Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt
Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen?
Beratung und Vorbereitung auf Ausbildung und Arbeit
Was ist für den Einstieg in den Arbeitsmarkt wichtig?
Beratungsangebote der IHK
Allgemeine Informationen zum Arbeitsmarkt
Das Integrationsteam der IHK für München und Oberbayern informiert Geflüchtete zu den Chancen, Zugangsvoraussetzungen und Unterstützungsmöglichkeiten für den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt. Dabei steht das Thema Ausbildung im Mittelpunkt.
Wichtige Erst-Informationen erhalten Sie über unsere Ukraine-Hotline 089 5116-0 und hier kompakt zusammengefasst.
Beratung gibt es auch bei der Agentur für Arbeit.
Sprechstunde für Geflüchtete
Für vertiefende Beratungen zur Berufsausbildung und zum Arbeitsmarktzugang bietet das IHK Integrationsteam kostenfreie Sprechstunden für Geflüchtete an.
Für die Einzelgesprächen, die online stattfindet, ist vorab eine Terminvereinbarung per Email notwendig.
Alle Infos zur Sprechstunde hier
Beratung zu Einstiegsqualifizierungen und IHK-Teilqualifikationen
Es gibt in Deutschland viele Möglichkeiten in das Berufsleben einzusteigen und Fuß zu fassen. Das Integrationsteam der IHK berät zu den verschiedenen Qualifizierungs-Wegen:
Eine Möglichkeit, um gut in Richtung Ausbildung zu starten, sind betriebliche Einstiegsqualifikationen mit IHK-Zertifikat. Sie sind Türöffner in die betriebliche Ausbildung, wenn noch gewisse Kenntnisse und Kompetenzen für die Ausbildung fehlen. Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) dauert zwischen sechs und zwölf Monaten. Weitere Infos hier
Ein weiterer Weg, sich beruflich zu qualifizieren und für die Anforderungen des deutschen Arbeitsmarkt fit zu machen, sind IHK-Teilqualifikationen. Diese Bildungsangebote bieten die Chance zum Erwerb einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Die Zielgruppe für die Teilqualifikationen sind über 25-jährige, die aufgrund situationsbedingter Umstände keinen Berufsabschluss erlangen konnten. Weitere Infos hier
Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Wenn Geflüchtete in ihrer Heimat einen Berufsabschluss erworben haben, möchten sie ihn in Deutschland anerkannt haben. Auch Unternehmen sind häufig unsicher, wie sie ein im Ausland erworbenes Zeugnis einordnen können.
Die IHK hilft Ihnen bei der Bewertung von im Ausland absolvierten Berufsausbildungen.
Um die Integration zu vereinfachen, entwickelte IHK für die ukrainischen Geflüchteten als eine neue Serviceleistung eine Erstberatung. Im Laufe der Erstberatung soll festgelegt werden, welcher IHK-Referenzberuf zur ausländischen Qualifikation am besten passt. Am Ende der Beratung erhalten die Kunden ein Dokument „Ergebnis der Erstberatung“, das zu Bewerbungsunterlagen dazugelegt werden kann. Die Erstberatung ersetzt nicht das Anerkennungsverfahren, sondern dient als Unterstützung für den schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für weitere Informationen schreiben Sie bitte eine E-Mail an berufsanerkennung@muenchen.ihk.de.
Beschäftigung von Menschen aus der Ukraine
Wenn Sie Fragen zum Thema Beschäftigung und Ausbildung haben, berät Sie das IHK Integrationsteam. Informationen und Terminbuchung finden Sie auf unserer Website.
Bei Fragen zum Thema Fachkräfte berät und informiert Sie Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
Wo finde ich eine bundesweite Unterstützung im Thema Flucht und Migration?
Wenn Sie sich gerne bundesweit vernetzen möchten, steht Ihnen das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ beratend zur Seite. Das Netzwerk ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und bei der DIHK Service GmbH angegliedert.
