Der Russland-Ukraine-Krieg
Aktuelles (Stand: 18.10.2024)
No-Russia-Clause und No-Belarus-Clause:
Seit 20.3.2024 gilt eine sog. „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF) und seit 1.7.2024 eine "No-Belarus-Clause" (Artikel 8g der Verordnung 765/2006 idgF). Diese Regelungen betreffen Lieferungen bestimmter Güter in Drittländer. Davon Ausgenommen sind folgende Drittländer: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz.
Für die Prüfung der Betroffenheit sind die in der EU-Verordnung 833/2014 genannten Güterlisten maßgeblich. Güter der Anhänge XI, XX, XXXV, XL der VO 833/2014 und Feuerwaffen und Munition gem. Anhang I der VO 258/2012 sind betroffen.
Es gilt eine Altvertragsregelung in § 12 Abs. 2 der VO (Stichtag ist der 19.12.2023).
Die EU-Kommission hat unter folgendem Link einen Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Vertragspassage sowie Antworten auf FAQs veröffentlicht. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der Vertragspartner diese Regelung nachvollziehbar zur Kenntnis genommen hat. Eine Notiz auf einem Lieferschein beispielsweise ist in diesem Sinn nicht ausreichend.
Fortgeltung von Aufenthaltstiteln von Geflüchteten aus der Ukraine
Aufgrund häufiger Anfragen bezüglich der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln zum vorübergehenden Schutz infolge des Schutz Ukraine-Krieges informieren wir Sie hiermit gerne über den aktuellen Stand:
- Aufenthaltstitel, die den Schutzberechtigten auf der Grundlage von § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wurden und seit 1. Februar 2024 gültig sind, gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort. Dies schließt eine Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit mit ein.
- Die Betroffenen müssen sich daher nicht wegen der Verlängerung ihres (i.d.R. bis zum 4. März 2024 befristeten) Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde wenden und können vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Die Ausstellung eines neuen Dokumentes ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. Geschäftsreisen außerhalb des EU-Auslands).Die Bundesregierung hat eine entsprechende Information u.a. auf der Internetseite www.germany4ukraine.de veröffentlicht.
Quasi-Enteignungen ausländischer Vermögenswerte in Russland:
Die russische Regierung hat im Frühjahr 2023 offiziell damit begonnen, ausländische Vermögenswerte unter staatliche Verwaltung zu bringen. Präsident V. Putin hat am 25.4.2023 einen Erlass (25.04.2023 № 302, http://publication.pravo.gov.ru/) über "Die vorübergehende Verwaltung gewisser Vermögenswerte" unterzeichnet, der dies ermöglicht. Wir möchten unsere Mitgliedsunternehmen hiermit warnen, gegegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Jedermann-Regelung im Rahmen des 11. Sanktionspakets:
Im 11. Sanktionspaket "... wurde eine sogenannte Jedermannspflicht (...) für den Bereich der handelsbezogenen Verbote des Russland-Embargos eingeführt. Das bedeutet, es gilt eine an Jedermann gerichtete allgemeine Informationsoffenlegungspflicht. Wer über sanktionsrelevante Informationen verfügt, muss diese den Sanktionsdurchsetzungsbehörden melden. Das ist wichtig, denn Hinweise und Informationen weiterzugeben ist ein entscheidender Baustein für eine effektive Bekämpfung der Sanktionsumgehung." (Quelle: BMWK).
Inhalt
Zuletzt aktualisiert: 18.10.2024
- FAQs
- EU-Sanktionen gegen Russland
- Russische Gegensanktionen
- Sanktionen gegen Belarus
- Problemlösungsansätze und Unterstützungsmaßnahmen für vom Krieg betroffene Unternehmen
- Force-Majeure-Problematik
- Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
- Migration, Integration und Ausländerrecht
- Energieversorgung
- Transport und Logistik
- Steuerliche Themen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg
- Schutz vor Cyber-Attacken
- #WirtschaftHilft - für Unternehmen, die helfen wollen
- Kontakt bei Fragen
FAQs
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu den Russland-Sanktionen und ihren Auswirklungen auf Ihr Geschäft:
FAQ und Onepager des Bundesinnenministeriums zu "Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine":
EU-Sanktionen gegen Russland
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland (konsolidierte Fassung)
Die EU hat inzwischen 14 Sanktionspakete (Stand Oktober 2024) gegen Russland beschlossen, darunter Sanktionen gegen Einzelpersonen, Wirtschaftssanktionen und diplomatische Maßnahmen. Hier finden Sie eine chronologische Gesamtübersicht der verhängten Sanktonsmaßnahmen .
