Türkei
Sie sind schon auf dem türkischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zur Türkei aufbauen? Hier finden Sie Informationen zu den Themen Warenverkehr EU - Türkei, Visa und Investieren in der Türkei.
Am 13.09.2018 hat die Türkei ein Dekret von Staatspräsident Erdogan veröffentlicht, nach dem
Geschäftsverträge innerhalb der Türkei in bestimmten Branchen nur noch in türkischer Lira abgeschlossen werden dürfen. Betroffen sind z.B. Immobiliengeschäfte und Mieten sowie Verträge aus dem Transportbereich und bei Finanzdienstleistungen.
Mit dem neuen Dekret ist der Abschluss von Geschäftsverträgen innerhalb der Türkei in anderen
Währungen wie Euro oder US-Dollar nicht mehr erlaubt. In Fremdwährung lautende Geschäftsverträge müssen innerhalb von 30 Tagen auf Lira umgestellt werden.
Die Maßnahme soll helfen, den massiven Kursverfall der türkischen Währung einzubremsen. Die Währung hat von Januar bis September 2018 etwa 40 Prozent an Wert gegenüber dem US-Dollar verloren.
Die aus dem Kursverfall der Lira resultierende Verteuerung der Importe hat den steilen Anstieg der Inflation in der Türkei befeuert. Aktuell (Stand: September 2018) verzeichnet das Land eine Inflationsrate von knapp 18 Prozent pro Jahr.
Quellen: DIHK, AHK Türkei
Seit dem 04. Dezember 2021 muss die „Made in“ – Warenmarkierung für in der Türkei hergestellte Produkte „Made in Türkiye“ lauten.
Zuvor benutzte Markierungen, auf denen die Türkei in anderer Sprache bezeichnet wurde („Made in Turkey“, „Fabrique´ en Turquie“, „Hergestellt in der Türkei“ usw.), dürfen ab sofort nicht mehr verwendet werden.
Diese Änderung betrifft in erheblichem Ausmaß die Textilindustrie, sofern die Ware in der Türkei gefertigt wurde. Auch bayerische Unternehmen, die Textilien und Bekleidung aus der Türkei importieren, sind betroffen.
Die türkische Regierung hat den Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum 01. März 2022 eingeräumt, um die neue Regelung umzusetzen.
Gesetzesgrundlage ist der Erlass 2021/24 des türkischen Staatspräsidenten (Resmi Gazete Nr. 31679 vom 04.12.2021).
Quelle: AHK Türkei
Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen sowie Beschränkungen der Geschäftstätigkeit in der Türkei im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erhalten Sie auf folgenden Webseiten:
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Türkei
- Deutsche Botschaft in der Türkei: Homepage
- Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK): Corona-Webseite
- Botschaft der USA in der Türkei: Corona-Webseite
- Türkische Generaldirektion für öffentliche Gesundheit: Corona-Webseite
Warenverkehr:
Aktuelle Informationen zu Beschränkungen des Warenverkehrs in WTO-Mitgliedsstaaten weltweit im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erhalten Sie auf der Webseite der Welthandelsorganisation (WTO):
Im Zuge der Corona-Krise hat die Türkei im Rahmen des bestehenden MEDOS-Systems eine Neuerung bei der Ausstellung von Ursprungsdokumenten eingeführt:
Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammern) nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Eine manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“ entfällt.
Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.
Quelle: DIHK (Stand: 16.04.2020)
Eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in der Türkei erhalten Sie auf der Webseite der Germany Trade and Invest (GTAI):
Durch den Beschluss (GASP) 2019/1894 vom 11. November 2019 hat der Rat der Europäischen Union u. a. Finanzsanktionen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Türkei angeordnet, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran beteiligt sind.
Dieser Beschluss wurde im Wege der Verordnung (EU) 2019/1890 vom 11. November 2019 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch Art. 2 dieser Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Sanktionen - Türkei (Bohrtätigkeiten))
Quelle: BAFA (Stand März 2020)
Auskunft über die aktuellen Waren-Einfuhrbestimmungen der Türkei geben die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg, verlegt vom Mendel Verlag. Wir beraten Sie dazu gerne.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU in die Türkei gibt die Market Access Database der Europäischen Kommission.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Ausfuhr aus der EU die bestehenden Sanktionen der EU gegen die Türkei.
Präferenzielle Handelsbeziehungen EU - Türkei:
Das seit dem 12.09.1963 bestehende Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei wurde zum 01.01.1996 durch eine Zollunion bzw. zum 01.08.1996 durch ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Türkei im Bereich der vom EGKS-Vertrag erfassten Erzeugnisse (ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs) abgelöst. Für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 gilt der Beschluss 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Präferenzregelungen im Agrarhandel.
Für den Warenverkehr innerhalb der Zollunion EU - Türkei gilt als Freiverkehrsnachweis die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie gilt sowohl für gewerbliche Waren mit Ursprung EU bzw. für gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der EU im zollrechtlich freien Verkehr befinden, als auch für gewerbliche Waren mit Ursprung Türkei oder gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Beförderung unmittelbar aus der EU in die Türkei oder unmittelbar aus der Türkei in die EU erfolgt.
Achtung: Sonderregelung für EGKS- und Agrarwaren
Für Ursprungswaren der EU oder der Türkei aus dem Bereich Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs und für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 des Zolltarifs ist im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei anstelle der A.TR. als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED erforderlich.
Quelle: KuM der Handelskammer Hamburg (Stand: Februar 2020)
Besondere Vorschriften für den Warenimport in die Türkei
Die Grundsätze der Importpolitik der Türkei sind im Importregimebeschluss 95/7606 (veröffentlicht am 31.12.1995) festgelegt.