Das Netzwerk besteht derzeit aus knapp 3.000 Mitgliedern und informiert über aktuelle Themen im Bereich Flucht und Migration.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Netzwerks.
Rechtliches und Formalia
Was gilt bei der Einreise?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthVÜV) erlassen. Inzwischen gilt seit 28. November 2024 die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt rechtssicher zu gestalten und soll den Geflüchteten ermöglichen, den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. nach § 24 AufenthG) einzuholen. Diese Regelung gilt nun bis zum 04. März 2026.
Das bedeutet, dass die vom Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und dem Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 Betroffenen vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies gilt für Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die erstmalig bis zum 04. Dezember 2025 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Der visumfreie Aufenthalt bei erstmaliger Einreise ist auf 90 Tage beschränkt. Für Staatsangehörige der Ukraine bringt das keinen Vorteil. Sie konnten schon vor dem Krieg für 90 Tage ohne Visum in die EU einreisen.
Folgen hat die Änderung jedoch für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine einreisen. Da sie in aller Regel keine Möglichkeit haben, vorübergehenden Schutz zu beantragen, müssen sie innerhalb von 90 Tagen einen anderen Aufenthaltstitel an Land ziehen. Beispielsweise zur Fortsetzung des Studiums. Das Risiko dabei: Wer einen Aufenthaltstitel beantragt und abgelehnt wird, kann nicht mehr ohne Visum in Deutschland bleiben.
Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine? Was ist zu beachten?
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können im Inland eine Jahr Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Dies ist zunächst auf ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre) befristet. Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.
Am 4. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union den hierzu erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes getroffen.
Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführte vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine wurde durch den Rat der Europäischen Union bis zum 04. März 2026 verlängert. Die Umsetzung erfolgt durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung, wonach Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 gültig sind, bis zum 04. März 2026 ohne Verlängerung durch die Ausländerbehörde im Einzelfall fortgelten.
Der Beschluss gilt für folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion von Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Hinzu kommen noch Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Des Weiteren können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.
Weiterführende Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen.
Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat gemeinsam mit der IHK-Organisation und dem Bundeswirtschaftsministerium eine Grafik erstellt, wie der Weg zu einem Aufenthaltstitel funktioniert.
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?
Ja, eine Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Bei Beantragung des Aufenthaltstitels werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen mit der Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" ausstellen. Die Fiktionsbescheinigung dient zur Überbrückung des Aufenthaltsrechts bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bereits mit Fiktionsbescheinigung darf in Deutschland (die Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" vorausgesetzt) sowohl eine selbstständige als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Um die Antragstellung für eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG für den anspruchsberechtigten Personenkreis möglichst einfach zu gestalten, haben Bund und Länder eine bundeseinheitliche „Ukraine-Antragstrecke“ für die Antragstellung nach § 24 AufenthG entwickelt. Diese ist ab sofort unter www.germany4ukraine.de verfügbar und wird in den Sprachen Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch angeboten.
Informationen zur Registrierung und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie u.a. auf folgenden Websites
Website der Stadt München
Website der Stadt Nürnberg
Website der Stadt Augsburg
Website der Stadt Coburg
Website der Stadt Regensburg
Website der Stadt Passau
Website der Stadt Würzburg
Folgende Portale informieren über Job-Angebote:
UAtalents
workeer
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration erhalten Sie auf der Seiten
www.bmas.de
www.germany4ukraine.de
Ми в Німеччині – Як зорієнтуватися Українцям (Lernen- Lehren-Helfen) der LMU München
Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigung für Geflüchtete aus der Ukraine ist für bis zu 2 Jahre möglich. Dies gilt zunächst bis zum 4. März 2024.
Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat einen Ablaufplan und weitere Infos erstellt.
Information des Bayerischen Innenministeriums
Infolge des russischen Angriffskrieges haben seit Februar 2022 viele Ukrainerinnen und Ukrainer vorübergehenden Schutz in Deutschland und Bayern gefunden. Im Zuge der sog. Massenzustromrichtlinie wurden ihnen Aufenthaltstitel erteilt, die sie zur Erwerbstätigkeit berechtigen. Viele von ihnen stehen in Bayern in Beschäftigungsverhältnissen und haben in den Betrieben ihren Platz als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kolleginnen und Kollegen gefunden.
