Schweiz
Sie pflegen schon Geschäftsbeziehungen zur Schweiz oder möchten in den Markt einsteigen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links zur Schweiz.
Seit dem 01.01.2024 werden in der Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Kapitel 25-97) mehr erhoben. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.
Ziel ist es aus Schweizerischer Perspektive, zum einen den Import von Industrieprodukten zu erleichtern. Zum anderen sollen Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern erhalten.
Gleichzeitig wurde der Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die heutigen Schweizerischen Zolltarifnummern wurden auf die ersten sechs Stellen gekürzt. Damit fällt die mitunter aufwendige Tarifierung der Waren beim Zollübertritt weg.
Neben der Abschaffung der Industriezölle, der Vereinfachungen beim Zolltarif gibt es außerdem eine Totalrevision der bestehenden Zollgesetzgebung.
Diese und weitere Veränderungen sind Teil des übergordneten Transformationsprogramms DaziT. Mit diesem Programm setzt das schweizerische Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) seit 2018 umfassende Maßnahmen zur Modernisierung, Digitalisierung und Vereinfachung im grenzüberschreitenden Warenverkehr in die Tat um. So sollen bis 2026 sämtliche Zoll-, Abgaben- und Kontrollprozesse vereinfacht, optimiert und digitalisiert werden.
Hier finden Sie eine Timeline der Prozessveränderungen.
Was bedeuten die Reformen für bayerische Unternehmen?
Für Einfuhren von Industrieprodukten, bei denen zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben bzw. dort konsumiert werden, ist man nicht mehr auf die Nutzung von Freihandelsabkommen (FHA) angewiesen. Damit fällt die Vorlage von präferenziellen Ursprungsnachweisen für diese Ware weg. Bei Einfuhren von Handelswaren oder von Vormaterialien, die in der Schweiz weiterverarbeitet und wieder exportiert werden, ist zu unterscheiden, ob bei der Wiederausfuhr eine Ursprungskumulation, z.B. im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) zur Anwendung kommt oder nicht.
Falls der Kunde in der Schweiz die Ursprungskumulation wiederum für einen Export des zuvor importierten Produkts nutzen will, ist man bei der Einfuhr der betroffenen Waren weiterhin auf die Ursprungsnachweise des Lieferanten (also Ihnen), sog. Vorursprungsnachweise angewiesen.
Durch den Wegfall der Industriezölle sowie die Digitalisierung der Zollprozesse ist zu erwarten, dass der Export in das Nachbarland vereinfacht und die Verfahren an der Grenze teilweise beschleunigt werden.
Das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung bleibt bestehen.
Das Schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine übersichtliche Informationsseite mit einer Q&A-Sammlung zum Thema zusammengestellt.
Seit dem 01.01.2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze auf Waren und Dienstleistungen:
- Normalsatz: 8,1 % (vorher 7,7 %)
- Reduzierter Satz: 2,6 % (vorher 2,5 %)
- Sondersatz für Beherbergung: 3,8 % (vorher 3,7 %)
Die Eidgenossen haben 2018 ihr Mehrwertsteuergesetz reformiert. Ausländische Unternehmen können nun selbst mit geringen Umsätzen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden. Eine Befreiung von der Steuerpflicht ist nur für Unternehmen möglich, die einen weltweiten Umsatz von weniger als CHF 100.000 im Jahr haben. Dies kommt nur für wenige Betriebe in Betracht.
Leider gibt es nun wesentlich mehr Konstellationen, in denen ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, als vor der Neuregelung.
Liegt der Umsatz über dem Wert von CHF 100.000, gilt eine obligatorische Steuerpflicht in der Schweiz, sobald dort Inlandsumsätze ausgeführt werden, die nicht der Einfuhrsteuer oder der Bezugsteuer ("Reverse Charge"), sondern der sog. Inlandsteuer unterliegen. Informieren Sie sich im Vorfeld eines Auftrags unbedingt zu diesem Thema.
Ein in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen muss eine Fiskalvertretung im Land benennen. Dies kann zum Beispiel ein Steuerberatungsbüro sein. Auch die AHK Schweiz bietet diesen Service an.
In der Praxis ergeben sich für deutsche Unternehmen immer Probleme bei der Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Diese Probleme resultieren im Wesentlichen daraus, dass das Schweizer Mehrwertsteuergesetz MWSTG in Abweichung vom deutschen Recht einer anderen Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen / Dienstleistungen folgt. Vermietungen, Reparaturen, Installation, Montage etc., aber auch werkvertragliche Lieferungen (ungeachtet des Verhältnisses zwischen Liefer- und Montageanteil), werden als Lieferungen eingestuft und unterliegen damit der Inlandsteuer. In diesen Fällen kann keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft angewendet werden.
Als Dienstleistung, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger umgekehrt werden kann, wiederum gilt grundsätzlich jede Leistung, die nicht eine Lieferung ist.
