China
Sie haben bereits Geschäftsbeziehungen zu China oder möchten diese aufbauen? Hier finden Sie weiterführende Informationen für Unternehmen.
Länderspezifische Beratung
Sei dem 07. April 2023 ist die Coronavirus-Einreiseverordnung ausgelaufen. Für Einreisende aus China nach Deutschland ist kein Antigenschnelltest mehr notwendig.
Am 17. Oktober 2020 wurde vom Nationalen Volkskongress der VR China ein neues Exportkontrollgesetz verabschiedet, das am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Es ist das erste nationale Gesetz zur Exportkontrolle der VR China.
Die bisher geltenden Vorschriften waren in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut.
Leider enthält das Gesetz viele unbestimmt Rechtsbegriffe, die nicht geklärt sind.
Eine wichtige Ergänzung zum Exportkontrollgesetzt wird die geplante Verordnung über die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern sein (Erste Durchführungsverordnung zum EKG). Aktuell liegt zu dieser nur der Entwurf vom 22.04.2022 vor. Ausführliche Informationen zu den Inhalten des Entwurfs finden Sie auf unserer Seite des „Präsentationen und Kontakte“ des Münchner Exportkontrolltages 2022
Sind bayerische Unternehmen betroffen?
Auch bayerische Unternehmen können von den chinesischen Regelungen betroffen sein. Neben unmittelbaren Handelsbeziehungen mit China ist auch relevant, ob Vorprodukte und Technologien aus China in den Produkten der bayerischen Unternehmen enthalten sind (exterritoriale Wirkung des Gesetzes). Bei der Prüfung der möglichen Betroffenheit sind nach derzeitigem Kenntnisstand folgende Aspekte relevant:
1. Exportiert das bayerische Unternehmen (auch temporär) Produkte aus China z. B. durch eine Niederlassung oder einen Produktionsstandort in China?
2. Liegt ein fiktiver Export vor („Deemed export“)?
3. Importiert das bayerische Unternehmen Produkte aus China?
4. Verwendet das bayerische Unternehmen Produkte aus China, die der Exportkontrolle unterliegen und verkauft diese an einen weiteren Kunden (Re-Export) bzw. stellt diese Kunden zur Verfügung? Hierbei ist es nicht erheblich ob das Unternehmen diese Produkte selbst aus China importiert hat oder außerhalb Chinas, z. B. in Europa, erworben hat (exterritoriale Wirkung).
Was soll der Exportkontrolle unterliegen?
Der Entwurf des Exportkontrollgesetzes enthält sowohl Exportverbote als auch Exportbeschränkungen für spezielle Waren und Technologien (Warenlisten und Technologielisten).
Kontrollierte Güter - Kontrolliert wird nach dem Gesetz die Ausfuhr von:
- Dual-Use-Gütern,
- militärischen Gütern,
- nuklearen Gütern und
- anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.
Diese Güter werden in Listen – ggf. auch nur temporär – aufgeführt. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder wissen muss oder ihm von den chinesischen Exportkontrollbehörden mitgeteilt wird, dass die zu exportierende Ware:
- die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder
- der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).
Anwendungsbereich - Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl den Transfer von kontrollierten Waren aus dem chinesischen Territorium als auch die Bereitstellung kontrollierter Waren durch chinesische Staatsangehörige, juristische Personen oder andere Organisationen an ausländische natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen innerhalb Chinas (deemed export).
Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone.
Wie sollen Verstöße gegen das Gesetz geahndet werden?
Gegen diejenigen, die gegen das Gesetz verstoßen und dadurch die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen der VR China gefährden oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindern, können die zuständigen Behörden eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen:
Konsequenzen für Exporteure in China:
- Entzug von Exportgenehmigungen
- Hohe Bußgelder
- Eintrag ins (Corporate) Social Credit System und damit verbunden weitere negative Auswirkungen.
- Bei Straftaten, im äußersten Fall: Todesstrafe
Konsequenzen für z. B. bayerische Importeure und Endkunden:
- Eintrag in Black List
- Verbot der Belieferung aus China (ähnlich wie US-Sanktionen)
Das Gesetz berechtigt die VR China ferner, gegenseitige Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung die Exportkontrollmaßnahmen missbraucht und dadurch die nationale Sicherheit und die nationalen Sicherheit und die nationalen Interessen Chinas gefährdet.