Der zugrundeliegende Beschluss des Rates der Europäischen Union wurde bereits verlängert. Die Schutzberechtigung gilt daher i.d.R. bis zum 4. März 2025 fort. Nichtsdestotrotz ist der eingeräumte Schutzstatus vom europäischen Recht als vorübergehendes Instrument angelegt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) steht mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten in einem engen Austausch zu dieser Frage und setzt sich für eine europäisch abgestimmte Lösung ein. Unabhängig davon sollten auch sachnahe andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in den Blick genommen werden, die das nationale Recht bietet. Das betrifft insbesondere auch die in Bayern in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Schutzberechtigten. Hier bietet sich in einigen Fällen die Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Schutzberechtigung abzusichern, v.a. im Kontext mit den Regelungen zur Zuwanderung von Fach- und Arbeitskräften.
Primär dürfte der Wechsel des Aufenthaltstitels für Ukrainerinnen und Ukrainer in Betracht kommen, die über eine berufliche oder akademische Fachkraftqualifikation verfügen und aktuell oder perspektivisch einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen werden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als Fachkraft müssen zwar im Hinblick auf die nötige Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation nachgewiesen werden – für Fachkräfte mit Berufsausbildung im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens und für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung auf Grundlage der Datenbank ANABIN der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder ggfs. im Rahmen einer von dieser durchzuführenden Zeugnisbewertung. Bei den sog. reglementierten Berufen ist darüber hinaus eine gesonderte behördliche Erlaubnis notwendig (z.B. Approbation bei Ärzten, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung). Die Frage, ob überhaupt eine formale Qualifikation vorliegt und eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird oder in Aussicht steht und damit eine Einstufung als Fachkraft Aussicht auf Erfolgt hat, kann neben dem Schutzberechtigten am ehesten der Arbeitgeber beurteilen.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen dem Grunde nach vorzuliegen scheinen, kann zur Klärung der weiteren Schritte eine Anerkennungsberatung in Anspruch genommen werden. Die Anerkennungsberatungsstellen können den potenziellen Fachkräften insbesondere hinsichtlich der Referenzberufe, der zuständigen Anerkennungsstelle und der notwendigen Unterlagen fundierte Auskünfte erteilen. Anerkennungsberatungsstellen in Bayern sind das IQ-Landesnetzwerk, die Anerkennungsberatungsstellen des bfz sowie die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) bei der Regierung von Mittelfranken in der Außenstelle Nürnberg, die auch unmittelbar für Arbeitgeber entsprechende Beratungsleistungen anbietet.
Sollte das Anerkennungsverfahren bei beruflichen Qualifikationen zum dem Ergebnis führen, dass die ausländische Qualifikation nur teilweise gleichwertig ist, kann das entsprechende Defizit durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden, wofür ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Qualifizierungsmaßnahmen setzen Sprachkenntnisse voraus, wobei das Sprachniveau B1 oftmals sachgerecht sein dürfte.
Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass seit dem 1. März 2024 bei entsprechender Berufserfahrung und weiteren Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung unabhängig von der Einstufung als Fachkraft möglich ist. Allerdings wird in jedem Fall eine qualifizierte Beschäftigung, also eine Beschäftigung auf Fachkraftniveau, vorausgesetzt. Die hierfür in der Regel erforderliche Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation durch die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen ist derzeit noch nicht möglich und Erfahrungswerte liegen daher noch nicht vor. Nach den vorliegenden Informationen werden Anträge ab Ende April digital gestellt werden können. Sobald dies möglich ist und dementsprechend weitere Möglichkeiten für einen Aufenthalt bestehen, werden wir hierüber informieren.
Bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels im Übrigen regelmäßig ein Mindestgehalt i.H.v. 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (aktuell 49.830 EUR/Jahr) erforderlich.
Auf Grundlage des Ergebnisses eines Anerkennungsverfahrens oder einer Auskunft zur Berufsqualifikation beraten die bayerischen Ausländerbehörden gerne über die Möglichkeit des Wechsels in einen schutzunabhängigen Aufenthaltsstatus.
Vorbereitung auf Ausbildung und Arbeit
Online-Tool der bayerischen IHKs zur Kompetenzfeststellung
Das online-basierte Tool "check.work" der bayerischen IHKs hilft Talente, Fertigkeiten und erste berufliche Erfahrungen zu ermitteln und sichtbar zu machen. Mit "check.work" können Berufserfahrungen und Kompetenzen von Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund systematisch, einfach und mit so niedrigen sprachlichen und kulturellen Hürden wie möglich erfasst werden. Weitere Infos hier
Wie können ausländische Berufs- und Studienabschlüsse anerkannt werden?
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird §4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen.
Die IHK für München und Oberbayern bietet diesbezüglich eine individuelle unverbindliche Beratung. Sie prüft,
- ob das Anerkennungsverfahren voraussichtlich möglich ist,
- der Referenzberuf wird festgelegt
- und die Unterlagen der Antragssteller auf Vollständigkeit geprüft.
Zudem unterstützt die IHK bei der Suche nach adäquaten Nachqualifizierungsmöglichkeiten. Die komplette Beratungsleistung ist kostenlos.
Die letztendliche Antragstellung sowie die Gleichwertigkeitsprüfung und Bescheid Erstellung erfolgt über die IHK FOSA mit Sitz in Nürnberg. Diese ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.
Möchten Sie als Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen, haben Sie somit die Möglichkeit die Qualifikation des Bewerbers einordnen zu können.
Genauere Informationen zur Beratungsleistung der IHK für München und Oberbayern und zum kompletten Anerkennungsverfahren erhalten Sie auf unserer Website.
Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse
Für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienabschlüsse ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wie können ausländische Berufsabschlüsse anerkannt werden, wenn Dokumente fehlen (z.B. auf der Flucht abhandengekommen)?
Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit, sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Können die Zeugnisse und Unterlagen für die Berufsanerkennung nicht oder nur teilweise vorgelegt werden, sieht § 14 BQFG vor, dass durch 'sonstige Verfahren' die berufliche Qualifikation analysiert und festgestellt wird. Dieses Verfahren wird im Rahmen der Berufsanerkennung als „Qualifikationsanalyse“ (QA) bezeichnet.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Ratgeber-Seite.
Wo finde ich Informationen zum Thema Sprachunterricht?
Sprache ist der Schlüssel für die Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland.
Um in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten zu können, ist erfahrungsgemäß ein Deutschsprachniveau von mind. B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen – GER) notwendig.
Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Fluchtherkunftsländern beschäftigen, können Sie sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Sprachkursen. Darüber hinaus bietet das BAMF auch kostenfreie Integrationskurse für Menschen aus der Ukraine an. Mehr Infos hier
Bei weiteren Fragen zu Sprachkursen unterstützt Sie gerne die IHK-Integrationsberatung oder Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
Erste wichtige Begriffe in Deutsch-Urkainisch gut zusammengefasst finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Flüchtlingsrats
Links zum Thema Deutsch in Beruf und Ausbildung
- Sprachanforderungen in Beruf und Ausbildung
- Deutschkurse international
- Deutschkurse in Deutschland
- Deutscher Bildungsserver
- Berufsbezogene Sprachförderung
- Goethe Institut: Sprach-Selbsttest
- Goethe Institut: Kostenlos Deutsch lernen
- vhs Lernportal
- Virtuelle Hochschule Bayern
- Ankommen App
- Jicki Sprachduschen
Wo finde ich geeignete Fachkräfte?
Haben Sie Fragen zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland, finde Sie auf dem Portal Make it in Germany weitere wichtige Informationen.