Demnach ist die Einfuhr sämtlicher Waren grundsätzlich frei, sofern keine Verbote und Beschränkungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Schutz des gewerblichen oder geistigen Eigentums entgegenstehen (Artikel 5). Als Einführer können natürliche und juristische Personen auftreten, die ihren Sitz in der Türkei haben und im Besitz einer Steuernummer sind (Artikel 8).
Die jährliche Aktualisierung der Anhänge zum Importregimebeschluss von 1995 findet stets zum Jahreswechsel statt. Die letzte Aktualisierung wurde am 31.12.2019 im Amtsblatt Nr. 30995 der Türkei (Resmi Gazete) veröffentlicht: Präsidentialverfügung Nr. 1964 vom 31.12.2019
Auf Basis des Importregimebeschlusses 95/7606 und seiner Aktualisierungen veröffentlicht die türkische Regierung jährlich zum Jahreswechsel sogenannte Importregimeverordnungen (İthalat Rejimi Tebliğleri). Die Importregimeverordnungen enthalten besondere Einfuhrverbote, Beschränkungen, sowie Melde- und Registrierungspflichten, die sich sowohl aus nationalen Besonderheiten als auch aus internationalen Abkommen ergeben können.
Daneben veröffentlicht die türkische Regierung jährlich neue Produktkonformitätsverordnungen (Ürün Güvenliği ve Denetimi), die die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten Produkten sowie deren Konformitätsanforderungen regeln.
Weitere Informationen zu den einzelnen Importregime- und Produktkonformitätsverordnungen für das Jahr 2020 finden Sie auf der Webseite der GTAI: Türkei - Importverordnungen und Konformitätserlasse für 2020
Quellen: GTAI, IHK zu Köln
Trotz Zollunion EU - Türkei können nicht alle Waren zollfrei zwischen beiden Partnern hin und her bewegt werden. Dies gilt für beide Richtungen des Warenverkehrs.
Während die EU auf eine Reihe von türkischen Ursprungswaren Anti-Dumping-Zölle erhebt, werden auf Seiten der Türkei ebenfalls Anti-Dumping-Zölle für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern der EU erhoben. Hinzu kommt, dass die Anti-Dumping Zölle der EU und der Türkei für bestimmte Waren aus bestimmten Drittländern nicht deckungsgleich sind. Daneben fallen beim Import aus der EU in die Türkei gegebenenfalls Ausgleichszölle und / oder Zusatzzölle an.
Anti-Dumping-Zölle und Zusatzzölle der Türkei fallen beim Import bestimmter Waren aus bestimmten Ländern in die Türkei an. Sie werden auf den regulären Drittlandszollsatz aufgeschlagen. Es spielt keine Rolle, ob diese Waren zuvor durch Import in die EU bereits ins Gebiet der Zollunion gelangt sind. Für Waren mit Ursprung in Ländern der EU sowie der EFTA und teilweise weiteren Ländern der Pan-Euro-Med-Zone fallen keine Zusatzzölle an.
Ausgleichszölle der Türkei sind der Tatsache geschuldet, dass trotz Zollunion EU - Türkei die Drittlandszollsätze der EU und der Türkei für bestimmte Warengruppen voneinander abweichen.
Um eine Umgehung des (für einige Warengruppen) höheren Drittlandszollsatzes der Türkei durch Einfuhr über die EU (und anschließende Weiterverbringung im Gebiet der Zollunion) zu verhindern, hat die Türkei für Waren mit Ursprung in einer Reihe von Drittländer diese Ausgleichszölle eingeführt. Sie fallen an, wenn Waren aus diesen Drittländern via EU in die Türkei importiert werden.
Offiziell wird die Zollfreiheit bei Warenimporten aus der EU in die Türkei gewährt, wenn folgende Handelsdokumente vorgelegt werden:
- Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zur Vermeidung des regulären Drittlandszolls der Türkei
- IHK-bescheinigtes Ursprungszeugnis (im Falle von Ursprung EU zusätzlich mit Angabe des Landes innerhalb der EU) zur Vermeidung des gegebenenfalls anfallenden Anti-Dumping-Zolls, Ausgleichszolls und Zusatzzolls der Türkei. Voraussetzung ist, dass der Ursprung der Ware nicht in Ländern liegt, die von diesen Zöllen betroffen sind.
- Besondere Lieferantenerklärung EU - Türkei (zusätzlich zum Ursprungszeugnis) zur Vermeidung des gegebenfalls anfallenden Zusatzzolls, falls die Ware ihren Ursprung in einem Land der EU oder der Pan-Euro-Med-Zone hat.
Wird die Ware ohne die oben genannten Handelspapiere in die Türkei verschickt, berechnet der türkische Zoll den maximalen Zollsatz, der sich (je nach Ware) aus der Summe von Drittlandszollsatz, Anti-Dumping Zollsatz, Ausgleichszollsatz und Zusatzzollsatz ergibt.
Nach Berichten von Exporteuren aus der EU wird in manchen Fällen die Einfuhr der Ware auch blockiert, wenn keine A.TR. und kein Ursprungszeugnis vorgelegt wird. Statt den maximalen Zollsatz zu berechnen, lässt der türkische Zoll die Ware erst gar nicht ins Land.
Empfehlung der IHK:
Wir empfehlen, bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer auch ein IHK-bescheinigtes Ursprungszeugnis und, falls die Ware den Ursprung EU oder Pan-Euro-Med-Zone hat, zusätzlich die besondere Lieferantenerklärung EU - Türkei beizugeben.
Weitere Informationen zu den Ausgleichs- und Zusatzzöllen:
AUSGLEICHSZÖLLE:
Im Dezember 2017, im Juni 2018 und nochmals im Mai 2019 hat die Türkei ihre Einfuhrvorschriften angepasst: Dabei wurde die Vorlage von IHK-bescheinigten Ursprungszeugnissen trotz Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (dem Freiverkehrsnachweis im Gebiet der Zollunion EU - Türkei) auf eine formale Rechtsgrundlage gestellt. Daneben wird die Erhebung von Ausgleichszöllen für Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern, die vom Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der Europäischen Union begünstigt werden, geregelt.
