Österreich
Sie sind schon auf dem österreichischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Österreich aufbauen? Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.
Wichtige Tipps für den Außenhandel mit Österreich
Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich
Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung (Gesetzestext) gilt seit dem 01.01.2023 eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen.
Tipp: Auf unserer Infoseite zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Europa finden Sie Praxisbeispiele, Erläuterungen und weiterführende Links zum Thema Melde- und Registrierungspflichten beim Versandhandel ins Ausland.
Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.
B2B-Bereich:
- Österreichische Importeure von Waren in Verpackung sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen.
- Exporteure aus dem EU-Ausland können jedoch die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird. Dazu benötigt der Exporteur zwingend einen Bevollmächtigten für ausländische Personen.
- Eine Besonderheit im B2B-Bereich betrifft Drittlands-Unternehmen, diese haben gesetzlich keine Möglichkeit einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.
B2C-Bereich:
- Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden.
Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten, gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.
Voraussetzungen für einen Bevollmächtigten:
- Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
- Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse
- Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG)
Bestellung eines Bevollmächtigten:
Erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:
- Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie
- Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen
- Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden
Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch).
Achtung: Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden!
Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.
Tipp: In der zweiten Hälfte unseres Webinars vom 15.12.2022 "Österreich und Italien im E-Commerce-Check" (Link zur Aufzeichnung) wurde das Thema präsentiert. Außerdem beleuchtet die Dezember-Ausgabe des IHK Magazins die Verpackungsnovelle.
Mehr Infos zum Thema finden Sie außerdem auf der Website der Altstoff Recycling Austria AG und der AHK Österreich.
- Deutsche Handelskammer in Österreich (AHK)
- Deutsche Vertretung in Österreich: Botschaft (Wien)
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
- ADVANTAGE AUSTRIA: Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich
- Invest in Austria: Staatliche Investitionsagentur
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO)
Wenn ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung einer Dienstleistung nach Österreich entsendet, muss dies im Vorfeld den zuständigen Behörden über das Portal der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemeldet werden. Dies ist nötig, um die Einhaltung der nationalen Lohn-, Arbeitsrechts- und Arbeitssicherheitsvorschriften feststellen zu können.
Die Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.
Tipp: Nicht jede Dienstreise ins Nachbarland ist automatisch eine meldepflichtige Entsendung. Es kommt auf die Art und ggf. den Umfang der Tätigkeit an. Bei Abgrenzungs-Fragen helfen Ihnen unsere Berater gerne!
Vergessen Sie außerdem die A1-Bescheinigung nicht! Diese muss sowohl vom Beschäftigten als auch von Selbstständigen bei jeder geschäftlichen Reise mitgeführt werden!
Dienstleistungskompass
In unserem Dienstleistungskompass finden Sie alle Informationen und Links, die Sie für die Entsendemeldung nach Italien benötigen. Auch umsatzsteuerliche Aspekte von Auslandsaktivitäten in Italien werden hier behandelt.
Achtung Kontrolle!
Im Jahr 2022 enthüllte die österreichische Finanzpolizei einige Fälle, wo Arbeitnehmer/-innen in Österreich tätig waren und trotzdem unterhalb der Standards des heimischen Kollektivvertrages entlohnt wurden. Insgesamt wurden 362 Verstöße erfasst, was zu entscheidenden Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping führte. Die verhängten Geldstrafen überstiegen die Marke von 3 Millionen Euro, eine ernsthafte Warnung für Unternehmen, die sich nicht an die geltenden Gesetze hielten.
Das Bundesgesetz gegen Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) ist ein zentraler Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmer/-innen vor ungerechten Entlohnungspraktiken zu schützen und zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten. Im Jahr 2022 überprüfte die Finanzpolizei gemäß dem jährlichen Kontrollplan des Finanz- und Arbeitsministeriums 1.019 Betriebe mit insgesamt 3.212 nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitskräften. Die identifizierten Verstöße gegen das LSD-BG im Jahr 2022 führten zu 838 Strafanträgen durch die Finanzpolizei. Die Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 4,58 Millionen Euro, Betroffen waren 1.388 Arbeitnehmer/-innen. Ein Großteil der Strafen entfiel auf Unterentlohnung, während in anderen Fällen Geldbußen wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Melde- oder Lohnunterlagen sowie Nichtbereithaltung von Unterlagen verhängt wurden.
Die Anforderungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmer/-innen von Deutschland nach Österreich sind zahlreich und erfordern eine genaue Beachtung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dazu zählen die rechtzeitige ZKO3-Meldung vor Arbeitsbeginn, die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen sowie die strikte Einhaltung der Mindestgehaltsbestimmungen.
Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter/-innen nach Österreich entsenden, sollten sich der strengen Überwachung durch die österreichische Finanzpolizei bewusst sein. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dient als Schutz vor erheblichen finanziellen Sanktionen.
Quelle: Deutsche Handelskammer in Österreich (AHK Österreich)
Jedes Land gestaltet bei der Unternehmensgründung den rechtlichen Rahmen individuell, dabei sind eine Reihe von Dingen zu beachten. Wie Sie eine Gesellschaft gründen und eine Zweigniederlassung eintragen, erfahren Sie bei der Deutschen Handelskammer in Österreich (AHK Österreich). Auch bei Invest in Austria gibt es Informationen zur Expansion nach Österreich.
Ausführliche Länderinformationen zum E-Commerce in Österreich finden Sie auf unserer Projektwebsite ONLINE erfolgreich im Ausland.