Frankreich
Sie sind schon auf dem französischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Frankreich aufbauen? Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.
Neue EPR-Meldepflichten für Online-Händler und Pflicht zur Erstellung eines Präventions- und Ökodesignplans
EPR-Meldepflichten
"EPR" (= Extended Producer Responsibility) beschreibt das Prinzip der sog. Erweiterten Herstellerverantwortung. Die erweiterte Herstellerverantwortung bezeichnet ein System, in dem Produkthersteller oder Händler die finanzielle und organisatorische Verantwortung für Entsorgung oder Recycling der von ihnen produzierten oder verkauften Erzeugnisse tragen.
Tipp: Auf unserer Infoseite zur Erweiterten Herstellerverantwortung in Europa finden Sie Praxisbeispiele, Erläuterungen und weiterführende Links zum Thema EPR-Pflichten im Ausland.
Neben der Verpackungslizenzierung sind in den europäischen Ländern EPR-Meldepflichten für Elektrogeräte (WEEE) und Batterien weit verbreitet. Vor allem Onlinehändler sind in der Regel von diesen Pflichten betroffen und müssen deshalb umfangreiche Meldungen für ihre Haushaltsverpackungen sowie betroffene Produkte wie Elektrogeräte oder Batterien erstellen.
Außer den oben genannten "klassischen" Meldeverfahren unterliegen in Frankreich weitere Bereiche einer Erweiterten Herstellerverantwortung, wie zum Beispiel Textilien, Druckerzeugnisse und Möbel. Frankreich verzeichnet aktuell 12 EPR-Meldeverfahren und zählt somit zu den Ländern mit den meisten Produktbereichen, die einer Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen können.
2022 sind erneut drei Bereiche hinzugekommen. B2C-Verkäufe folgender Produktgruppen sind gesondert anzumelden:
- Spielzeuge
- Sportartikel
- Heimwerker- & Gartenartikel
Um die genannten Waren rechtskonform auf den französischen Markt bringen zu können, ist der Beitritt zu einem der sogenannten Herstellerzusammenschlüsse (Rücknahmesystem) möglich.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer.
Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Präventions- und Ökodesign-Plans
Frankreich hat 2023 eine Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Präventions- und Ökodesign-Plans eingeführt (Loi AGEC).
Ziele dieser Vorschrift:
- Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen reduzieren
- Verwendung von recyceltem Material erhöhen
- Recyclingfähigkeit von Produkten, die in Frankreich verwertet werden, verbessern
Betroffen sind Unternehmen, die bei einem französischen Herstellerzusammenschluss registriert sind, weil sie zum Beispiel aus dem Ausland Produkte an Endkunden verkaufen (siehe auch: oben).
Betroffenene Unternehmen müssen einen sog. "Präventionsplan" erstellen. Dieser Plan ist alle fünf Jahre zu überarbeiten. Darin müssen Ziele und Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum Ökodesign, die in den folgenden fünf Jahren umgesetzt werden sollen, aufgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der französischen Herstellerzusammenschlüsse (Rücknahmesysteme).
- Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich): Zuständige Auslandshandelskammer
- Deutsche Vertretungen in Frankreich: Botschaft (Paris) und Generalkonsulate (Bordeaux, Lyon, Marseille und Straßburg)
- Ministerium für Arbeit, Vollbeschäftigung und Integration: u.a. Informationen zum Arbeitsrecht (mit Musterverträgen)
- Invest in France: Informationen über Frankreich als Investitionsstandort
- Französisches Finanzministerium
- Französisches Zollbehörde
- Französisches Handelsregister
- Ecoles - Entreprises: Deutsch-französischen Plattform zur Vernetzung von Schulen, Berufsschulen und Unternehmen
Bei einer Tätigkeit in Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein und darf 183 Tage nicht überschreiten. Auch Geschäftsreisen nach Frankreich, Transport von Waren und Kundenbesuche fallen unter diese Regelung.
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen - müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde.
Nichtsdestotrotz sind in beiden Fällen die zwingenden frz. Vorschriften z.B. zum Mindestlohn, Überstundenvergütung, Höchstarbeitszeiten, Arbeitsschutz etc. einzuhalten.
Derzeit sind die französischen Entsendevorschriften vergleichsweise strikt. Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind immer verpflichtet, eine Entsendemitteilung („déclaration préalable de détachement“) vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI"anzuzeigen, das auch in englischer Sprache zur Verfügung steht.
Vergessen Sie außerdem die A1-Bescheinigung nicht! Diese muss sowohl vom Beschäftigten als auch von Selbstständigen bei jeder geschäftlichen Reise mitgeführt werden!
Dienstleistungskompass
In unserem Dienstleistungskompass finden Sie alle Informationen und Links, die Sie für die Entsendemeldung nach Frankreich benötigen. Auch umsatzsteuerliche Aspekte von Auslandsaktivitäten in Frankreich werden hier behandelt.
Sie wollen Ihre Geschäftstätigkeiten in Frankreich durch eine Präsenz vor Ort verstetigen, ausbauen oder aufnehmen? Dann müssen Sie sich zwischen der Gründung einer Zweigniederlassung, einer Tochtergesellschaft oder eines unabhängigen Unternehmens entscheiden. Hier finden Sie Frankreich-spezifische Informationen zur Wahl der richtigen Rechtsform.
Sondergebiete
Das Fürstentum Monaco ist ein unabhängiger Stadtstaat an der Mittelmeerküste Frankreichs. Der Stadtstaat ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Dennoch gehört Monaco zum Zoll- als auch zum Steuergebiet der Gemeinschaft. Daher ist beim Warenverkehr keine Ausfuhranmeldung erforderlich.
Auch ist Monaco Teil des Schengen-Abkommens.
Die folgenden französischen überseeischen Departements (DOM - départements d’outre-mer) sind Gebiete, die zwar zum Zollgebiet aber nicht zum Umsatzsteuergebiet der Europäischen Union gehören (Drittgebiete):
- Französisch-Guayana,
- Guadeloupe,
- Mayotte,
- Martinique
- und Réunion
Einfuhren aus Gebieten, die nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet gehören, sind im Rahmen des Abfertigungsverfahrens in die Überlassung zum einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. Hierfür bedarf es der Abgabe einer Zollanmeldung, obwohl die Sendung das Zollgebiet nicht verlässt. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht der Besonderheiten zum Zollgebiet der Union.
Die folgenden französischen überseeischen Gebiete COM (collectivités d’outre-mer) und TAAF (terres australe et antarctiques françaises) zählen weder zum Zoll- noch zum Steuergebiet (Drittland):
- Neukaledonien (COM) Sonderstatus einer Collectivité sui generis
- Wallis und Futuna (COM)
- Franz. Polynesien (COM)
- Saint-Martin (COM)
- Saint Barthélémy (COM)
- Saint-Pierre und Miquelon (COM)
- Französische Süd- und Antarktisgebiete (TAAF)
Lieferungen in diese Gebiete sind wie Ausfuhren in ein Drittlandsgebiet zu behandeln. Aus zollrechtlicher Sicht ist eine Zollanmeldung zwingend abzugeben.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht der Besonderheiten zum Zollgebiet der Union.
Länderspezifische Beratung
Mit gefördertem Messestand auf die VIVATECH 2024 in Paris - The world’s rendezvous for startups & leaders
Die französische Hauptstadt gehört zu den wichtigsten Hotspots für Startups in Europa. In Paris findet jährlich die Viva Technology - eine der wichtigsten und größten Technologieveranstaltungen für Startups in Europa (22.-25.05.2024) statt. Sie ist DER internationale Treffpunkt für Startups, globale Unternehmen und Tech-Investoren und bietet ein riesiges Networking-Angebot auf und rund um die Veranstaltung herum in außergewöhnlichen Locations.
Im Jahr 2023 profitierten acht bayerische Startups von der geförderten Teilnahme am Bayernstand. Sie wollen am Bayernstand 2024 dabei sein? On se voit au salon Vivatech à Paris?