Darüber hinaus informiert und berät Sie Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
Freie Arbeitsplätze melden und finden
Hier können Sie freie Stellen als Arbeitgeber anbieten und als Bewerber Job-Angebote finden:
Was muss ich beachten, wenn ich mich als Ausbildungsbetrieb engagieren möchten?
Falls Sie als geeigneter Ausbildungsbetrieb einer Person mit Flucht- und Migrationsintergrund eine Ausbildung anbieten möchten, erhalten Sie auf unserem Wegweiser "Ausbildung" weitere Informationen.
Finanzielle Unterstützung
Welche Unterstützung erfahren Geflüchtete aus der Ukraine?
Viele aus der Ukraine Geflüchtete haben Verwandte, bei denen sie - ggf. auch nur vorübergehend - Unterkunft finden. Soweit sie dennoch Hilfe brauchen, erhalten sie diese, wie alle Asylbewerber. Sie müssen dafür jedoch keinen Asylantrag stellen.
- Ukrainische Geflüchtete erhalten bei Bedarf einen Platz in einer Asylunterkunft.
- Vorhandenes Einkommen / Vermögen haben ukrainische Geflüchtete - wie alle anderen Asylbewerber auch - bis auf einen Eigenbetrag vorrangig einzusetzen, bevor sie Hilfe des Staates erhalten.
- Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG wie ein Asylbewerber.
Zuständig für die Leistungen nach dem AsylbLG ist der örtliche Träger, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, dem der / die Betroffene zugewiesen wurde. Die Beratung erfolgt dort meist durch die Migrationsberatungsstelle.
Seit dem 1.Juni 2022 erhalten Kriegsflüchtlinge aus Ukraine Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII)
- Zuständig dafür sind die Jobcenter
- Voraussetzung für den Bezug dieser Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
- Geflüchtete, die in privaten Unterkünften untergebracht sind, sollten sich zunächst an die Ausländerbehörde und bei Arbeitsfähigkeit an das Jobcenter (Leistungen nach SGB II) und sonst an das Sozialamt (Leistungen nach SGB XII)
- Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten haben, wechseln grundsätzlich zum 1. Juni 20222 in den SGB II/XII Bezug.
- Da die Jobcenter aufgrund der Vielzahl der Fälle keine nahtlose Versorgung sicherstellen können, erhalten die Betroffenen in der Übergangszeit zunächst weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG.
- Sie werden rückwirkend die Differenz zwischen den höheren SGB-Leistungen und gewährten AsylbLG- Leistungen erhalten.
Kontoeröffnung von Geflüchteten ohne sog. Selbstauskunft
Bei Kontoeröffnungen müssen Finanzinstitute stets eine sog. Selbstauskunft einholen. Diese umfasst grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit. Sollte die Einholung einer Selbstauskunft nicht möglich sein, so kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Nach einem Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. März 2022 stellt der Krieg in der Ukraine einen solchen tatsächlichen Grund der Unmöglichkeit dar und "die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen ist daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden". Darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Newsletter 03/2022 vom 31. März 2022 hin.
Geflüchtete aus der Ukraine müssen bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
IHK Integrationsberatung
Sie möchten in Ihrem Unternehmen Geflüchteten, Neu-Zugewanderten oder Migrant*innen ein Praktikum oder eine Ausbildung anbieten? Dabei stoßen Sie auf organisatorische, rechtliche und kulturelle Fragen?
Unterstützung
in Bayern
- STMI: Hilfen in der Ukrainekrise
- Ukrainehilfe in der Stadt Augsburg
- Ukrainehilfe der Stadt Coburg
- Ukrainehilfe der Stadt Ingolstadt
- Ukrainehilfe in der der Stadt München
- Ukrainehilfe in der Stadt Nürnberg
- Ukrainehilfe der Stadt Passau
- Ukrainehilfe in der Stadt Regensburg
- Ukrainehilfe der Stadt Rosenheim
- Ukrainehilfe in der Stadt Würzbrug