Russland
Russland-Ukraine-Krieg: Aktuelle Informationen auf unserer Sonderseite!
Die aktuelle Lage rund um den Ukraine-Konflikt ist sehr unübersichtlich und volatil und verunsichert viele Unternehmen. Wir möchten Ihnen hiermit einige Informationen und Informationsquellen an die Hand geben, die Ihnen eine Orientierung erleichtern sollen. Mehr Infos
Die EU hat erstmals im März 2014 restriktive Maßnahmen gegen Personen beschlossen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch eine mögliche Abspaltung der Krim gefährden. Seither wurden die Sanktionsmaßnahmen mehrmals ausgeweitet bzw. verlängert. Ziel dieser Maßnahmen ist, Russland zur Deeskalation im Konflikt zwischen pro-russischen Separatisten in der Ost-Ukraine und der Regierung in Kiew zu bewegen.
Mit dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 verfügte die EU Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder bestimmter, in Anhang I des Beschlusses aufgelisteter Personen. Dabei handelt es sich sowohl um Separatisten und Separatistengruppen als auch Personen in der russischen Exekutive und Legislative, die die Annexion der Krim betrieben oder unterstützt haben.
Weitreichende sektorale Sanktionen, die auf den Wirtschafts- und Finanzsektor abzielen, hat die Europäische Union am 31. Juli 2014 gegen Russland verhängt. Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umfasst:
- ein Embargo über den Waffenhandel
- ein Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) zu militärischen Zwecken oder für militärische Endnutzer
- einen eingeschränkten Zugang Russlands zu sensitiven Technologien, insbesondere im Energiebereich
- Beschränkungen für den Zugang zu EU-Kapitalmärkten, ein Verbot von Darlehen an russische Staatsbanken und hierauf bezogene unterstützende Maßnahmen
Diese Sanktionsmaßnahmen traten am 1. August 2014 in Kraft. Sie wurden am 8. September 2014 mit der Verordnung (EU) 960/2014 nochmals ausgeweitet und mit Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 vom 4. Dezember 2014 teilweise berichtigt. Am 28. Juni 2017 beschloss der Rat die Verlängerung der sektoralen Wirtschaftssanktionen bis zum 31. Januar 2018.
Krim/Sewastopol
Am 23. Juni 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Handelsbeschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol und der damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen und Versicherungen erlassen. Das Einfuhrverbot wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (vom 31. Juli 2014) um ein Verbot von Investitionen in bestimmten Bereichen, ein Nutzungsverbot natürlicher Ressourcen sowie ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren ergänzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (vom 18. Dezember 2014) wurde das Verbot auch auf Dienstleistungen im Tourismus-Sektor und die bestehenden sektoralen Verbote ausgeweitet.
Merkblätter zum Download:
BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation inkl. FAQs (Stand: 12. Januar 2015)
Prüfschema zu den Russland-Embargos für Güterlieferungen (IHK Stuttgart)
Zur Beantwortung von Fragen betreffend Verbote und Genehmigungspflichten hat das BAFA die Telefon-Hotline 06196/908-1237 eingerichtet.
Auf der Webseite des BAFA können Sie sämtliche EU-Amtsblätter der im Text erwähnten Beschlüsse und Verordnungen einsehen.
Weiterführende Links:
Russland-Sanktionen aktuell
AHK Russland: Übersicht zu den Sanktionen, die Russland betreffen
EU-Rat: Restriktive Maßnahmen der EU
Als Reaktion auf die Wirtschaftssanktionen des Westens gegenüber Russland im Zuge des Ukrainekonflikts hat Russland am 6. August 2014 ein Importverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel aus der Europäischen Union, den USA, Kanada, Australien und Norwegen zunächst mit der Dauer von einem Jahr eingeführt.
Am 27. Mai 2016 hat die russische Regierung das Importverbot gelockert und die Einfuhr bestimmter Waren zur Weiterverarbeitung als Kindernahrung gestattet.
Das Einfuhrverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel wurde zuletzt am 29. Juni 2016 vom russischen Präsidenten bis 31. Dezember 2017 verlängert. Russlands Einfuhrverbot für Lebensmittel aus der EU (GTAI)
Die EU-Kommission hat zeitlich befristete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse ergriffen. Das Deutschland von der EU zugeteilte Mengenkontingent gilt nur für Äpfel und Birnen.
Weitere Informationen bzw. Links:
Überblick zu den Lebensmittelsanktionen und die deutsche Übersetzung des Beschlusses (AHK Russland)
Aktuelle Wareneinfuhrbestimmungen
Konsulats- und Mustervorschriften KuM der Handelskammer Hamburg (Mendel Verlag). Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne dazu.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU nach Russland
Informationen zur Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU)
Mit dem Inkrafttreten der Zollunion zwischen Russland, Belarus und Kasachstan am 6. Juli 2010 traten auch neue Vorschriften hinsichtlich der Zertifizierung von Waren bei der Einfuhr in das neue Zollgebiet in Kraft.