Die chinesischen Behörden haben zudem weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc.
Welche konkreten Maßnahmen sollten Unternehmen mit Blick auf das zukünftige Exportkontrollgesetz derzeit ins Auge fassen?
Größte Herausforderung ist die derzeitige Unsicherheit durch die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und den fehlenden Durchführungsvorschriften.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind für möglicherweise betroffene bayerische Unternehmen unter anderem folgende Aspekte wichtig:
- Überprüfung der eigenen Produkte, ob diese Bestandteile aus China beinhalten und wenn ja in welcher Höhe.
- Abgleich der Waren/Dienstleistungen mit den bereits bestehenden amtlichen Listen, als Indiz, ob die Waren nach dem neuen Exportkontrollrecht betroffen sein könnten, betreffend z. B. die exterritoriale Wirkung.
- Frühzeitige Kommunikation mit den Geschäftspartnern, ob Waren/Dienstleistungen/Technologien der chinesischen Exportkontrolle auch unter dem neuen Exportkontrollrecht unterliegen könnten. ·
- Einholung von Informationen bzgl. Exporteur, Endkunde, um für den Fall eines Inkrafttretens die notwendigen Daten vorliegen zu haben.
- Aufbau bzw. Optimierung eines Compliance-Systems.
- Überprüfung der chinesischen Zolltarifnummer (HS-Code) für eigene Produkte.
- Solange das Thema chinesische Exportkontrolle mit dem Lieferanten nicht geklärt ist, keine Vorauszahlung vereinbaren.
- Vertragliche Regelungen vereinbaren mit den Geschäftspartnern für den Fall von Auswirkungen des neuen Exportkontrollrechts auf die Geschäftsbeziehungen inkl. möglicher Haftungsregelungen bei Verstoß gegen Vorschriften des neuen Exportkontrollrechts sofern dieses in Kraft tritt.
Exportkontrollgesetz und englische Übersetzung:
Den Gesetzestext mit einer unverbindlichen englischen Übersetzung (keine offizielle Übersetzung) finden Sie hier.
Welche Aspekte des Gesetzes sind besonders relevant?
Artikel 2: Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-use-Güter. Der Anwendungsbereich des chinesischen Exportkontrollgesetzes bezieht sich explizit u. a. auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen stehen. Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Individuen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst.
Artikel 7: Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden als mögliche Dienstleister genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
Artikel 8: Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden.
Artikel 9: Neben einer Liste kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich.
Artikel 12: sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nichtkontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
Artikel 13: Die Exportgenehmigung ist u. a. vom „credit report“ des Exporteurs abhängig, also dem Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7).
Artikel 14: Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen.
Artikel 18: Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können. Exporteure dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen. (Unreliable Entity Liste: siehe auch MOFCOM Order No. 4 2020)
Artikel 20: Dienstleister dürfen für Exporteure, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen.
Artikel 28: Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc.
Artikel 31: Anonyme Hinweisgeber werden geschützt.
Artikel 33-38: Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen können; außerdem kann das konkrete Geschäft betroffen sein.
Artikel 39: Möglich sind weiterhin ein Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre, ein entsprechender, Vermerke im Sozial-Kreditsystem und bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften.
Artikel 40 - 43: Darüber hinaus können zollrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Artikel 44: Auch Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China werden geahndet.
Artikel 45: Neben dem Export (physisch und elektronisch) wird auch der Re-Export reglementiert.
Artikel 48: Sollte ein Staat Exportkontrollmaßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können dem Gesetz nach Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden.
Wie geht es weiter?
Wichtig ist nun die Bekanntgabe der chinesischen Durchführungsvorschriften und Listen durch die chinesische Seite, die bis dato noch nicht erfolgt ist.
