Spanien
Sie sind schon auf dem spanischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Spanien aufbauen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.
Entsendung nach Spanien
Soll ein Mitarbeiter nach Spanien entsendet werden, gibt es im Vorfeld einige Dinge zu beachten. Wichtig ist dabei die Ausgestaltung der Entsendung.
Bis zu 3 Monate: Hier gibt es wenig zu beachten. Für das Vertragsverhältnis bleibt der deutsche Arbeitsvertrag bindend.
Mehr als 3 Monate: Auch hier kann deutsches Recht weiterhin gelten. Jedoch müssen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften nach spanischem Recht eingehalten werden. Dazu zählen Dauer der Arbeits- und Ruhezeiten, zum bezahlten Mindestjahresurlaub, zur Bezahlung, zu jugendlichen Arbeitnehmern, zum Arbeitsschutz, zur Gleichbehandlung, zum Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und Streik. Wenn deutsche Regelungen den Arbeitnehmer besser stellen, sind diese jedoch weiterhin zu beachten.
Meldepflichten:
Wenn der Aufenthalt in Spanien acht Tage übersteigt, muss vor Beginn einer Entsendung die lokale Arbeitsbehörde informiert werden.
Zuständig sind die Arbeitsbehörden der autonomen Gebietskörperschaften, Comunidades Autónomas, CCAA, dort, je nach CA, dann die einzelnen Provinzen (z.B. für Andalusien, die Provinzialbehörde in Jaén, wenn die Entsendung in die Provinz Jaén erfolgt).
Kontakdaten der Arbeitsbehörden der autonomen Gebietskörperschaften
Für EWR-Bürger (EU-Bürger inklusive Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizer-Staatsbürger ist eine Einreise und ein Aufenthalt von drei Monaten problemlos möglich. Sie dürfen ebenso eine Tätigkeit aufnehmen. Nach drei Monaten müssen sich EWR-Bürger beim Ausländeramt ins Ausländerregister eintragen lassen.
Für nicht EWR-Bürger gilt in der Regel, dass sie eine Arbeitserlaubnis und ein Visum benötigen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige.
In Spanien müssen sich Dienstleister auf unterschiedliche Weisen registrieren.
Handelsregister: Vorübergehende und gelegentliche Dienstleister müssen sich nicht registrieren lassen. Bei einem dauerhaften Sitz in Form einer Zweigstelle oder ähnlichem, ist dies jedoch Pflicht.
Entsendemitteilung: Bei der spanischen Arbeitsbehörde muss die Entsendemitteilung vor Arbeitsbeginn vorliegen. Sollte die Entsendung nicht länger als acht Tage dauern, kann von einer Entsendemitteilung abgesehen werden.
Register für Baubetriebe: Auch ausländische Unternehmen müssen sich hier registrieren. Sofern eine entsprechende Erklärung beigefügt ist, hat die erstmalige Entsendung den Charakter einer Registrierung.
Zentrales Industrieregister: Dieses Register enthält Daten über alle Unternehmen, die in Spanien gegründet oder tätig sind. Die Eintragung erfolgt über die zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften.
Handwerksregister: Die Zuständigkeit liegt bei den autonomen Gemeinschaften und unterscheidet sich in ihren Regelungen. Auf nationaler Ebene ist eine Eintragung nicht erforderlich, wird jedoch erst dann offiziell als Handwerk anerkannt.
Datenschutzregister: Nur für in Spanien ansässige Unternehmen ist eine Eintragung Pflicht. Für ausländische Unternehmen, die in Spanien wirtschaften und personenbezogene Daten erhalten, gelten die spanischen Datenschutzgesetze.