In einem Artikel der AHK Schweiz finden Sie die Abgrenzungen anhand von Beispiel noch einmal veranschaulicht.
Da das Thema äußerst komplex ist und die Abgrenzung am besten immer im Einzellfall überprüft werden sollte, raten wir Ihnen dringend, sich fachkundig beraten zu lassen. Beispielsweise ist die AHK Schweiz spezialisiert auf das Thema. Hier finden Sie den Kontakt.
- Handelskammer Deutschland Schweiz: AHK Schweiz
- Deutsche Vertretung in der Schweiz: Botschaft (Bern)
- Switzerland Global Enterprise: Staatliche Investitionsagentur
- Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
- Elektronischer Zolltarif "TARES" der Eidgenössischen Zollverwaltung
- Access2Markets (EU-Portal)
Die Schweiz ist Nichtmitglied der Europäischen Union (EU), aber durch zahlreiche bilaterale Verträge mit der EU verbunden. Einer dieser bilateralen Verträge ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, das sogenannte Freizügigkeitsabkommen.
Im Rahmen dieses Freizügigkeitsabkommens ist die Schweiz eine Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingegangen.
Wenn ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsendet, muss dies im Vorfeld über ein Online-Portal an das Staatssekretariat für Migration gemeldet werden.
Die Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung (Achtung: Lohnniveau in der Schweiz oftmals höher, als in Deutschland). Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation nachgewiesen werden.
Tipp: Nicht jede Dienstreise ins Nachbarland ist automatisch eine meldepflichtige Entsendung. Es kommt auf die Art und ggf. den Umfang der Tätigkeit an. Bei Abgrenzungs-Fragen helfen Ihnen unsere Berater gerne!
Vergessen Sie außerdem die A1-Bescheinigung nicht! Diese muss sowohl vom Beschäftigten als auch von Selbstständigen bei jeder geschäftlichen Reise mitgeführt werden!
Dienstleistungskompass - Alle Infos zur Entsendung in die Schweiz
In unserem Dienstleistungskompass finden Sie alle Informationen und Links, die Sie für die Entsendemeldung in die Schweiz benötigen. Auch umsatzsteuerliche Aspekte von Auslandsaktivitäten in der Schweiz werden hier behandelt.
Sie wollen Ihre Geschäftstätigkeiten in der Schweiz durch eine Präsenz vor Ort verstetigen, ausbauen oder aufnehmen? Dann müssen Sie sich zwischen der Gründung einer Zweigniederlassung, einer Tochtergesellschaft oder eines unabhängigen Unternehmens entscheiden. Auf diesen Seiten finden Sie Schweiz-spezifische Informationen zum Thema Gründung (z.B. Wahl der richtigen Rechtsform):
- Switzerland Global Enterprise (= Staatliche Investitionsagentur)
- KMU-Portal des Schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)
- gründen.ch
Der Service der Auskunftszentrale steht unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag, von 08:00 - 11:30 Uhr und von 13:30 - 17:00 Uhr, in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung. Es werden Fragen zur Einfuhr in die Schweiz, Durchfuhr durch die Schweiz und Fragen zur Mehrwertsteuer beantwortet.
Schweiz: Unternehmens-ID seit 2017 Pflicht
Zollanmeldungen können nur noch durchgeführt werden, wenn die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikations-Nummer) des Schweizer Importeurs oder Exporteurs angegeben wird.
Dies entspricht der Vorgehensweise in der EU, wo die EORI-Nummer vorgeschrieben ist. Sämtliche Steuer- und Registriernummern für Unternehmen werden in der Schweiz schrittweise durch diese einheitliche UID ersetzt.
Um Schwierigkeiten bei Exporten in die Schweiz zu verhindern, sollte dem Dienstleister, der die Verzollung in der Schweiz durchführt, die UID des Schweizer Importeurs mitgeteilt werden. Je nach Lieferbedingung kann dies in der Verantwortung des Exporteurs liegen. Es gibt Empfehlungen, die UID des Kunden in die Rechnung zu übernehmen.
Eine einfache Suchfunktion nach Unternehmensnamen bzw. UID bietet das UID-Register des Bundesamt der Statistik der Schweiz.
Hintergrund: Jedes Unternehmen im weitesten Sinne, das in der Schweiz aktiv ist, erhält seit Januar 2011 eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Damit sollen die vielen verschiedenen Nummern, die in der Verwaltung verwendet werden (z.B. Handelsregister- oder Mehrwertsteuer-Nummer), reduziert und durch einen einheitlichen Identifikator ersetzt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen, zwischen den Unternehmen und der Verwaltung sowie zwischen den Unternehmen selbst soll so erleichtert werden. Da die Nachführung der Daten zudem nur noch in einem einzigen Referenzregister erfolgt, wird der administrative Aufwand erheblich reduziert. (Quelle: Schweizer Bundesamt für Statistik)