Exportkontrollrecht weltweit:
Die Exportkontrolle vieler Staaten hat zwei grundsätzliche Zielrichtungen: die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation) und die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter. Internationale Vorgaben für die nationalen Exportkontrollen ergeben sich aus multilateralen Vereinbarungen, sowie aus nationalen Gesetzen des exportierenden Staates. Umstritten sind exterritoriale Wirkungen nationalen Zollrechts, wie es auch das US-Exportkontrollrecht aufweist oder gar Versuche einzelner Staaten über die Exportkontrolle wirtschafts- und geopolitische Interessen durchzusetzen.
Mehr zum Exportkontrollrecht finden Sie hier.
Quellen: DIHK
China schafft ein Bewertungssystem für alle in der Volksrepublik registrierten Unternehmen
In 2020 soll in China ein flächendeckendes System zur Überwachung chinesischer und ausländisch investierter Unternehmen etabliert werden, genannt "Corporate Social Credit System" (CSCS).
Seitdem sind eine Reihe von Fragen zu diesem Plan aufgetaucht: Welche Auswirkungen sind auf Unternehmen zu erwarten? Welche Daten werden erhoben? Und wie sollten sich Unternehmen auf das CSCS vorbereiten?
Um das CSCS besser zu verstehen und vor allem, um die Vorbereitung für Unternehmen auf das CSCS zu erleichtern, hat die Deutsche Handelskammer in China (AHK China) eine Handreiche erstellt: "Practical Guide to China’s Corporate Social Credit System". Dieser Leitfaden hilft Unternehmen, eine Selbsteinschätzung der aktuellen Ratings durchzuführen und unterstützt bei den ersten Schritten des Datenmonitoring.
In Kürze werden Sie an dieser Stelle ausführliche Informationen zum Corporate Social Credit System erhalten. Wir bitten um etwas Geduld.
Quelle: AHK China
Zertifizierungspflicht für Lebensmitteleinfuhren nach China
Die chinesische Lebens- und Arzneimittelüberwachungsbehörde AQSIQ gab bekannt, dass ab 01.10.2017 Lebensmittelimporte nur noch mit einem Unbedenklichkeitszertifikat möglich sind. Diese Neuerung folgt auf das Inkrafttreten eines neuen Lebensmittelsicherheitsgesetzes, welches seit Oktober 2015 gilt. Hierdurch soll die Herkunft von Nahrungsmitteln besser zurückverfolgt und die Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden können. Inzwischen hat die AQSIQ Entwarnung gegeben, was die zeitliche Komponente angeht - die neuen Regelungen werden zum 1. Oktober 2019 in Kraft treten.
Die Neuerung ist für betroffene Exporteure mit einigen Herausforderungen verbunden. Die notwendigen Inspektionszertifikate müssen chinesische Standards erfüllen und für den menschlichen Verzehr als geeignet gekennzeichnet sein. Sie sind von Behörden im Ursprungsland auszustellen. Allerdings müssten die nötigen Strukturen hierfür erst noch geschaffen werden − es gibt keine amtlichen Einrichtungen, die Nichtrisikolebensmittel zertifizieren. Zudem ist nicht bekannt, welche Behörden von AQSIQ anerkannt werden und welche Informationen im Zertifikat enthalten sein müssen.
Chinas Handelspartner legten bei der WTO Protest ein, da eine solche Zertifizierung international nicht üblich ist. Nach mehrfachen Gesprächen zwischen WTO und chinesischen Stellen ist nun Verhandlungsbereitschaft des Importlandes erkennbar. Da die Einführung der Unbedenklichkeitszertifikate bis 01.10.2017 nicht möglich ist, wird Ländern, laut AQSIQ, auf Anfrage eine Übergangsfrist eingeräumt, in der entsprechende Vorbereitungen getroffen werden können. Ein Einfuhrstopp wird aber nicht zu erwarten sein.
Beobachter stufen diese Lebensmittelverordnung allerdings als Möglichkeit zur Abschottung Chinas vor ausländischer Konkurrenz ein. Kritisch betrachtet werden hierzu auch die Sanktionsmechanismen, die bei einer Sperre eines einzelnen Betriebes schnell zur Sperre einer kompletten Branche eines Exportlandes führen können.