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Primärquellen zu den EU-Sanktionen:
- Restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland aufgrund der Krise in der Ukraine seit 2014 (Europäischer Rat)
- Zeitleiste der restriktiven Maßnahmen (Europäischer Rat)
Thematisch aufbereitete Informationen zu den Sanktionen (Sekundärquellen):
- Prüfschema "Russlandembargo für Güterlieferungen" (IHK Stuttgart, IHK Düsseldorf)
- EU-Sanktionen gegenüber Russland (GTAI)
- Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine (WKÖ)
In der Finanzsanktionsliste 2023 können Sie direkt nach sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen suchen
Russische Gegensanktionen
Die Russische Föderation reagiert auf die Sanktionsmaßnahmen des Westens ihrerseits mit umfangreichen Gegensanktionen. Die russischen Sanktionen umfassen unter anderem Ausfuhrverbote für zahlreiche Güter, Kapitalverkehrs- und Devisenkontrollen, die Legalisierung von Grauimporten, die Sanktionierung einer Reihe natürlicher und juristischer Personen, Einschränkungen bezüglich der freien Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen, Androhung von Enteignungen gegenüber ausländischen Unternehmen aus als feindlich deklarierten Staaten.
- Wirtschaftsrecht und Sanktionslisten (GTAI)
- Warenverkehr und sektorale Maßnahmen (GTA
- Russische Gegensanktionen: Kapitalverkehrskontrollen (GTAI)
Gesamtübersicht: Gegensanktionen der Russischen Föderation (WKÖ, ab S. 591)
Sanktionen gegen Belarus
Den offiziellen Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus finden Sie hier
Auf der Website der Auslandshandelskammer Belarus finden Sie Aktuelle Informationen über die Sanktionen und Gegensanktionen. Hier finden Sie eine umfassende Zusammenfassung der EU-Sanktionen gegen Belarus.
Problemlösungsansätze und Unterstützungsmaßnahmen für vom Krieg betroffene Unternehmen
Der Ukraine-Krieg hat zu enorme Preissteigerungen bei der Energie- und Materialbeschaffung geführt, was viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt.
Manchmal lassen sich durch Preissteigerungen oder Lieferengpässe entstandene Probleme durch nachträgliche Vertragsverhandlungen lösen, Infos dazu finden Sie in unserem IHK-Ratgeber "Materialpreiserhöhungen und Lieferengpässe".
Inzwischen sind zudem mehrere Unterstützungsprogramme für die Wirtschaft auf Bundes- und Länderebene gestartet, die Unternehmen mit Zuschüssen und Krediten und Bürgschaften über die Krise helfen sollen.
Programme zur Unterstützung für vom Krieg betroffene Unternehmen
Seit dem 15. Juli 2022 können Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassene Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden. Für das Programm stehen insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 gezahlt, soweit diese sich für die Unternehmen gegenüber ihren Kosten in 2021 mehr als verdoppelt haben. Um Anreize für einen Mehrverbrauch von Erdgas zu verhindern, ist das zuschussfähige Volumen in den Monaten Juli bis September 2022 auf 80 Prozent des Verbrauchs im entsprechenden Monat im Jahr 2021 begrenzt. Die Höhe des Zuschusses steigt in drei Stufen, abhängig von der Belastung durch den Preisanstieg. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt.
Anträge müssen bis zum 31. August 2022 mit den wichtigsten Angaben und Unterlagen elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA gestellt werden.
Bei Fragen zum Fördervollzug hilft das BAFA (per E-Mail oder unter +49 6196 908-1667) weiter.
Über dieses Programm können Unternehmen aller Größenklassen branchenübergreifend Zugang zu zinsgünstigen, weitgehend haftungsfreigestellten Krediten erhalten. Zugangsvoraussetzung ist u.a. eine im konkreten Einzelfall nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultiert. Detaillierte Informationen zum Programm finden Sie unter KfW-Sonderprogramm UBR 2022.
Es wurden Verbesserungen beim Großbürgschaftsprogramm des Bundes und bei den Bürgschaftsbanken für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen geschaffen.
Das Instrument soll Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (sog. Margins) sichern. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt und über eine Bundesgarantie abgesichert. Detaillierte Informationen zum Programm finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Als Option zur Stabilisierung von volkswirtschaftlich besonders relevanten Unternehmen werden Eigen- und Hybridkapitalhilfen geprüft. Aktuell können entsprechende Unternehmen über separate Zuweisungsgeschäfte an die KfW unterstützt werden.