Diese Vorschriften sind im Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 319 vom 18. Juni 2010 „Über die technische Regulierung in der Zollunion“ reglementiert. Das einheitliche Verzeichnis jener Waren, welche einer Übereinstimmungsprüfung unterliegen, ist im Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 620 vom 7. April 2011 festgelegt.
Die bereits in Kraft getretenen Technischen Reglements sind auf der Website der Eurasischen Wirtschaftskommission veröffentlicht. Demnach müssen Produkte, bevor sie auf dem Markt der Zollunion in Verkehr gebracht werden dürfen, geprüft und zertifiziert werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse den Sicherheitsanforderungen und Normen der Zollunion bzw. ihrer Mitgliedsländer entsprechen. Die Neuregelung der Zollunion sieht allerdings auch vor, dass die Mitgliedsstaaten der Zollunion während einer Übergangsphase noch ihre nationalen Verzeichnisse von Waren, die einer verpflichtenden Zertifizierung unterliegen, beibehalten können. Diese Gültigkeit bezieht sich nur auf das Territorium des Landes, welches das nationale Zertifikat oder die Erklärung ausgestellt hat. D .h. in den anderen Ländern der Zollunion können sie nicht verwendet werden. Grundsätzlich gilt hier die Regel, dass bestehende nationale Konformitätsnachweise ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum behalten, aber längstens bis zum Datum, das im jeweiligen Technischen Reglement der Zollunion festgelegt ist. Bei der Antragstellung auf Zertifizierung müssen alle notwendigen Unterlagen in Russisch vorgelegt werden. Das sind in erster Linie Dokumentationen über die Erzeugnisse wie z. B. Zolltarifnummern, je nach Ware technische Daten, Rezepturen oder Produktzusammensetzungen. Diese Unterlagen werden durch akkreditierte Zertifizierungsdienstleistungsfirmen auf Übereinstimmung mit den russischen bzw. einheitlichen Normen der Zollunion überprüft. Eine Auswahl akkreditierter Zertifizierungsstellen in Deutschland finden Sie im Downloadbereich. Die federführende Organisation bei der Erstellung der Normen sowie bei der Produktzertifizierung ist die Föderale Agentur für Technische Regulierung und Metrologie „ROSSTANDART“ (ehem. „ROSTECHREGULIROVANIE“).
Rosstandart
Leninskij Prospekt, Haus 9,
Moskau, В-49, GSP-1
119991 Russische Föderation
Telefon: +7 (499) 236-03-00
Fax: +7 (499) 236-62-31, (499) 237-60-32
E-mail: info@gost.ru
Weitere Unterstützung erhalten Sie bei den Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs):
Deutsch-Russische Auslandshandelskammer
Российско-Германская Внешнеторговая Палата
1. Kasatschi per. 7
119017 MOSKAU
RUSSISCHE FÖDERATION
http://russland.ahk.de
Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft in der Republik Belarus
Представительство немецкой экономики в Республике Беларусь
Prospekt Gazety Prawda 11
220116 MINSK
BELARUS (WEISSRUSSLAND)
http://belarus.ahk.de
Delegation der Deutschen Wirtschaft für Zentralasien
Орталық Азиядағы Германия экономикасының ДИХК АХК өкілдігі
Kurmangasi Str. 84 A
050022 ALMATY
KASACHSTAN
http://zentralasien.ahk.de
Nach längeren und vom russischen Präsidenten Waldimir Putin vorgeschriebenen Verhandlungen haben sich der Föderale Zolldienst und der russische Garantiegeber für das Carnet TIR-Verfahren, ASMAP, auf eine Wiederaufnahme der gemeinsamen Arbeit im Carnet TIR-Verfahren geeinigt.
Der Föderale Zolldienst hat aufgrund von Belastung, vorhandener Infrastruktur und Unterabteilungen der Kontrollorgane eine Liste der abfertigungsberechtigten Zolldienststellen erstellt. So sollen eine zügige Abfertigung gewährleistet und lange Wartezeiten vermieden werden.
Mehr dazu finden Sie auf den Webseiten der AHK Russland.
Das Zollverfahren mit Carnet TIR ist anwendbar, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports im Straßenverkehr erfolgt. 68 Staaten und die EU sind heute Mitgliedsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975 , das derzeitig in 58 Staaten angewandt werden kann.
Stand: 11. Juni 2015)
Das Special „100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft“ der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) legt dieses Jahr den Schwerpunkt auf Lokalisierung und beinhaltet Interviews mit Unternehmern verschiedener Branchen.