Rechtsgrundlagen sind die Verordnung 2017/10926 vom 14.12.2017, die Verordnung 2018/11799 vom 22.06.2018 sowie die Änderung der Zolldurchführungsverordnung vom 24.05.2019.
Verordnung 2017/10926
Gemäß der Verordnung 2017/10926 vom 14.12.2017 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern (unverbindliche Übersetzung der in der Verordnung aufgeführten Liste der Zolltarifnummern) Ausgleichszölle an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den folgenden Ländern besitzt: Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha, Sri Lanka.
Die Verordnung gilt seit dem 13. Januar 2018. (Quelle: DIHK)
Verordnung 2018/11799
Mit der Verordnung 2018/11799 vom 22.06.2018 wurde die Liste der von Ausgleichszöllen betroffenen Länder und Waren erweitert.
Neben Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha und Sri Lanka sind nun auch Bolivien, Cap Verde, Mongolei, Paraguay, Ukraine und Äthiopien mit verschiedenen Zolltarifnummern und Zollsätzen erfasst. Die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie im Anhang der Verordnung 2018/11799. Sie umfassen nun alle unter die Zollunion fallenden Erzeugnisse mit Ausnahme von Kapitel 93 und mit Ausnahme von EGKS-Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Kapitel 5,9,13 bis 15, 17 bis 22, 24 und 44 bis 46).
Die Verordnung ist seit dem 22.07.2018 in Kraft. (Quelle: DIHK)
Änderung der Zolldurchführungsverordnung vom 24.05.2019
In der Änderung der Zolldurchführungsverordnung vom 24.05.2019 (unverbindliche Übersetzung durch die AHK Türkei) wird festgelegt, dass auch für Waren, die mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. in die Türkei eingeführt werden, in bestimmten Fällen zusätzlich ein Ursprungszeugnis verlangt werden kann. Dies betrifft vor allem diejenigen Waren, für die bei bestimmten Ursprungsländern Zusatz- oder Ausgleichszölle anfallen (siehe obige Verordnung 2017/10926 und Verordnung 2018/11799).
Die bisherige Möglichkeit, für Waren mit Ursprung EU eine Exporteurserklärung / Exporter's Declaration als Ursprungsnachweis zu verwenden, entfällt. Die diesbezügliche Verordnung 2017/4 vom 30.12.2017 wurde aufgehoben (Kommuniqué vom 24.05.2019).
Obwohl laut Art. 205 (4) ç) der Änderung der Zolldurchführungsverordnung vom 24.05.2019 ein Ursprungszeugnis nur vorbehaltlich etwaiger Risikokriterien angefordert werden soll, scheint die türkische Zollverwaltung in der Praxis hiervon umfangreich Gebrauch zu machen. Aufgrund zahlreicher Hinweise verschiedener IHKs scheinen Ursprungszeugnisse pauschal bei sämtlichen Waren, die von Zusatz- oder Ausgleichszöllen betroffen sind, vom türkischen Zoll angefordert zu werden.
Diese Teile der Änderung der Zolldurchführungsverordnung traten bereits mit ihrer Veröffentlichung am 24.05.2019 in Kraft. (Quellen: DIHK, AHK Türkei)
ZUSATZZÖLLE:
Erlass des türkischen Handelsministeriums - Generalzolldirektion vom 27.05.2019
Am 27.05.2019 informierte die türkische Generalzolldirektion in einem Erlass über die Ausführungsbestimmungen des Artikels 205 Abs.4 der Änderung der Zolldurchführungsverordnung vom 24.05.2019 (unverbindliche Übersetzung durch die AHK Türkei).
Unter anderem weist sie darauf hin, dass bei der Einfuhr präferenzbegünstigter Waren mit Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone, die mit einer A.TR. über die EU in die Türkei kommen, etwaige Zusatzzölle nur vermieden werden können, sofern der Ware die besondere Lieferantenerklärung EU - Türkei beiliegt. Ein Ursprungszeugnis reicht in diesen Fällen zur Vermeidung des Zussatzzolls nicht aus. (Quelle: AHK Türkei)
Zusatzzölle ab April - Juni 2020
Im Zeitraum April - Juni 2020 hat die Türkei für eine Reihe von Warengruppen mit Ursprung in bestimmten Drittländern Zusatzzölle erlassen.
Die Liste der betroffenen Warentarifnummern sowie die Auflistung der Zollsätze nach bestimmten Ursprungsländern findet sich jeweils im Anhang (Türkisch: Ek) der entsprechenden Verfügungen des Staatspräsidenten.
Es gibt für die Einführung dieser Zusatzzölle zwei Phasen: Die erste Phase gilt vom In-Kraft-Treten der entsprechenden Verfügung bis zum 31.12.2020. Dafür gelten die Zollsätze im Anhang 2 (Ek 2) der entsprechenden Verfügung. Die zweite Phase beginnt am 01.01.2021 (siehe Festlegung der Stichtage: Präsidentialverfügung 2955 vom 23.09.2020). Dafür gelten die Zollsätze im Anhang 1 (Ek 1) der entsprechenden Verfügung.
Eine Ausnahme bilden die Verfügungen 2423 vom 17.04.2020 sowie die Verfügungen 2429 und 2430 vom 20.04.2020. Die hier festgelegten Zusatzzölle gelten vorläufig nur bis 31.12.2020.
Waren mit Ursprung in der Türkei, Ländern der EU, Ländern der EFTA und teilweise weiteren Ländern der Pan-Euro-Med-Zone sind von den Zusatzzöllen nicht betroffen. Es gilt für diese Waren der Zollsatz (siehe Tabellen in den Anhängen der Verfügungen) in der ersten Spalte (bezeichnet mit "1"). Für Waren mit Ursprung in anderen Ländern, die über die EU in die Türkei importiert werden, gilt der Zollsatz in der letzten Spalte (bezeichnet mit "8" oder "9"), d.h. die Zusatzzölle fallen an.