Bayerisches Bürgschaftsprogramm
Der Freistaat Bayern hat das Bürgschaftsinstrumentarium für infolge des Ukraine-Kriegs vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geratene bayerische Unternehmen ausgeweitet. Dadurch können Darlehen zur Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent, in besonders begründeten Einzelfällen von bis zu 90 Prozent, verbürgt werden. Der Bürgschaftshöchstbetrag für Bürgschaften der LfA wurde auf 30 Mio. EUR angehoben. Für darüberhinausgehende Volumina können Staatsbürgschaften beantragt werden. Detaillierte Informationen zum Programm finden Sie in diesem Rundschreiben der LfA Förderbank Bayern.
Erster Ansprechpartner für das bayerische Bürgschaftsprogramm ist Ihre Hausbank. Diese berät Sie, nimmt die erforderliche Beantragung vor und muss bereit sein, das Vorhaben zu begleiten.
Unternehmen steht weiterhin das vorhandene Unterstützungsinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern zur Verfügung. Mit günstigen Darlehen und Risikoentlastungen unterstützt die LfA Unternehmen z. B. bei Liquiditäts- und Rentabilitätsproblemen oder bei Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz.
Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA ist Ihre Hausbank. Diese berät Sie, nimmt die erforderliche Beantragung vor und muss bereit sein, das Vorhaben zu begleiten. Informationen zum Finanzierungsangebot der LfA finden sich unter LfA Förderbank Bayern. Zudem bietet die LfA eine kostenfreie Förderberatung an. Über die Förderberatung informiert die LfA u. a. über Darlehensprodukte, Antragsverfahren und Konditionen.
Im Fall von Ersatzinvestitionen, die Unternehmen als Ersatz für Ihre Investitionen in der Ukraine oder Russland in Bayern tätigen möchten, kann im Rahmen der Bayerischen Regionalförderung Unterstützung beantragt werden.
Ansprechpartner sind die Sachgebiete 20 Wirtschaftsförderung bei der für den jeweiligen Investitionsort zuständigen Regierung.
Durch den Ukrainekrieg betroffene förderfähige Investitionen werden dabei bestmöglich begleitet.
Bei einem Arbeitsausfall, der zu einer Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten führt, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Force-Majeure-Problematik
Ob der Angriffskrieg gegen die Ukraine ein Fall von sog. "Höherer Gewalt" ("Force Majeure") darstellt, bedarf einer individuellen Prüfung der insbesondere vertraglichen Grundlagen.
Gemeinhin wird unter "Höherer Gewalt" ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.
Im UN-Kaufrecht werden Fälle der Höheren Gewalt nach Art. 79 CISG gelöst - das UN-Kaufrecht ist aber nur bei internationalen Verträgen bei grenzüberschreitendem Verkauf von Waren mit Bezug zu mindestens einem Vertragsstaat des CISG anwendbar. Sowohl Russland, als auch die Ukraine sind Vertragsstaaten des CISG. In Art. 79 CISG ist vorgesehen, dass eine Partei für die Nichterfüllung Ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Art. 79 regelt die Befreiung von der Schadensersatzpflicht.
In der Rechtsfolge, also bei (gerichtlicher) Bejahung des Vorliegens von "höherer Gewalt", werden in der Regel die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit (vollständig oder temporär) und jede Seite wird grundsätzlich verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen.
Weitere Erläuterungen und Definitionen zum Thema Force Majeure finden Sie auf der Website von GTAI:
- Russland: Wann liegt ein Fall von höherer Gewalt vor?
- Ukraine: Wann liegt ein Fall von höherer Gewalt vor?
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns:
Tel.: (089) 5116 – 1150
E-Mail: exportdokumente@muenchen.ihk.de
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Der Warenverkehr zwischen Deutschland/der EU und der russischen Föderation ist grundsätzlich noch möglich, unterliegt aber neben den tatsächlichen Schwierigkeiten auch zahlreichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen.
In unserem Fokusthemen-Ratgeber "Zoll- und Außenwirtschaftsrecht" erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Migration, Integration und Ausländerrecht
Aufgrund des Kriegs in ihrem Heimatland befinden sich viele Ukrainerinnen und Ukrainer auf der Flucht aus ihrem Heimatland. Auch in Bayern kommen immer mehr Menschen aus den Kriegsgebieten an. Was Sie als Unternehmen tun können und wissen müssen, wenn Sie Hilfe anbieten oder organisieren wollen, erfahren Sie in unserem Fokusthema-Ratgeber.