Quellen:
-CISEMA
Bei der Einfuhr von Waren in die Volksrepublik China kommen grundsätzlich zwei verschiedene Zollsätze in Betracht: Zum einen ein ermäßigter Zollsatz für Waren, die ihren nichtpräferenziellen Ursprung in einem Land mit Meistbegünstigungsstatus haben, und zum anderen ein allgemeiner Zollsatz für Waren, die ihren nichtpräferenziellen Ursprung in einem Land ohne Meistbegünstigungsstatus haben oder die unbekannten oder zweifelhaften Ursprungs sind.
Obwohl für die Einfuhr von Waren in die Volksrepublik China die Vorlage von Ursprungszeugnissen im Allgemeinen nicht erforderlich ist, zeigt sich in der Praxis, dass den Zollbehörden in China immer häufiger Ursprungszeugnisse vorgelegt werden müssen, um in den Genuss des ermäßigten Zollsatzes für die MFN-Staaten zu kommen.
Ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses wird der höhere allgemeine Zollsatz angewendet. Die EU-Kommission hat in der Datenbank „Market Access Data Base“ u. a. auch die Zollsätze, die in der Volksrepublik China angewendet werden, zusammengestellt.
Den entsprechenden Link finden Sie hier.
(Hinweis: Wenn Sie nach der Auswahl des Landes und des sechsstelligen HS-Codes auf MFN klicken, finden Sie die Länder, auf deren Ursprungswaren der reduzierte Zollsatz Anwendung findet. Unter GEN sind die Länder genannt, auf deren Ursprungswaren der allgemeine Zollsatz angewendet wird). Wir empfehlen den Firmen, die Waren in die Volksrepublik China liefern, die möglichen Zollsätze zu prüfen und sich gegebenenfalls mit ihren Importeuren abzustimmen, ob ein Ursprungszeugnis zur Einfuhr der Waren zur Verfügung gestellt werden sollte.
Seit 03.11.2015 genießen Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) in der EU und China gegenseitige Vorteile im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen und Zollabfertigung infolge der gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in der EU und China.
Die Vorteile für europäische und chinesische AEO beruhen auf dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich vom 16.05.2014. Mit dem Abschluss der erforderlichen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den IT-Systemen auf beiden Seiten hat die vollständige Umsetzung der Gegenseitigen Anerkennung am 03.11.2015 begonnen.
Inhaber von Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit der Komponente „Sicherheit“ (AEOS) oder der kombinierten AEOC/AEOS Bewilligung profitieren von einer Verringerung von sicherheitsbezogenen Kontrollen und einer bevorzugten Behandlung bei der Zollabfertigung in China. Inhaber der chinesischen Bescheinigung für besonders qualifizierte zertifizierte Unternehmen (Advanced Certified Enterprises - ACE) genießen gleichartige Vorteile in der EU bei sicherheitsbezogenen Kontrollen und bei der Zollabfertigung.
Link: Informationsschreiben zur Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung
Quelle: Europäische Kommission
Chinesische Zielgruppe? - Chinesische Webseite!
Dieser lange Ladebalken und dann doch wieder eine Fehlermeldung. Für chinesische Kunden kann der Besuch Ihrer Website zu einer nervlichen Zerreißprobe werden. Möchte man im Reich der Mitte in Sachen Onlinepräsenz glänzen, sollte also einiges beachtet werden.
Internetbeschränkungen belasten Markteintritt deutscher Unternehmen
Langsame Ladezeiten, fehlende Inhalte oder überhaupt gar keine Erreichbarkeit: So präsentieren sich viele deutsche Internetseiten Ihren chinesischen Besuchern. Verantwortlich dafür sind unterschiedliche Kontrollmechanismen. Neben einem automatischen Zensur-Mechanismus, „Golden Shield Project“ genannt, werden Begriffe auch manuell überprüft. So sind nicht nur bestimmte Internetadressen betroffen, auch einzelne Inhalte können blockiert werden. Sind beispielsweise Image-Filme aus Youtube eingebunden oder Skripts von Google aktiv, stehen einem Besucher aus China nicht alle Inhalte offen.