Mit den folgenden Präsidentialverfügungen hat die Türkei die Zusatzzölle ab April - Juni 2020 eingeführt und in einigen Fällen modifiziert:
- Verfügung 2423 vom 17.04.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 7207 - 7228
- Verfügung 2424 vom 17.04.2020, ergänzt durch Verfügung 2485 vom 04.05.2020 und Verfügung 2683 vom 27.06.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 3506 - 9606
- Verfügung 2429 vom 20.04.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 3005 - 6702
- Verfügung 2430 vom 20.04.2020, ergänzt durch Verfügung 2683 vom 27.06.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 2924 - 9701
- Verfügung 2514 vom 11.05.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 3604 - 9620
- Verfügung 2565 vom 19.05.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 2515 - 9028
- Verfügung 2682 vom 27.06.2020: Betroffen sind Warengruppen der HS-Positionen 2918 - 9032
Die Listen der betroffenen Warentarifnummern in den Anhängen der Verfügungen 2429 und 2430 vom 20.04.2020 enthalten dabei auch diejenigen Warengruppen, die bereits zuvor mit Zusatzzöllen belegt waren (d.h. es handelt sich in Summe um eine Gesamtliste der von Zusatzzöllen betroffenen Warengruppen - exklusive der weiteren Zusatzzollverordnungen ab April 2020).
Quellen: Türkisches Amtsblatt Resmi Gazete, GTAI
Auf Basis des Importregimebeschlusses 95/7606 vom 31.12.1995 hat die Türkei eine Anzahl von Produktkonformitäts-Verordnungen erlassen.
Die Produktkonformitäts-Verordnung 2020/9 vom 27.12.2019 regelt die Einfuhrkontrolle von CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten.
Hintergrund der Verordnung ist, dass die Türkei die CE-Richtlinien der EU zur Produktkonformität in nationales Recht umgesetzt hat.
Anhang 1 (Ek 1) der Produktkonformitäts-Verordnung 2020/9 listet sämtliche CE-Vorschriften auf, die mithilfe dieser Verordnung überwacht werden.
Unter anderem wird mit der vorliegenden Verordnung die Einhaltung folgender CE-Vorschriften kontrolliert (jeweils mit türkischer Klassifizierung):
- Maschinen-Verordnung (2006/42/AT)
- EMV-Verordnung (2014/30/AB)
- LVD-Verordnung (2014/35/AB)
- Aufzüge-Verordnung (2014/33/AB)
- Druckgeräte-Verordnung (97/23/AT)
- Einfache Druckbehälter-Verordnung (2014/29/AB)
- Ortsbewegliche Druckbehälter-Verordnung (2010/35/AB)
- Gasverbrauchseinrichtungs-Verordnung (2009/142/AT)
- Heizwasser-Verordnung (92/42/AT)
- ATEX-Verordnung (2014/34/AB)
- ECO-DESIGN-Verordnung
- Energie-Etikettierungs-Verordnung
- Sportboote-Verordnung
Anhang 2 (Ek 2) der Produktkonformitäts-Verordnung 2020/9 listet die Warentarifnummern auf, deren Einfuhr vom Turkish Standards Institute auf Basis dieser Verordnung überwacht und kontrolliert werden.
Darunter sind u.a. folgende Warengruppen:
- Maschinen
- Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
- Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
- Sicherheitszubehör für Aufzüge
- Druckbetriebene technische Ausrüstung
- Druckbehälter
- Gas verbrennende Apparate
- Warmwasserkessel
- Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, elektrische Lampen, Klimageräte, Ventilatoren, Kühl- und Gefrierschränke
- Explosivstoffe für zivile Zwecke (pyrotechnische Materialien)
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Aufblasbare Boote
Die Turkish Standards Institution (TSI) überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Waren. Die türkische Zollstelle nimmt lediglich eine Stopp-Funktion wahr.
Die Einfuhrkontrolle wird auch bei Waren durchgeführt, die aus der EU in die Türkei eingeführt werden und die sich dadurch bereits im zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Zollunion EU - Türkei befinden.
Die in Anhang 2 aufgeführten Waren werden jeweils dahingehend geprüft, ob sie mit der danebenstehenden CE-Richtlinie im Einklang stehen. Im Falle einer risikoorientierten Kontrolle wird eine Prüfung nach der in Anhang 2 neben der Zolltarifnummer aufgeführten CE-Richtlinie durchgeführt, auch wenn das Produkt unter mehrere CE-Richtlinien fällt oder nicht unter die in der jeweiligen Zeile genannte CE-Vorschrift fällt.
Technisch wird die Einhaltung der Produktkonformitäts-Verordnung 2020/9 durch das elektronische TAREKS-System der türkischen Behörden sichergestellt. Der Importeur muss sich vor der Einfuhr im TAREKS System registrieren oder die Anmeldung in TAREKS über den Zollagenten/Spediteur vornehmen lassen. Bei der Anmeldung in TAREKS sind umfangreiche, warenspezifische und logistische Angaben zu der Ware zu machen, ähnlich wie in einer Zollanmeldung.
Selektiert die TSI die Ware für eine Kontrolle, wird dies dem Importeur mitgeteilt. Im Rahmen der Dokumenten- und Warenkontrolle sind u.a. technische Unterlagen wie die EG/EU-Konformitätserklärung vorzulegen. Diese müssen inhaltlich und formal mit den zutreffenden Produktkonformitätsvorschriften im Einklang stehen. Die Kontrollgebühren und ggf. Analysekosten muss der Importeur tragen. Entstehen bei der Marktüberwachungsbehörde Konformitätszweifel, wird die Einfuhr versagt. Zuvor erhält der Beteiligte Gelegenheit mit Hilfe von weiteren technischen Unterlagen (u.a. Testberichte) die Konformität der Produkte nachzuweisen.