Energieversorgung
Welche Folgen hat der Russland-Ukraine-Krieg und die damit einhergehenden Sanktionen und Gegensanktionen auf den Energiesektor? Wir beantworten Ihnen die drängendsten Fragen:
- Die Erdgaslieferungen aus Russland wurden seit Ende August 2022 praktisch eingestellt. Eine Rückkehr zu russischem Gas ist in der aktuellen Lage keine Option mehr (kein vertrauensvoller Zulieferer). Die Gasflüsse nach Deutschland sind trotzdem weiterhin stabil und ausgeglichen.
- Die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 ist die zentrale Herausforderung. Um die Gasversorgung für den kommenden Winter zu sichern, muss bis zum 1. September 2023 ein Speicherfüllstand von 75 % erreicht werden, was bereits im Juni der Fall war.
- Am 23. Juni 2022 wurde die 2. Stufe des Notfallplans Gas (Alarmstufe) festgestellt.
- Die Konsequenzen der Alarmstufen sind im Notfallplan Gas beschrieben. Unternehmen sollten ihre Betroffenheit prüfen, Daten für ihre Energieversorger bereithalten und für sie geeignete Vorkehrungen treffen, z.B. Lager füllen, vorproduzieren, Energieträger wechseln. Webinare der IHKs zu konkreten Handlungsmöglichkeiten finden Sie hier.
- Um die Energienachfrage zu senken, hat die Bundesregierung Energieeinsparmaßnahmen beschlossen, die zum 01.09. bzw. 01.10.2022 in Kraft getreten sind. Diese betreffen insbesondere öffentliche Unternehmen, sowie die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und den Handel. Informationen dazu finden Sie hier.
- Detaillierte Informationen zu den deutschen Energieimporten finden Sie unter anderem im dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit des BMWK sowie u.a. beim BDEW oder bei der DVGW.
- Im Rahmen des 5. Sanktionspakets hat die EU ein Kohleimport-Verbot aus Russland beschlossen, das im August greift. Am 31.05. haben sich die Regierungschefs der EU-Staaten auf einen schrittweisen Importstopp für russisches Erdöl auf dem Seeweg als Teil des 6. Sanktionspakets geeinigt. Dieser greift seit dem 05.12. für Erdöllieferungen oberhalb einer abgestimmten Preisobergrenze (s.u.), womit russisches Erdöl nur noch in wenigen Ausnahmefällen in die EU importiert werden kann. Ab 05.02.2023 dürfen auch verarbeitete Erdölprodukte aus Russland nicht mehr importiert werden. Die damit entfallenden Mengen müssen nun eingespart oder aus anderen Quellen bezogen werden. Zudem haben sich die Energieminister am 26.07. auf einen Gas-Notfallplan der EU geeinigt, nach dem ab August 2022 EU-weit 15% des Gaskonsums reduziert werden soll und am 19.12. einen für den Erdgas-Einkauf relevanten Preisdeckel von 180 EUR beschlossen. Weitere Infos zu den Sanktionspaketen finden Sie hier.
- Das 8. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland beinhaltet Preisobergrenzen für Erdöl und Erdölerzeugnisse aus Russland, die europäische Marktteilnehmer noch in Drittländer transportieren oder den Transport unterstützen dürfen (Details zu den Regelungen siehe hier). Konkret darf seit dem 05.12.22 russisches Erdöl mit Preisen über 60 US$/barrel nicht mehr in die EU importiert werden. Die G7 und Australien schließen sich dem Vorgehen an. Damit sollen u.a. die russischen Einnahmen weiter gesenkt und die Energiepreise stabilisiert werden.
- EU: Neue Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse: Die Europäische Union hat am 04.02.23 weitere Preisobergrenzen für auf dem Seeweg transportierte russische Erdölerzeugnisse (wie z. B. Diesel und Heizöl) beschlossen, welche bereits einen Tag später in Kraft traten. Mit daran beteiligt sind auch die internationalen G7-Partner (Australien, Kanada, Japan, UK und USA). Diese Obergrenzen wurden zusätzlich zur Preisobergrenze für Rohöl, die seit Dezember 2022 in Kraft ist, vereinbart und ergänzen das vollständige Einfuhrverbot für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl sowie Erdölerzeugnisse in die Europäische Union. Details dazu finden Sie hier: Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse. Mit dem Beschluss erhofft sich die Kommission die Einnahmen Russlands noch stärker zu beschneiden. Zudem sollen die Preisobergrenzen dazu beitragen, die globalen Energiemärkte zu stabilisieren.
