. Das EAC-Zeichen muss bei Markteintritt auf dem Produkt angebracht werden. Dies darf jedoch nur erfolgen, wenn das entsprechende Zertifikat vorliegt.

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Verpackungsvorschriften

Genaue Vereinbarungen über die Verpackung sind üblich. Aufgrund der teilweise langen Transportwege beziehungsweise häufigen Umladungen sowie extremen Witterungsbedingungen werden an die Qualität der Verpackung besonders hohe Anforderungen gestellt. Demnach gehört zu den üblichen Forderungen, dass die Ware so verpackt sein muss, dass eine Lagerung unter freiem Himmel über einen Zeitraum von einem Jahr möglich ist. Wurde die Warenbeförderung „per LKW“ oder „per Bahn“ vereinbart, wird vom Geschäftspartner eine überdurchschnittliche Verpackung, zum Beispiel eine Exportverpackung für den Seetransport erwartet.

Die Art der Markierung und Etikettierung wird im Vertrag mit dem Partner festgelegt. Falls mit der betreffenden Ware eine Bedienungsanleitung mitgeliefert wird, ist darüber ein Vermerk auf der Etikettierung anzufügen. Die Etikettierung kann in Englisch oder Russisch verfasst sein; Russisch ist empfohlen. Meist sind folgende Angaben zu machen:

  • Art der Verpackung
  • Name und Anschrift der Empfänger- und Absenderfirma
  • Warenbezeichnung
  • Kollianzahl auf allen Packstücken

Es ist wichtig, dass der Name des Empfangslandes korrekt geschrieben ist. Akzeptiert ist die deutsche, englische oder russische Sprachfassung. Der Verkäufer muss damit rechnen, für alle Schäden infolge von Verlusten bei der Beförderung der Ware sowie nicht vertragsmäßiger Verpackung wegen falscher Kollimarkierungen haftbar gemacht zu werden.

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Etikettierungsvorschriften

Seit dem 1. Januar 1998 ist der Verkauf von Lebensmitteln und seit dem 1. Juli 1998 auch der Verkauf anderer Waren, die keine in russischer Sprache abgefasste Produktbeschreibung aufweisen, in Russland verboten. Dabei geht die Kennzeichnungspflicht bei einer Vielzahl von Produkten über eine Übersetzung der fremdsprachigen Etiketten und Gebrauchsinformationen hinaus. Bei technischen Gütern müssen auch Gewährleistungsinformationen und Gebrauchsanleitungen ins Russische übersetzt und beigefügt werden. Der Einzelhandel wird aufgefordert, eingeführte Lebensmittel ohne Produktbeschreibung in russischer Sprache nicht zu erwerben.

Folgende Angaben müssen bei Lebensmitteln und Industriewaren gemacht werden:

  • Bezeichnung
  • Produktions-, Verpackungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Lager- und Verwendungshinweise
  • Brennwert
  • Zusammensetzung
  • Menge
  • Firmenname und Adresse des Herstellers
  • Ursprungsland

Der russische Text muss auf dem Etikett oder der Verpackung angebracht werden, bei Platzmangel auf der Packungsbeilage.

Zusätzlich legt das Arzneimittelgesetz einen Mindeststandard fest, den die Hersteller in Bezug auf die Markierung ihrer Erzeugnisse einhalten müssen. Demnach ist sowohl auf der äußeren als auch inneren Verpackung in gut leserlicher Schrift und auf Russisch folgendes zu vermerken:

  • Name des Herstellers
  • Bezeichnung des Arzneimittels
  • Dosierung und Stückzahl in der Verpackung
  • Seriennummer und Herstellungsdatum
  • Hinweise zur Anwendung beziehungsweise Aufbewahrung
  • Verfallsdatum
  • Vorsichtsmaßregeln bei der Anwendung

Ferner sind vor der Einfuhr eine steigende Anzahl von Waren mit einem RFID-Chip zu markieren. Hierzu zählen Pelzwaren, Arzneimittel, Tabakwaren, Schuhe. Außerdem unterliegen Parfums, Fotoapparate (ab Oktober 2020), Reifen (ab November 2020) sowie bestimmte Waren der Leichtindustrie (ab Januar 2021) der digitalen Produktmarkierungspflicht. Für Rollstühle, Fahrräder, Milch und Milchprodukte sowie Mineralwasser laufen derzeit Pilotprojekte, die in eine Markierungspflicht übergehen werden.

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Made in Markierung

Alle Waren müssen grundsätzlich mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung von gedruckten Gebrauchsanweisungen und Prospekten ist erwünscht.

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Weitere Infos zum Russland-Ukraine-Krieg

Wir beraten Sie gerne zu Themen des Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 089 5116-0