Weitere Informationen zu den aktuellen Produktkonformitätsverordnungen der Türkei finden Sie auf der Webseite der GTAI: Türkei - Importverordnungen und Konformitätserlasse für 2020
Quellen: GTAI, IHK zu Köln
Textilien, Konfektionen, Lederwaren:
Mit der Bekanntmachung 2019/1, die am 31.12.2018 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht wurde und zum 15.02.2019 in Kraft getreten ist, hat die türkische Regierung die neuen Regelungen bezüglich der Aufsicht von bestimmten Textilien, Konfektionen und Lederwaren veröffentlicht.
Die frühere Bekanntmachung 2010/1 vom 31.12.2009 wurde damit aufgehoben.
Die Bekanntmachung 2019/1 schreibt vor, dass Unternehmen in der EU, die Waren bestimmter Zolltarifnummern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 25 kg in die Türkei exportieren (siehe Anhang 1 der Bekanntmachung 2019/1: Liste der betroffenen Zolltarifnummern), bei den regional zuständigen Exporteursvereinigungen in der Türkei (siehe Anhang 2 der Bekanntmachung 2019/1) registriert sein müssen.
Dazu muss das EU-Exportunternehmen vor dem ersten Import in die Türkei eine Exporter Registry Form (siehe Anhang 3 der Bekanntmachung 2019/1) ausfüllen und sich durch den türkischen Importeur bei den regional zuständigen Exporteursvereinigungen nach Vorlage weiterer Unterlagen registrieren lassen. Die "Exporter Registry Form" hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss nach der Bescheinigung durch die zuständige deutsche IHK zusätzlich von der jeweils örtlich zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland legalisiert werden.
Anschließend muss sich das exportierende Unternehmen aus der EU in der eBirlik-Datenbank registrieren und seine türkischen Kunden (importierende Unternehmen) angeben. Benutzerhinweise für die eBirlik-Datenbank gibt der "Guide for Exporters Online Registration in Risk Assessment Monitoring System".
Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, müssen im Folgejahr lediglich die Informationen der Exporter Registry Form im eBirlik-Portal aktualisiert und online übermittelt werden, ohne dass es einer weiteren Einreichung der Exporter Registry Form in Papierform inklusive Bescheinigung und Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retourlieferung ist in der Bekanntmachung 2019/1 nicht geregelt (Fallkonstellation: Textilien und / oder Konfektionen werden nach Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei verschickt). Streng nach dem Wortlaut wird die einführende Person / Firma als Exporteur eingestuft und müsste die Exporter Registry Form einreichen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorhanden.
Nach Rücksprache der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei) mit der Generaldirektion der Exporteurvereinigung für Textilien und Konfektionen in Istanbul kann folgende zusätzliche Information hierzu geben werden (Stand: Juli 2016): Sofern die Ware wieder in die Türkei zurückgeschickt werde, sei die Vorlage nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in diesem Fall per unterschriebenem Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich.
Bei weiteren Fragen zu diesem Bereich sollte über den Kunden in der Türkei mit der für die Registrierung zuständigen Exporteursvereinigung sowie der importierenden Zollstelle Rücksprache gehalten werden.
Quellen: DIHK, IHK zu Köln, Turkish Exporters Associations - eBirlik Portal
Solarmodule:
Mit der Bekanntmachung 2015/9 des türkischen Wirtschaftsministeriums (unverbindliche Übersetzung der IHK Emden) wurde eine Registrierungspflicht für Exporteure von Solarmodulen in die Türkei eingeführt.
Die Formulare in den Anhängen 3 und 5 der Bekanntmachung 2015/9 erheben Informationen zum exportierenden Unternehmen sowie zum exportierten Produkt. Sie dienen den türkischen Behörden zur Überwachung der Einfuhr bestimmter Waren und werden im Rahmen des Antrags auf eine Überwachungsbescheinigung (falls der Importeur Solarmodule zu einem geringeren Zollwert einführen möchte) bei der Generaldirektion Import des türkischen Wirtschaftsministeriums erforderlich.
Das vom Exporteur auszufüllende Formular im Anhang 3 der Bekanntmachung 2015/9 ist nach der Bescheinigung durch die IHK final vom türkischen Konsulat zu legalisieren.
Zur Beantragung der zur Einfuhr von Solarmodulen erforderlichen Überwachungsbescheinigung müssen alle Formulare in den Anhängen der Bekanntmachung 2015/9 vom türkischen Importeur bei der Generaldirektion Import des türkischen Wirtschaftsministeriums eingereicht werden.
Quellen: DIHK, IHK zu Köln
Mit der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung 2020/14 vom 26.06.2020 erhebt die türkische Regierung bei Textilimporten der HS-Positionen 5407, 5513, 5514, 5515 und 5516 mit Ursprung Deutschland „Sicherheitsleistungen“ in Höhe der Anti-Dumping Zölle, die für chinesische Ursprungswaren erhoben werden.
Die Anti-Dumping-Zölle bzw. Sicherheitsleistungen betragen zwischen 20% und 70% des CIF-Werts der Ware.
Zeitgleich führt die türkische Regierung bei Herstellern und Händlern dieser Textilien Untersuchungen wegen des Verdachts der Umgehung durch.
Dabei soll ein Fragebogen (für Produzenten, für Händler) mit umfangreichen Informationen zum eigenen Unternehmen ausgefüllt und an die türkische Regierung zur Prüfung geschickt werden (Anschreiben des Türkischen Handelsministeriums). Die türkische Regierung will dadurch ermitteln, welche Firmen die Anti-Dumping-Zölle bezahlen müssen (d.h. die Sicherheitsleistung wird einbehalten) und welche Firmen davon ausgenommen werden (d.h. die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet).
