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Sie sind schon auf dem österreichischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Österreich aufbauen? Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.

Wichtige Tipps für den Außenhandel mit Österreich

Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich

Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung (Gesetzestext) gilt seit dem 01.01.2023 eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen.

Tipp: Auf unserer Infoseite zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Europa finden Sie Praxisbeispiele, Erläuterungen und weiterführende Links zum Thema Melde- und Registrierungspflichten beim Versandhandel ins Ausland.

Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

B2B-Bereich:

  • Österreichische Importeure von Waren in Verpackung sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen.
  • Exporteure aus dem EU-Ausland können jedoch die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird. Dazu benötigt der Exporteur zwingend einen Bevollmächtigten für ausländische Personen.
  • Eine Besonderheit im B2B-Bereich betrifft Drittlands-Unternehmen, diese haben gesetzlich keine Möglichkeit einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.

B2C-Bereich:

  • Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden.

Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten, gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.

Voraussetzungen für einen Bevollmächtigten:

  • Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
  • Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse
  • Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG)

Bestellung eines Bevollmächtigten:

Erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:

  • Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie
  • Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen
  • Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden

Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch).

Achtung: Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden!

Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.

Tipp: In der zweiten Hälfte unseres Webinars vom 15.12.2022 "Österreich und Italien im E-Commerce-Check" (Link zur Aufzeichnung) wurde das Thema präsentiert. Außerdem beleuchtet die Dezember-Ausgabe des IHK Magazins die Verpackungsnovelle.

Mehr Infos zum Thema finden Sie außerdem auf der Website der Altstoff Recycling Austria AG und der AHK Österreich.

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