- Die Ukraine benötigt zur Instandsetzung ihrer durch russische Angriffe erheblich beschädigten Energieinfrastruktur dringend Ersatzteile, besonders für den Starkstrombereich (Transformatoren etc.) und bittet hierfür zudem um Spenden. Unternehmen, die unterstützen können, können sich gerne an ihre IHK wenden.
- Das 10. Sanktionspaket der EU beinhaltet Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Des Weiteren wird der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet verboten. So soll verhindert werden, dass Russland die Sanktionen umgeht. Zusätzlich wird das Luftfahrtembargo ausgeweitet. Weitere Importverbote für Güter sind hinzugekommen, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt. Diese sind: Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi. Die Bundesregierung unterstützt die EU-Sanktionen gegen Russland vollumfänglich.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Gaskrise.
- Die Erdgaspreise in Europa (Großhandel) haben sich mit der milderen Witterung und der damit verbundenen geringeren Nachfrage zum Jahresende hin beruhigt. Gleiches gilt für die Strompreise und die Weltmarktpreise für Kohle. Die Rohölpreise bewegen sich weiterhin seitwärts. Mit einer erneuten Zuspitzung der Gas- und Strompreise muss bei steigender Nachfrage allerdings jederzeit gerechnet werden. Unternehmen und private Verbraucher müssen sich weiterhin auf schwankende Preise und ein deutlich höheres Preisniveau einstellen. Die Lage bleibt angespannt.
- Die im "Wirtschaftlichen Abwehrschirm" vom 29.09.2022 beschlossenen Energiepreisbremsen wurden mit dem Soforthilfegesetz zur Übernahme der Dezember-Abschläge für Gas und Wärme sowie den Gas- und Strompreisbremsengesetzen vom 15.12.2022 umgesetzt. Ab Januar 2023 werden dadurch die Preise für alle Verbraucher begrenzt. Zudem wird an Unterstützungsprogrammen für Härtefälle gearbeitet, die trotz dieser Maßnahmen aufgrund der Energiekrise in existenzielle Not geraten. Die IHK-Organisation informiert hierzu fortlaufend in einem FAQ-Bereich.
- Nach der temporären Senkung der Energiesteuern von Juni-August 2022 werden die Kraftstoffe in Deutschland nun wieder höher besteuert (um rund 30 ct/l bei Benzin und 14 ct/l bei Diesel) als es das EU-Recht mit der Energiesteuerrichtlinie vorgibt.
- Energieintensive Betriebe und Energieversorger sind enorm belastet. Aktuellen Umfragen zufolge sieht die Mehrzahl der Industrieunternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland beeinträchtigt, energieintensive Produktion wird an andere Standorte verlagert, einige Produktionsanlagen wurden bereits heruntergefahren.
- Konkret: Unternehmen sollten mittelfristig mit hohen Energiepreisen rechnen und dies entsprechend berücksichtigen, z.B. durch geeignete Preisgleitklauseln in Verträgen.
- ACHTUNG: In der nun vorliegenden 2. Stufe des Notfallplans Gas könnte kurzfristig der §24 EnSiG in Kraft gesetzt werden. Energieversorger entlang der Lieferkette erhielten damit das Recht, gestiegene Bezugspreise unmittelbar an ihre Kunden weiterzureichen.
- Unternehmen sind von steigenden Energiepreisen bei der Beschaffung von Energie direkt oder bei Halbzeugen, Produkten und Dienstleistungen indirekt betroffen.
- Bei hoher wirtschaftlicher Betroffenheit ist zu klären, in welchem Umfang diese Mehrkosten an Kunden weitergegeben werden können oder selbst getragen werden müssen.
- Konkret: Bestehende Verträge sollten auf Ansatzpunkte / Klauseln geprüft werden, auf die man eine Preisanpassung ggf. stützen kann. (Höhere Gewalt?)
- Tipp: Finden sie Lösungen im konstruktiven offenen Dialog mit Ihren Geschäftspartnern, meiden Sie Streit und Konfrontation durch unabgestimmte Vertragskündigungen
- Am 8.4.2022 hat die Bundesregierung ein Paket von Maßnahmen für besonders betroffene Unternehmen auf den Weg gebracht, dass nun fast vollständig verfügbar ist. Neben Liquiditätshilfen und Bürgschaftsprogrammen sind sind für energieintensive Betriebe auch Zuschüsse verfügbar. Das EU-Beihilferecht wurde hierfür am 23.3.2022 bereits angepasst.
- Der Freistaat Bayern unterstützt Unternehmen in Bayern in der Energiepreiskrise u.a. mit dem am 01.12.2022 gestarteten Energieliquiditätskredit der LfA. Dieser unterstützt kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) mit Darlehen von bis zu 10 Mio. Euro.
- Der Bayerische Ministerrat hat am 13.12.2022 Eckpunkte für ein Landesprogramm zur Umsetzung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfen (EHFH) verabschiedet. Das Programm, welches kleine und mittlere Unternehmen unterstützen soll, ist am 06.03.2023 erfolgreich gestartet und soll die Hilfen auf Bundesebene ergänzen. Zur Anmeldeplattform gelangen Sie hier.
- Mit den Gas- und Strompreisbremsengesetzen (s.o.) werden die Gas-, Wärme- und Strompreise bis zu einem Basiskontingent von 70% bzw. 80% des Verbrauchs ab Jahresbeginn 2023 für alle Letztverbraucher nach oben begrenzt. Ergänzend dazu setzt der Freistaat Bayern ein Härtefallprogramm auf, das auch weitere Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets abdecken wird
- Konkret: Fragen Sie die Wirtschaftsförderung ihrer Kommune, Ihr Wirtschaftsministerium, die IHK - oder recherchieren Sie in der Fördermitteldatenbank des Bundes.
Transport und Logistik
Der Russland-Ukraine-Krieg wirkt sich bereits jetzt weltweit auf den Transportsektor und die Logistik aus. Wir haben für Sie in einem eigenen Fokusthemen-Ratgeber zusammengefasst, was Sie nun über Transportversicherungen, Lufttransporte, den Verkehr auf dem Landweg sowie die Seewege wissen müssen.
Programme des Freistaats Bayern
Finanzierungsprodukte
Über die LfA Förderbank Bayern werden bankübliche Finanzierungsprodukte – vor allem Darlehen und Risikoentlastungen – angeboten. Das Finanzierungsinstrumentarium der LfA richtet sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben oder in Bayern investieren wollen. Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA ist Ihre Hausbank. Diese berät Sie, nimmt die erforderliche Beantragung vor und muss bereit sein, das Vorhaben zu begleiten.
Informationen zum Finanzierungsangebot der LfA finden sich unter LfA Förderbank Bayern. Darüber hinaus bietet die LfA eine kostenfreie Förderberatung an. Über die Förderberatung (Tel. 089 / 21 24 - 10 00, LfA Förderberatung) informiert die LfA u. a. über Darlehensprodukte, Risikoentlastungen, Antragsverfahren und Konditionen.
Bayerische Regionalförderung
Im Fall von Ersatzinvestitionen in Bayern können Unternehmen im Rahmen der Bayerischen Regionalförderung Unterstützung erhalten.
Ansprechpartner sind die Sachgebiete 20 Wirtschaftsförderung bei der für den jeweiligen Investitionsort zuständigen Regierung.
Durch den Ukrainekrieg betroffene förderfähige Investitionen werden dabei bestmöglich begleitet.
Steuerliche Themen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen stoßen auf große Empathie und Hilfsbereitschaft in den Aufnahmeländern. Auch in Deutschland ist die Unterstützung für die Geflüchteten überwältigend.
Neben anderen Aspekten ist auch der steuerliche Gesichtspunkt der Ukraine-Hilfe wichtig, denn Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg werden steuerlich gefördert. Erfahren Sie mehr auf der folgenden Ratgeberseite.
Schutz vor Cyber-Attacken
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BIS) warnt vor der Verwendung der Virensoftware Kaspersky.
Die IHK für München und Oberbayern warnt allgemein vor dem stark steigenden Risiko von Cyberattacken auch auf Unternehmen. Aktueller Hintergrund ist unter anderem der Ukraine-Krieg, mögliche Vergeltungsmaßnahmen Russlands für die beschlossenen EU-Sanktionen sowie jüngste Vorsichtsappelle deutscher Behörden.
Wappnen Sie sich zeitnah für IT-Notfälle und bringen Sie Ihre Sicherheitssysteme auf den neuesten Stand. Nutzen Sie dafür unsere Serviceangebote zur IT-Sicherheit:
- Merkblätter, Leitfäden und Broschüren zum Ausbau sowie zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Unternehmen
- BIHK-Webinarreihe zur Cyber-Security
#WirtschaftHilft - für Unternehmen, die helfen wollen
Informationsquellen und Hilfsprojekte
Die Menschen in der Ukraine und die in die Nachbarländer geflohenen Kriegsflüchtlinge benötigen dringend Unterstützung. "Die Hilfsbereitschaft und das Engagement der oberbayerischen Wirtschaft in dieser schweren Krise ist wirklich bemerkenswert", so IHK-Präsident Klaus Josef Lutz.
Auf unserer Themenseite finden Sie alles, was Sie wissen müssen, wenn Sie und Ihr Unternehmen Geflüchteten aus der Ukraine helfen wollen.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft - die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben alle Informationen und Aktivitäten ihrer Betriebe und Unternehmen auf einer gemeinsamen Internetseite gebündelt und begleiten alle Aktivitäten in Social-Media-Kanälen unter dem Hashtag #WirtschaftHilft.
Wenn sich auch Ihr Unternehmen an Hilfsaktionen beteiligen möchte, sprechen Sie uns sehr gerne an.
Hier finden Sie die Liste der Dinge, die laut der ukrainischen Botschaft aktuell am dringendsten gebraucht werden und hier die Website der Aktion Deutschland Hilft über die Sie die Ukraine-Hilfe mit Geldspenden unterstützen können.
Die Auslandshandelskammern der Nachbarländer der Ukraine helfen auch bereits beim Organisieren von Spenden, unter anderem:
- Deutsch-Polnische Industrie und Handelskammer (AHK Polen)
- Deutsch-Slowakische Industrie- und Handelskammer (AHK Slowakei)
- Deutsch-Baltische Handelskammer in Estland, Lettland, Litauen (AHK Baltikum)
- Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer (AHK Ungarn)
Sie können auch über eine der zahlreichen Hilfsorganisationen spenden, z.B.:
Deutsches Rotes Kreuz
Johanniter
UNO Flüchtlingshilfe
Einen Überblick über unterschiedliche Hilfsleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine bietet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf seiner Internetseite zur Ukraine-Hilfe.
Unternehmen und Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen. Der DIHK hat hierzu ein Merkblatt erstellt.
"Schienenbrücke" der Deutschen Bahn
Die Deutsche Bahn hat ein Logistiknetzwerk auf der Straße und Schiene aufgebaut, um Hilfsgüter von Deutschland direkt in die Ukraine zu befördern. Damit werden per Lastwagen und Güterzug Tausende Tonnen Lebensmittel, Trinkwasser und Sanitärartikel direkt in das Land gebracht. Die Logistikteams von DB Cargo, DB Schenker und der DB Transa-Spedition arbeiten Hand in Hand: Spenden werden in Deutschland per Lkw gesammelt, in Container verpackt und schließlich per Güterzug im europäischen Bahnnetzwerk von DB Cargo über die Grenze in die Ukraine gefahren.
Die DB hat für die Schienenbrücke in die Ukraine eine Hotline eingerichtet. Hier kann insbesondere für Firmen und Großspenden Fracht angemeldet und die Abholung koordiniert werden. Der Transport ist für Spender:innen bis auf Weiteres kostenlos. Die Hotline ist werktags von 8 bis 20 Uhr besetzt.
Telefonnummer: 030 - 720 220 640
Mailadresse: schienenbruecke-ukraine@deutschebahn.com
Hier finden Sie eine Übersicht der benötigten Sachspenden sowie der Annahmestellen (z.B. in München).
Aktion "Luftbrücke Moldau"
Unternehmen haben die Möglichkeit, für die Luftbrücke zwischen Moldau und Deutschland einen finanziellen Beitrag zu leisten. Benötigt wird ein Gesamtbetrag von maximal 600.000 Euro, der für die Erbringung der Flugleistungen durch deutsche und ggf. auch moldawische Luftfahrtunternehmen aufgewendet würde.
Das Projekt hat eine gute Sichtbarkeit und ist eine unkomplizierte Möglichkeit, einen positiven Beitrag in diesen schwierigen Zeiten zu leisten - noch dazu mit einem klaren Beleg über die konkrete Mittelverwendung. Eine Zusage der Mittel wäre zunächst einmal ausreichend. Eine Spendenbescheinigung bekommen die Spender zugesandt; eine Mail mit den relevanten Daten (Spendenbetrag, Spendername- und adresse) an 404-4@auswaertiges-amt.de wird hierzu erbeten.
Das Spendenkonto hierzu lautet:
Förderkreis Eine Welt im Auswärtigen Amt e.V.
Badische Beamtenbank
IBAN: DE07 66090800 000 462 5072
Verwendungszweck: "Luftbrücke Moldau"
Der Ansprechpartner im Auswärtigen Amt ist: Konstantin Freischlader
Telefon: 030-1817-6177
Email: 404-4@auswaertiges-amt.de
Unterkunftsmöglichkeiten für Geflüchtete
Sie haben leerstehende Gewerbeimmobilien, Hallen oder Hotels und können diese kurzfristig als Unterkunftsmöglichkeit für Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung stellen?