Als Frist für die Beantwortung hat die türkische Regierung den 21.08.2020 festgelegt.
Welche Konsequenzen deutsche Textilexporteure, die den Fragebogen nicht beantworten, seitens der türkischen Regierung zu erwarten haben, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Ebensowenig ist klar, ob eine Beantwortung des Fragebogens die Chancen erhöht, dass die am Zoll bezahlten Sicherheitsleistungen zurückerstattet werden.
Quelle: DIHK
Nach Importregimebeschluss 95/7606 vom 31.12.1995 bedarf die Einfuhr von gebrauchten, runderneuerten, defekten und abgenutzten Waren in die Türkei grundsätzlich einer Einfuhrerlaubnis durch die türkischen Behörden.
Ausnahmen von dieser Regel werden in der Importregime-Verordnung 2020/9 festgelegt. Diese Verordnung ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Importregime-Verordnung 2020/9 enthält zwei Listen mit Zolltarifnummern von gebrauchten Waren (in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung, Türkisch: Ek), für die unter bestimmten Bedingungen die Einfuhrerlaubnis als erteilt gilt.
Für die in Anhang 1 (Ek 1) der Importregime-Verordnung 2020/9 aufgeführten Waren gilt die Einfuhrerlaubnis unabhängig vom Verwendungszweck als erteilt, sofern
- in Anhang 1 kein CIF-Wert neben der Warentarifnummer angegeben ist, oder
- der Warenwert über dem neben der Warentarifnummer aufgeführten CIF-Wert in Anhang 1 liegt, oder
- der türkische Importeur an einem staatlichen Förderprogramm teilnimmt und eine Bescheinigung (yatirim tesvik begesi) vorhanden ist.
Falls der Warenwert gleich ist oder niedriger ist als der neben der Warentarifnummer aufgeführte CIF-Wert in Anhang 1, kann die Ware nur mit einer Einfuhrerlaubnis der türkischen Behörden importiert werden.
Für die in Anhang 2 (Ek 2) der Importregime-Verordnung 2020/9 aufgeführten Waren, gilt die Einfuhrerlaubnis als erteilt, sofern eine Verwendung im Bereich Luft- oder Seefahrt vorliegt und
- das türkische Verkehrsministerium - Luftfahrtamt eine Einfuhrerlaubnis erteilt hat (Liste der Warentarifnummern im Anhang 2, Buchstabe a)
- das türkische Verkehrsministerium - Seefahrtamt eine Einfuhrerlaubnis erteilt hat (Liste der Warentarifnummern im Anhang 2, Buchstabe b)
Alle anderen als die in Anhang 1 und Anhang 2 der Importregime-Verordnung 2020/9 genannten gebrauchten Waren dürfen nur mit einer Einfuhrerlaubnis des türkischen Handelsministeriums importiert werden.
Die Importvoraussetzungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt, d. h. für bestimmte Warengruppen können weitere Voraussetzungen hinzukommen.
Weitere Informationen zu den aktuellen Importregimeverordnungen der Türkei finden Sie auf der Webseite der GTAI: Türkei - Importverordnungen und Konformitätserlasse für 2020
Quellen: GTAI, IHK zu Köln
Seit 01.12.2015 verlangt die türkische Zollverwaltung, dass der im Feld B des Carnet ATA genannte Vertreter eine Vollmacht vorweisen muss, die von der IHK bescheinigt und von einer türkischen Konsularbehörde überbeglaubigt sein muss. Eine normale Vollmacht wird nicht mehr anerkannt.
Bei der Ausstellung des Carnets durch die IHK muss die Vollmacht in dreifacher Originalausfertigung beigefügt werden. Der türkische Bürge empfiehlt, beim Wechsel des Vertreters oder Fahrers, der in der Vollmacht namentlich genannt ist, für die Wiederausfuhr eine neue Vollmacht mit Überbeglaubigung erstellen zu lassen.
Entgegen der gängigen Praxis besteht der türkische Zoll darauf, dass bei ausländischen Carnets die Einfuhr- und Wiederausfuhrblätter (Feld F) sowie das grüne Deckblatt (Feld J) stets durch den Carnet Inhaber/-Vertreter unterschrieben werden müssen. Um Verzögerungen bzw. Probleme bei der Abwicklung zu vermeiden, sollten die betreffenden Blätter bereits vor der Abfertigung mit den Unterschriften versehen werden.
Der türkische Zoll verlangt zusätzlich, dass im Carnet im Feld B (Vertreten durch) neben dem tatsächlichen Vertreter des Carnetinhabers auf allen Einlageblättern auch der türkische Empfänger anzugeben ist (bei Messebesuch entsprechend der Name der Messe und „Messestand der Firma xy“).
Wir empfehlen, zusätzlich zwei Paar blaue Transitblätter einzulegen.
Seit dem 02.04.2018 fordert der türkische Zoll neben der
Allgemeinen Liste eine Auflistung der Waren in einer Excel-Liste, die dem
türkischen Zoll in elektronischer Form zu übergeben ist (z.B. auf flash disk oder USB Stick).
Alle Positionen der Allgemeinen Liste des Carnet ATA, die in die Türkei ein- sowie ausgeführt
werden, müssen im Detail in die beigefügte Excel Liste eingetragen werden.
Die Angaben auf dieser Excel Liste werden bei der Einfuhrabwicklung sowie bei der Ausfuhr in das Zollsystem eingepflegt. Entsprechend werden die Mengen automatisch verrechnet.
