Zoll und Ursprungsregelungen
Das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada tritt am 21. September vorläufig in Kraft. Auf diesen Termin einigten sich EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und der kanadische Premierminster Justin Trudeau beim G20 Treffen in Hamburg im Juli 2017. Der kanadische Senat hat bereits im Mai 2017 dem Gesetz zur Umsetzung des EU-Kanada Abkommens zugestimmt und damit auf kanadischer Seite die letzten Schritte vor dem vorläufigen Inkrafttreten des Abkommens eingeleitet.
Was fällt unter die vorläufige Anwendung des Abkommens?
Unter die vorläufige Anwendung fallen weite Teile des Abkommens. Ausgenommen sind der Investitionsschutzteil sowie einzelne Kapitel und Abschnitte in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Steuern und Geistiges Eigentum.
Die Voraussetzung für das vollständige Inkrafttreten ist die Ratifizierung des Abkommens in allen Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten. Dieser Prozess kann jedoch mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Sofort wirksam ist die Abschaffung bzw. Senkung von Zöllen.
Übersicht zu den Regelungen der vorläufigen Anwendung
- Abbau von Zöllen
Fast 99 Prozent der Zölle beider Länder werden durch CETA abgebaut. Bereits bei Inkrafttreten des Abkommens wird der Großteil der Zölle abgeschafft. Weitere Zollsätze bei zur Liberalisierung vorgesehenen Erzeugnissen werden im Laufe der kommenden Jahre auf null gesetzt. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse. Diese können zum einen einer mengenmäßigen Beschränkung durch Zollkontingente – beispielsweise für Rind- und Schweinefleisch sowie Zuckermais – unterliegen oder zum anderen insgesamt vom Zollabbau ausgeschlossen sein – Hühner- und Truthahnfleisch, Eier und Eierprodukte. Für Wein und Spirituosen beseitigt CETA die Zollabgaben sowie alle Handelshemmnisse. Zudem gilt drei Jahre nach Abschluss des Abkommens ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung.
- Ursprungsregelungen
Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in der EU oder Kanada. Die horizontalen sowie die produktspezifischen Ursprungsregeln basieren nur teilweise auf den EU-Standardregeln. Die Ursprungsregeln sind im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen aufgeführt. Abweichungen von den Ursprungsregeln für eine begrenzte Ausfuhrmenge gelten in den Bereichen Automobil, Textilien, Fisch sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse.
- Ursprungsnachweise
Der präferenzielle Ursprung muss nachgewiesen werden. Dies ist ausschließlich durch eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument möglich. Bis 6.000 Euro Ursprungswarenanteil in der Sendung kann diese Erklärung von jedem Exporteur abgegeben werden. Über 6.000 Euro ist eine Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Nur bis Ende 2017 kann übergangsweise auch ein Unternehmen mit einer Bewilligung als Ermächtigter Ausführer die Ursprungserklärung abgeben.
- CETA und EU-Lieferantenerklärungen
Bitte beachten Sie außerdem, dass das Abkommen am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Kanada darf daher auf einer Lieferantenerklärung seit diesem Zeitpunkt mit dem Vermerk „ab Inkrafttreten“ genannt werden. Informationen zum Handelsabkommen mit Kanada liegen noch nicht in der Datenbank „WuP online“ (Warenursprung und Präferenzen online) vor. Die Bestimmungen können im Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen nachgelesen werden.