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Schweiz

Sie pflegen schon Geschäftsbeziehungen zur Schweiz oder möchten in den Markt einsteigen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links zur Schweiz.

Seit dem 01.01.2024 werden in der Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Kapitel 25-97) mehr erhoben. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Ziel ist es aus Schweizerischer Perspektive, zum einen den Import von Industrieprodukten zu erleichtern. Zum anderen sollen Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern erhalten.

Gleichzeitig wurde der Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die heutigen Schweizerischen Zolltarifnummern wurden auf die ersten sechs Stellen gekürzt. Damit fällt die mitunter aufwendige Tarifierung der Waren beim Zollübertritt weg.

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Neben der Abschaffung der Industriezölle, der Vereinfachungen beim Zolltarif gibt es außerdem eine Totalrevision der bestehenden Zollgesetzgebung.

Diese und weitere Veränderungen sind Teil des übergordneten Transformationsprogramms DaziT. Mit diesem Programm setzt das schweizerische Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) seit 2018 umfassende Maßnahmen zur Modernisierung, Digitalisierung und Vereinfachung im grenzüberschreitenden Warenverkehr in die Tat um. So sollen bis 2026 sämtliche Zoll-, Abgaben- und Kontrollprozesse vereinfacht, optimiert und digitalisiert werden.

Hier finden Sie eine Timeline der Prozessveränderungen.

Was bedeuten die Reformen für bayerische Unternehmen?

Für Einfuhren von Industrieprodukten, bei denen zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben bzw. dort konsumiert werden, ist man nicht mehr auf die Nutzung von Freihandelsabkommen (FHA) angewiesen. Damit fällt die Vorlage von präferenziellen Ursprungsnachweisen für diese Ware weg. Bei Einfuhren von Handelswaren oder von Vormaterialien, die in der Schweiz weiterverarbeitet und wieder exportiert werden, ist zu unterscheiden, ob bei der Wiederausfuhr eine Ursprungskumulation, z.B. im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) zur Anwendung kommt oder nicht.

Falls der Kunde in der Schweiz die Ursprungskumulation wiederum für einen Export des zuvor importierten Produkts nutzen will, ist man bei der Einfuhr der betroffenen Waren weiterhin auf die Ursprungsnachweise des Lieferanten (also Ihnen), sog. Vorursprungsnachweise angewiesen.

Durch den Wegfall der Industriezölle sowie die Digitalisierung der Zollprozesse ist zu erwarten, dass der Export in das Nachbarland vereinfacht und die Verfahren an der Grenze teilweise beschleunigt werden.

Das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung bleibt bestehen.

Das Schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine übersichtliche Informationsseite mit einer Q&A-Sammlung zum Thema zusammengestellt.

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