Bei der Erstellung aller neuen Carnet ATA muss nun unbedingt darauf geachtet werden, dass alle Teile in zählbaren Mengen aufgeführt werden müssen (Keine Abweichungen möglich! Carnet ATA Mengen = Ladung auf dem LKW). Alle Wertangaben (€) müssen richtig angegeben werden. Auf jeder Packliste je Carnet ATA müssen exakte Gewichtsangaben (Kg) gemacht werden.
Quelle: DIHK
Informationen der IHK für München und Oberbayern zum Carnet ATA
In der Türkei ansässige Exporteure sind seit dem 04.09.2018 verpflichtet, Ausfuhrerlöse innerhalb von max. 180 Tagen in die Türkei zu transferieren und zu mindestens 80 Prozent in die lokale Währung zu konvertieren.
Die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 2018-32/48 über den Schutz des türkischen Währungswerts wurde am 04.09.2018 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht (unverbindliche Übersetzung durch die AHK Türkei).
Gemäß der Regelung sollen Erlöse aus Exporten durch den in der Türkei ansässigen Exporteur an die am Export beteiligte Bank in der Türkei transferiert werden. Ein Mindestbetrag von 80 Prozent des Ausfuhrerlöses muss zudem in die landesübliche Währung konvertiert werden. Der Überführungszeitraum der betroffenen Erlöse darf 180 Tage nach Durchführung der Ausfuhr nicht überschreiten.
Die Exporteure sind dafür verantwortlich,
- den Erlös der ausgeführten Waren in die Türkei zu transferieren,
- diese bei der das Ausfuhrgeschäft begleitenden Bank in Lokalwährung zu konvertieren,
- innerhalb der Frist die betroffenen Ausfuhrkonten zu schließen.
Banken, die die Ausfuhr begleiten, sind verpflichtet, den Prozess zu überwachen.
Die Maßnahme wurde am 04.03.2019 um 6 Monate (d.h. bis zum 03.09.2019) verlängert. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite von Germany Trade and Invest (GTAI) (Exporteure müssen Erlöse weiterhin in die Türkei bringen).
Quellen: DIHK, GTAI
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenimporte aus der Türkei in die EU gibt derElektronische Zolltarif (EZT) Online des deutschen Zolls. Hinweise zur Benutzung finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern nach Deutschland bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Import: Was muss ich beachten?).
Bitte beachten Sie bei Ihrer Einfuhr in die EU die bestehenden Sanktionen der EU gegen die Türkei.
Präferenzielle Handelsbeziehungen EU - Türkei:
Das seit dem 12.09.1963 bestehende Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei wurde zum 01.01.1996 durch eine Zollunion bzw. zum 01.08.1996 durch ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Türkei im Bereich der vom EGKS-Vertrag erfassten Erzeugnisse (ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs) abgelöst. Für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 gilt der Beschluss 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Präferenzregelungen im Agrarhandel.
Für den Warenverkehr innerhalb der Zollunion EU - Türkei gilt als Freiverkehrsnachweis die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie gilt sowohl für gewerbliche Waren mit Ursprung EU bzw. für gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der EU im zollrechtlich freien Verkehr befinden, als auch für gewerbliche Waren mit Ursprung Türkei oder gewerbliche Drittlandswaren, die sich in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Beförderung unmittelbar aus der EU in die Türkei oder unmittelbar aus der Türkei in die EU erfolgt.
Achtung: Sonderregelung für EGKS- und Agrarwaren
Für Ursprungswaren der EU oder der Türkei aus dem Bereich Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ex Kapitel 26, 27, 72 und 73 des Zolltarifs und für bestimmte Agrarerzeugnisse der Kapitel 1-24 sowie 35, 45 und 53 des Zolltarifs ist im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei anstelle der A.TR. als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED erforderlich.
Quelle: KuM der Handelskammer Hamburg (Stand: Februar 2020)
Elektronische Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Form-A Dokumenten seit 08.04.2020
Im Zuge der Corona-Krise hat die Türkei im Rahmen des bestehenden MEDOS-Systems eine Neuerung bei der Ausstellung von Ursprungsdokumenten eingeführt:
Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammern) nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Eine manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“ entfällt.
Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.
Quelle: DIHK (Stand: 16.04.2020)
Elektronische Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. , EUR.1 und EUR-MED seit 24.04.2018
Seit 24. April 2018 werden die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., EUR.1 und EUR-MED in der Türkei zumindest teilweise elektronisch erstellt. Diese Vordrucke werden nicht mehr von türkischen Zollbeamten unterschrieben.
Aufgrund der fehlenden Unterschrift werden diese Dokumente bei der Einfuhr in die EU von den Zollbehörden nicht anerkannt und müssen deshalb entweder neu ausgestellt oder nachträglich vom türkischen Zoll unterschrieben werden. Werden die Papiere ohne Unterschrift bei der Einfuhr in die EU vorgelegt, fällt der normale Drittlandszoll an.
Warenverkehrsbescheinigungen, die mit einem vereinfachten Verfahren erstellt werden (zum Beispiel Sonderstempel mit Registriernummer), gelten auch weiterhin ohne Unterschrift.
Ursprünglich wurde eine Überprüfung aller seit 28. April 2018 eingegangenen Warenverkehrsbescheinigungen durch den Zoll angekündigt. Dieses Vorhaben wurde aber zwischenzeitlich wieder verworfen (Mitteilung der Generalzolldirektion vom 28.08.2018).
Am 1. September 2019 ist die Übergangsfrist zum Aufbrauchen alter Vordrucke der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. abgelaufen.
Nunmehr sind laut deutschem Zoll nur noch solche Vordrucke zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten (Meldung vom 06.09.2019).
Diese Änderung des Wortlauts ist bei der Ausfuhr in die Türkei zwingend vorgeschrieben. Bei der Einfuhr in die EU kann es vorkommen, dass die türkischen Zollbehörden alte A.TR.-Vordrucke noch zulassen.