Die Publikation kann auf der Homepage der AHK Russland als PDF heruntergeladen werden.
Die vierteljährlich erscheinende Broschüre Russland in Zahlen ist ein Gemeinschaftsprojekt der Wirtschaftsabteilung der Deutschen Botschaft Moskau, Germany Trade and Invest und der AHK Russland. Die Publikation gibt einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche, soziale und gesamtgesellschaftliche Entwicklung in Russland.
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Warenimporte aus Russland in die EU
Auskunft zur Höhe der Zollsätze gibt der Elektronische Zolltarif (EZT) Onlinedes deutschen Zolls. Hinweise zur Benutzung finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern nach Deutschland bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern
Einreise nach Russland
Einreise aus Deutschland nach Russland (set 1.4.2021 ist es wieder möglich, Visa für Russland zu beantragen)
- Aktuelle Informationen der Auslandshandelskammer Moskau
- Informationen des Auswärtigen Amtes zu Reisen nach Russland
- Informationen der deutschen Botschaft in Moskau
- Informationen der russischen Botschaft in Berlin
- Informationen des russischen Konsulats in München Link zum offiziellen Visumzentrum
- Visa-Schalter der AHK Moskau
Einreise nach Deutschland
! Aktuell ist die Einreise in den Schengen-Raum weitgehend eingeschränkt
Grundsätzlich: Geschäftsreisende aus Russland benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Für Aufenthalte von maximal 90 Tagen muss einSchengen-Visum, ansonsten ein nationales Visum beantragt werden.
Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden in Russland beantragt werden.
Alle Informationen zum Schengen-Visum für russische und nicht-russische Staatsbürger mit Wohnsitz in Russland finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Botschaft in Moskau.
Bitte beachten Sie aktuelle Hinweise der deutschen Botschaft in Moskau
Einreise nach Deutschland
- Regeln für die Einreise nach Deutschland
- Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung
- Aktuelle Liste der COVID-19-Risikoländer des Robert-Koch-Instituts
- Was ist eine geschäftlich notwendige Einreise nach Deutschland (dazugehöriges Formular) ?
- Welche Arbeitskräfte dürfen aktuell aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?
- Formale Anforderungen bezüglich Geschäftsvisa für Geschäftsreisende aus Russland
Informationen zum offiziellen Einladungsschreiben zur Beantragung eines deutschen Visums
Für die Einladung eines Geschäftspartners aus Russland nach Deutschland wird ein offizielles Einladungsschreiben benötigt. Dieses darf formlos sein, muss aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- An die deutsche Botschaft/Konsulat mit dem Betreff „Visaerteilung“ adressiert sein
- auf dem Briefkopf der einladenden Firma in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt und gestempelt sein
- Ausstellungsdatum, Anschrift und den Kontakt des Unternehmens und das Siegel des Unternehmens enthalten
- eine Detaillierte Angabe des Reisezweckes und der Dauer des Aufenthalts enthalten
- den Namen des Unternehmens in Russland und den Hinweis, dass es sich um einen Geschäftspartner der deutschen Firma handelt, enthalten
- die Originalunterschrift eines bevollmächtigten Angestellten der Firma unter Angabe seines Namens und seiner Position enthalten (wenn möglich, müssen Sie das Recht auf Unterschrift bestätigen, indem Sie einen Auszug aus dem Handelsregister der Firma vorlegen)
- Angaben zur Übernahme sämtlicher Reise- und Aufenthaltskosten des Antragstellers gemäß den §§ 66-68 des Aufenthalts-, Beschäftigungs- und Integrationsgesetzes für ausländische Staatsangehörige im Aufenthaltsgesetz des Bundesrepublik Deutschland.
Informationen zum Thema „Investieren in Russland“
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer bietet Unterstützung beim Markteintritt und Geschäftsaufbau in Russland
Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK Russland)
Bayerische Repräsentanz in Russland
Außenwirtschaftsportal Bayern: Informationen zu Russland
Germany Trade and Invest (GTAI) Länderseite Russland
Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zu Russland
Auswärtiges Amt: Deutsche Vertretung in Russland
Botschaft der Russischen Föderation in Deutschland
Länderspezifische Beratung
Weitere Informationen
- Infos auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern zu Russland
- Auswärtiges Amt: Länderinformationen zur Russischen Föderation
- Prüfschema Russlandembargo für Güterlieferungen
- DIHK: FAQs zum Russlandgeschäft
- DIHK-Artikel: "Ziemlich beste Feinde? - Zum aktuellen Stand der amerikanisch-russischen Wirtschaftsbeziehungen und den Konsequenzen für die EU"