Die Stadt München hat eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet, unter der institutionelle Anbieter/-innen entsprechende Unterkünfte melden können.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Stadt München.
Neues System für Sachspenden aus dem Privatsektor
Aufruf an Unternehmen aus dem Energietechnikbereich
Die Ukraine braucht dringend Hilfe bei der Aufrechterhaltung ihrer Energieinfrastruktur, die fast zur Hälfte von russischen Luftangriffen zerstört wurde. Angesichts flächendeckender Blackouts und Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitären Notlage zu rechnen. Gesucht werden Lieferanten oder Spender, die entsprechende, aktuell nur sehr schwer zu beschaffende Komponenten, insbesondere Transformatoren im Hochspannungsbereich bereitstellen können. Wenn Ihr Unternehmen solche Produkte liefern kann, bitten wir Sie, eine der folgenden Stellen zu kontaktieren:
- Wenn Sie Produkte aus dem Hoch- und Niederspannungsbereich liefern möchten, kontaktieren Sie bitte direkt den ukrainischen Energienetzbetreiber Ukrenergo, Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038
- Wenn Sie Equipment spenden möchten, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GIZ als Ausführerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft. Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite: Assistance to Ukraine (energypartnership-ukraine.org)
Auch unsere Deutsch-Ukrainische Auslandshandelskammer (AHK) steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und vernetzt Sie mit den richtigen Ansprechpartnern in der Ukraine. Sie erreichen den kommissarischen Geschäftsführer der AHK, Herrn Sergey Listnichenko wie folgt: Email: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, Tel. +4915144143994.
Kontakt bei Fragen
Dr. Jutta Albrecht
Referentin Bereich International, Industrie, Innovation
IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Str. 2
80333 München
Telefon: +49 89 5116-1367
albrechtj@muenchen.ihk.de
Die aktuelle Lage rund um den Russland-Ukraine-Konflikt ist unübersichtlich, volatil und verunsichert viele Unternehmen. Wir möchten Ihnen mit diesem Ratgeber Informationen und weiterführende Quellen an die Hand geben, die Ihnen die Orientierung erleichtern sollen.Die Informationslage ändert sich sehr schnell, daher erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Unsere individuelle Beratung für Sie:
Dr. Jutta Albrecht
(089) 5116-1367
Rufen Sie uns gerne an, wir sind für Sie da.
Wichtige Hotlines zu den Russland-Sanktionen
Hotline Russland-Embargo - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
+49 (0) 6196 908-1237
IHK-Stellungnahmen und Infos zum Krieg in der Ukraine
- Pressemitteilung "Ein Jahr Ukraine-Krieg - Bayerns Wirtschaft spürt Effekte massiv"
- Erklärung des Präsidium der IHK, 8.3.2022
- Editiorial von IHK-Hauptgeschäftsführer Manfred Gößl
- Energieembargo: IHK warnt vor übereilten Schritten
- Umfrage des DIHK: Vier von fünf Betrieben sind von dem Krieg in der Ukraine betroffen
- IHK-Pressemeldung vom 23.3.2022: Energieschocks gefährden Wirtschaftsstandort
Wirtschaftsfolgen des Ukraine-Krieges - Infomaterial
Hilfreiche Themenseiten
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Germany Trade and Invest
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
- Deutsche Bundesbank
- Deutsche Bank
- Rödl & Partner
- Möllenhoff Rechtsanwälte
- Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft: Taskforce für Unternehmen
- TIMOCOM-Transportbarometer
- BAG: Aktuelle Hinweise für Hilfstransporte
Downloads
- EU-Sanktionen: Verordnungen, Richtlinien und sonstige Rechtsakte (europa.eu)
- Prüfschema Russlandembargo: Stand 13.04.22 (lediglich Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung)
- Prüfschema Belarusembargo: Stand 13.04.22 (lediglich Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung)
- Gesamtübersicht der Russland-Sanktionen (WKO)
- BMWK: Informationen für Unternehmen und Verbände (Stand: 17.03.22)
- Präsentation Möllenhoff Rechtsanwälte: Embargo gegen Russland und ukrainische Gebiete (Stand 10.03.2022)
- Präsentation BAFA: Güterbezogene Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland (Stand: 28.04.2022)
- Präsentation ifo Institut: Auswirkungen des Russland Ukraine Krieges auf die deutsche Wirtschaft (Stand: 28.04.2022)