Virtuelle Private Netzwerke (VPN) – das sind Datentunnel, die verschlüsselte Verbindungen zu einem Server im Ausland herstellen - waren häufig der letzte „Umweg“, um an die erwünschten Informationen zum Beispiel aus Deutschland zu gelangen. Auch sie werden nun seit Anfang des Jahres gestört und sind kein Garant mehr dafür, ungehindert Daten mit Servern im Ausland austauschen zu können.
Chinas Web boomt
Trotz der Einschränkungen sind die Chinesen sehr internetaffin. Mit knapp 650 Millionen Nutzern ist der chinesische Internetmarkt der größte der Welt und bietet bei bisher nur 47 % Marktdurchdringung noch viel Potenzial. (laut Bericht „China‘s digital transformation“, McKinsey Global Institute, Juli 2014). Tatsächlich gibt es in China mehr als doppelt so viele Internetnutzer wie Einwohner in den USA.
Erfolgreich in Chinas Netz
Um potenzielle Kunden in China zu erreichen, muss sichergestellt werden, dass die eigene Internetseite in China abrufbar ist. Was Sie dafür tun sollten und wie Sie sich darüber hinaus gezielt mit Ihrer chinesischen Zielgruppe vernetzen können, erfahren Sie bei der AHK Greater China in Shanghai. Sie übernimmt die Registrierung chinesischer Domains sowie das Hosting der Internetseite auf einem Server innerhalb der „Great Firewall“. Außerdem unterstützt das Team bei der Gestaltung, Übersetzung und Vermarktung Ihrer Inhalte. Eine übersicht der Dienstleistungen finden Sie auf der Internetseite der AHK Greater China.
Eine langsame und instabile Internetverbindung, insbesondere zu Servern außerhalb Chinas, ist schon lange ein Wermutstropfen im Chinageschäft. Laut der Geschäftsklimastudie der deutschen Handelskammer in China haben im Sommer 2015 knapp 60 % der befragten deutschen Unternehmen in China das langsame Internet als ernste Herausforderung bewertet.
Die chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland haben die Annahme von Visaanträgen, die Erhebung der Visagebühr, die Rücksendung der Reisepässe und die telefonischen Anfragen an externe Dienstleister "Chinese Visa Application Service Center" abgegeben.
Die Prüfung und Entscheidung über die Visaanträge liegen weiterhin ausschließlich bei der Botschaft und den Generalkonsulaten.
Die Anträge für die Diplomaten- und Servicevisa und die Visa für Hongkong und Macao verbleiben bei den chinesischen Auslandsvertretungen.
Hier die Adressen der Dienstleister:
- Antragsannahme beim Dienstleister in München, Lutzstraße 2, 80687 München ("Chinese Visa Application Service Center")
- Antragsannahme beim Dienstleister in Berlin, Invalidenstraße 116, Erdgeschoss rechts, 10115 Berlin
- Antragsannahme beim Dienstleister in Frankfurt/M, Bockenheimer Landstraße 51, 60325 Frankfurt/M
- Antragsannahme beim Dienstleister in Hamburg, Willy-Brandt-Straße 57, 5. OG, 20457 Hamburg
Die Visaanträge werden nur noch bei den "Chinese Visa Application Service Center" angenommen. Diese stehen Ihnen für weitere Informationen wie Antragsbestimmungen, Öffnungszeiten, Terminvereinbarung und Kontaktnummer zur Verfügung.
Bitte beachten Sie auch die Meldung "Visa-Regelung bei Arbeitsaufenthalten in China".
Die Deutsche Auslandshandelskammer China (AHK) informiert über das Ein- und Ausreisegesetz in China.
Informieren Sie sich auf folgender AHK-Seite: New Visa Regulation.
Angaben ohne Gewähr!
Über die letzten Jahre waren immer wieder Fälle von Betrügereien in den Handelsbeziehungen mit China zu verzeichnen. Nach wie vor nimmt die Häufigkeit solcher Fälle stark zu. Opfer sind immer öfter auch Unternehmen mit langjähriger Geschäftserfahrung in und mit China.
Dabei entwickeln auch die Betrüger immer neue Strategien, um unrechtmäßige Zahlungen zu erhalten, u. a. werden zum Beispiel Notargebühren, Vorauszahlungen auf Garantien, Bankgebühren oder eine Stempelsteuer für Verträge gefordert.