Quellen: DIHK, deutscher Zoll
Nach Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG - Türkei (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 265 vom 26.09.2006) wird der Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. abgewickelt. Daraus ist das Ursprungsland allerdings nicht erkennbar. Die Präferenzursprungseigenschaft lässt sich durch eine Lieferantenerklärung EU - Türkei (deutsche Version, türkische und englische Version) oder eine Langzeit-Lieferantenerklärung EU - Türkei (türkische und englische Version) für den Warenverkehr EU - Türkei belegen und gleichzeitig bei der Weiterlieferung an nachfolgende Kunden begründen.
Das heißt, falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs benötigt wird, um beispielsweise türkische Ursprungswaren präferenzbegünstigt in andere Staaten weiterliefern zu können oder um bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellen zu können, ist vom türkischen Lieferanten eine Lieferantenerklärung nach der Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei auszufüllen. Das gleiche gilt für EU-Lieferanten von türkischen Unternehmen, falls Waren mit Ursprung EU präferenzbegünstigt aus der Türkei in andere Staaten weitergeliefert werden sollen.
Die Gültigkeitsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung im Warenverkehr EU - Türkei beträgt bis zu 12 Monate.
Die Lieferantenerklärung EU - Türkei bietet auch die Möglichkeit, den ergänzenden Kumulierungsvermerk in Bezug auf die Pan-Euro-Med-Zone mit einzutragen, d.h. dass Waren mit Ursprung Türkei aus der EU genauso wie Waren mit Ursprung EU aus der Türkei zollbegünstigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden können.
Bitte beachten Sie: Die Lieferantenerklärung EU - Türkei ist eine besondere Lieferantenerklärung, die nur im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei Gültigkeit besitzt. Sie hat NICHT die Form der Lieferantenerklärung, die im Warenverkehr zwischen den Ländern der EU verwendet wird!
Türkische Geschäftsreisende benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Dauert der Aufenthalt nicht mehr als 90 Tage, muss ein Schengen-Visum beantragt werden.
Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden in der Türkei beantragt werden.
Alle Informationen zum Schengen-Visum für türkische Staatsbürger finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Vertretungen in der Türkei (Visa und Einreise, FAQ Visum).
Die Beantragung des Schengen-Visums erfolgt über den externen Dienstleister iDATA.
Quelle: Deutsche Vertretungen in der Türkei (Stand: Oktober 2018)
Geschäftsreisende mit deutscher Staatsbürgerschaft benötigen für einen Aufenthalt in der Türkei von maximal 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums kein Visum.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen muss ein Visum bei den türkischen Konsularbehörden in Deutschland beantragt werden. Die Terminvereinbarung läuft über das Portal Republic of Turkey Consular Procedures (Visa Pre-Application and Appointment)
Die Visumsfreiheit gilt NICHT für Mitarbeiter-Entsendungen im Rahmen einer Inbetriebnahme oder Montage (siehe Montagevisum für die Türkei).
Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen der Türkei für deutsche Staatsbürger bekommen Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes (Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise) sowie der türkischen Konsularbehörden (Republic of Turkey Consular Procedures).
Quellen: Auswärtiges Amt, Republic of Turkey Consular Procedures (Stand: November 2018)
Für die kurzfristige Entsendung von Mitarbeitern, die in der Türkei Montagearbeiten durchführen, gibt es ein spezielles Montagevisum.
Wenn Mitarbeiter innerhalb von 365 Tagen bis zu drei Monate in die Türkei reisen, um gelieferte Industrieanlagen zu montieren, Wartungs- und Reparaturarbeiten an solchen Anlagen durchzuführen oder das örtliche Personal daran zu schulen, stellen die türkischen Generalkonsulate ein so genanntes Montagevisum aus. Eine zusätzliche Arbeitsgenehmigung wird in diesem Fall nicht benötigt.
Für ein Montagevisum werden folgende Unterlagen benötigt:
- ein Reisepass, der mindestens noch 1 Jahr gültig ist
- eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter in seinem Auftrag in der Türkei Montagearbeiten durchführen wird
- ein Krankenversicherungsnachweis
- ein Einladungsschreiben der türkischen Firma über Art und Dauer der Montagearbeiten
- ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
Das Visum gilt auch für mehrmalige Einreisen und kostet 365 EUR.
Terminvereinbarungen sollten unter www.visa.gov.tr getroffen werden.
Das persönliche Erscheinen im türkischen Generalkonsulat in München ist erforderlich.
Quelle: Außenwirtschaftsportal Bayern, Visa for Turkey (Stand: Februar 2023)
Sie möchten in der Türkei längerfristig investieren, beispielsweise in Form eines Joint Ventures mit einem türkischen Partner, einer Auslandsniederlassung oder einer Tochtergesellschaft?
Auf der Webseite des Investment Office of the Presidency of the Republic of Turkey erhalten Sie Informationen zum Thema Investieren in der Türkei.
Als Dienstleister vor Ort steht Ihnen die Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei) in Istanbul zur Verfügung (Liste der Ansprechpartner). Diese unterstützt deutsche Investoren beim Markteintritt in der Türkei mit einer Reihe von (kostenpflichtigen) Dienstleistungen.
Des Weiteren unterstützt das bayerische Repräsentanz-Büro in Istanbul bayerische Unternehmen bei Expansionsvorhaben in der Türkei und beim Networking mit lokalen Wirtschaftspartnern.
Länderspezifische Beratung
Weiterführende Informationen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Sanktionen der EU gegen die Türkei
- Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei)
- Repräsentanz des Freistaats Bayern in der Türkei
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zur Türkei
- Auswärtiges Amt: Deutsche Vertretungen in der Türkei
- Auswärtiges Amt: Türkische Vertretungen in Deutschland
- Außenwirtschaftsportal Bayern: Informationen zur Türkei
- Germany Trade and Invest (GTAI): Länderseite Türkei