Da sich die Vorgehensweisen häufig gleichen, soll Ihnen die nachfolgende Frageliste dabei helfen, entsprechenden Anfragen mit der gebotenen Vorsicht zu begegnen.
- Handelt es sich um einen Geschäftsabschluss mit hohem Auftragsvolumen auch im Verhältnis zu Ihrem Jahresumsatz? Kommt die Anfrage überraschend?
- Wurde Ihr Angebot relativ schnell und ohne nennenswerte Nachverhandlungen oder Forderungen nach Preisnachlass akzeptiert?
- Sind die Zahlungsbedingungen sehr günstig für Sie? (Vorauszahlung, frühe L/C Eröffnung)
- Benutzen die chinesischen Ansprechpartner E-Mail-Adressen von "Yahoo", "Hotmail",
"163.com", "sohu.com", "vip.sina.com" oder anderen kostenfreien Anbietern? - Wird auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung in China gedrängt?
- Erhielten Sie genaue Daten über die Bankverbindung des Geschäftspartners?
- Verläuft die Kommunikation mit den chinesischen Ansprechpartnern im Wesentlichen über E-Mail, Fax und Mobiltelefonnummern (#86 138...)
- Ist es Ihnen bisher gelungen, unter der von der chinesischen Seite angegebenen Festnetznummer jemanden zu erreichen?
- Verfügt das Unternehmen über einen eigenen Internetauftritt? Scheint die Firma mit vielen
sehr unterschiedlichen Produkten zu handeln? - Wurden technische Details/Spezifikationen besprochen oder abgefragt?
- Haben Sie Informationen zum genauen Verwendungszweck bzw. dem Endkunden für Ihre
Produkte erhalten?
Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der VR China raten auf ihrer Homepage zur Vorsicht, berichten über die zurzeit häufigsten Formen des Betrugs und wie das Risiko, selbst Opfer zu werden, verhindert werden kann. Bitte beachten Sie auf dieser Seite auch die Hinweise der Deutschen Auslandshandelskammern in China (AHK).
Vor aktuellen Betrugsmaschen, die nicht nur aus dem Ausland kommen, warnt auch unsere Seite "Unfaire Geschäftsmethoden", da geht es z. B. um Betrug mit angeblich geänderter Bankverbindung.
Nach wie vor gilt China als Hauptherkunftsland von gefälschten Waren aller Art. Auch wenn die Rechtsgrundlagen für geistiges Eigentum in China durchaus internationalen Standards entsprechen, ist die Durchsetzung der bestehenden Gesetze problematisch. Gerichtsverfahren sind teuer und ihr Ausgang wegen mangelnder Qualifikation und Parteilichkeit der Richter ungewiss.
Selbst Unternehmen, die gar nicht auf dem chinesischen Markt vertreten sind, werden dort in erheblichem Maße kopiert. Eine eigene Präsenz in China erhöht die Gefahr, von Produktpiraterie betroffen zu sein.
Wenn Sie Eigentümer von Schutzrechten in Deutschland sind, können Sie beim Zoll einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme stellen, um Fälschungen bereits an der Grenze aus dem Verkehr zu ziehen. Die Erfolgschancen sind umso höher, je genauere Angaben Sie den Zollbehörden gegenüber machen, wie z. B. besondere Merkmale der Originalprodukte, Verpackungsform und übliche Vertriebswege. Wenn den Zollbehörden eine davon abweichende Sendung auffällt, werden sie diese anhalten und den Antragsteller darüber informieren. Weitere Informationen finden Sie unter www.ipr.zoll.de.
Unternehmen, die bereits auf dem chinesischen Markt tätig sind oder den Einstieg planen, sollten an die Anmeldung von Schutzrechten in China denken. Eigene Schutzrechte sind die wichtigste Voraussetzung, um den Kampf gegen die Produktpiraten auf dem chinesischen Markt aufnehmen zu können.
Weitere Informationen:
- Wie Sie Ihre Geschäftsideen, Namen, Produkte und Erfindungen allgemein schützen, finden Sie auf der IHK-Seite Markenrecht, Patentrecht, Designschutz, Urheberrecht
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz