Vereinigte Arabische Emirate (VAE)
Sie sind schon auf dem emiratischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu den VAE aufbauen? Hier finden Sie Informationen zu den Themen Warenverkehr EU – VAE, Visa und Investieren in den VAE.
Auskunft über die aktuellen Waren-Einfuhrbestimmungen der VAE geben die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg, verlegt vom Mendel Verlag. Wir beraten Sie dazu gerne.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU in die VAE gibt die Market Access Database der Europäischen Kommission.
Zukünftig sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) beglaubigen zu lassen.
Die Zollbehörde und das Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC)informiert diesbezüglich in einer Mitteilung, dass die Pflicht, die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) anschließend in der Importzollanmeldung anzugeben, seit dem 1. März 2023 gilt.
Dies geht aus Informationen hervor, die das MOFAIC zurzeit über die eDAS-Anwendung an die Nutzer versendet (siehe Anlage 1).
Zudem konnte die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
- Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE seit 1.3.2023 verpflichtend.
- Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
- Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
- Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
- Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
- Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
- Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
- Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
- Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 2.11.2022 in Anlage 2 oder hier.
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC hier: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/EDAS-Attestation
Bei Fragen können sich Unternehmen auch an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/forms/edas-support) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).
Die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin hat mitgeteilt, dass - mit Ausnahme von Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen - seit dem 01. November 2019 alle anderen Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) endbeglaubigt werden müssen.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein.
Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden.
Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Quelle: DIHK
Die Regierung der VAE hat verfügt, dass beim Carnet-Verfahren Strafen (max. auf den dreifachen Warenwert) festgesetzt werden können, wenn:
- die Wiederausfuhr später – als durch den Zoll festgelegt – erfolgt ist
- die Carnetformulare dem Zoll bei der Einfuhr oder Wiederausfuhr nicht zur Abfertigung vorgelegt wurden
- der Zoll nicht schriftlich darüber informiert wurde, dass die Waren nicht wieder ausgeführt wurden
Adresse für die Benachrichtigung:
The UAE Federal Customs Authority
P.O. Box 111333, Dubai (UAE)
Tel.: + 97143119900
Fax + 97143930199
- der Wert der Waren falsch angegeben ist. Dies kann zur Beschlagnahmung der Ware oder zur Strafverfolgung führen.
Für den Fall, dass eine der oben genannten Verfehlungen begangen wird, sind die Zollgesetze bzw. deren Umsetzungsregularien anzuwenden. Wird die Ware bei der Wiederausfuhr dem VAE-Zoll nicht zur Abfertigung präsentiert, kann der dortige Zoll die Ware sofort mit einer Strafe von bis zu 5.000 AED belegen. Zu den angegebenen Strafen muss die seit dem 1. Januar 2018 eingeführte Mehrwertsteuer von fünf Prozent hinzugerechnet werden, sofern die Ware nicht wieder ausgeführt wird.
Quelle: DIHK
Weitere Informationen zum Carnet A.T.A. erhalten Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Carnet A.T.A. - Vorübergehende Ausfuhr von Waren ohne Zollkaution).
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenimporte aus den VAE in die EU gibt der Elektronische Zolltarif (EZT) Online des deutschen Zolls. Hinweise zur Benutzung finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern nach Deutschland bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Import: Was muss ich beachten?).
Geschäftsreisende aus den VAE benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Für Aufenthalte von maximal 90 Tagen muss ein Schengen-Visum beantragt werden.
Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden in den VAE beantragt werden.
Alle Informationen zum Schengen-Visum für emiratische und nicht-emiratische Staatsbürger mit Wohnsitz in den VAE finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Auslandsvertretungen in den VAE (Schengen Visa).
Die Bearbeitung des Visumsantrags erfolgt über den externen Dienstleister VFS Global.
Die AHK Golfregion bietet dazu einen Visa-Service an (Business Visa).
Quellen: Deutsche Auslandsvertretungen in den VAE, AHK Golfregion (Stand: Januar 2024)
Deutsche Staatsangehörige, die im Besitz eines regulären, biometrischen Reisepasses sind, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate einreisen und sich dort zu touristischen, geschäftlichen (ohne Arbeitsaufnahme) oder zu Besuchszwecken für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufhalten.
Informationen zu den Einreisebestimmungen der VAE für deutsche Staatsbürger erhalten Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes (VAE: Reise- und Sicherheitshinweise) und der emiratischen Konsularbehörden in Deutschland.
Quelle: Auswärtiges Amt (Stand: Januar 2024)
Sie möchten in den VAE längerfristig investieren, beispielsweise in Form eines Joint Ventures mit einem emiratischen Partner, einer Auslandsniederlassung oder einer Tochtergesellschaft?
Auf den Webseiten der Regierung der VAE erhalten Sie Informationen zum Thema Investieren in den VAE.
Die einzelnen Emirate haben teilweise eigene Portale für die Anwerbung ausländischer Investoren:
- Dubai: Dubai FDI
- Abu Dhabi: Abu Dhabi Investment Office
- Sharjah: Invest in Sharjah
Daneben gibt es in den VAE eine Vielzahl von Freihandelszonen, die günstige Investitionsbedingungen bieten.
Als Dienstleister vor Ort steht Ihnen die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK Golfregion) mit Sitz in Dubai und Abu Dhabi zur Verfügung (Liste der Ansprechpartner). Diese unterstützt deutsche Investoren beim Markteintritt in den VAE mit einer Reihe von (kostenpflichtigen) Dienstleistungen.
Des Weiteren unterstützt das bayerische Repräsentanz-Büro in Abu Dhabi bayerische Unternehmen bei Expansionsplänen in die VAE und beim Networking mit lokalen Wirtschaftspartnern.
Am 1. Januar 2018 wurde in den VAE eine Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer von fünf Prozent auf Waren und Dienstleistungen eingeführt.
Die Steuer wird auch auf Importe erhoben, die im Land verbleiben.
Den Gesetzestext, der den Anwendungsbereich sowie die Ausnahmeregelungen und besonderen Bestimmungen festlegt, finden Sie auf den Webseiten des Finanzministeriums der VAE (Federal Law No. 8 of 2017 on VAT).
Weiterführende Informationen zum Thema Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer in den VAE bekommen Sie auf den Webseiten der AHK Golfregion (Umsatzsteuer) sowie der Germany Trade and Invest (Saudi-Arabien und die VAE führen erstmals Mehrwertsteuer ein , Mehrwertsteuer im Golfkooperationsrat - Aktueller Stand).
Quellen: DIHK, AHK Golfregion, GTAI
Im September 2018 hat die Regierung der VAE das Gesetz Nr. 19/2018 bzgl. ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investment Law (FDIL)) erlassen. Es gilt in der mainland economy der einzelnen Emirate der VAE, aber nicht in den Freizonen (free zones) (siehe Artikel 3, Absatz 2, des FDIL).
Das FDIL erlaubt in ausgewählten Sektoren ausländische Beteiligungen an emiratischen Kapitalgesellschaften von bis zu 100 Prozent. Diese neuen Bestimmungen weichen vom Gesellschaftsrecht der VAE ab, welches die Grenze ausländischer Beteiligungen bei 49 Prozent zieht.
Das FDIL enthält in Artikel 7, Absatz 2, eine Negativliste an Sektoren, die ausländischen Investoren nicht zugänglich sind.
Auf Grundlage von Artikel 7, Absatz 3, des FDIL hat die Regierung der VAE am 31.03.2020 mit dem Kabinetts-Beschluss 16/2020 eine Positivliste veröffentlicht, in der die Sektoren aufgelistet sind, die ausländischen Investoren zugänglich sind. Ausländische Investoren dürfen dabei ab sofort bis zu 100% der Anteile an einer Investition halten.
Neben den zulässigen Sektoren enthält die Positivliste auch die Mindest-Kapitalanforderungen für eine Investition sowie weitere Auflagen.
Allerdings muss eine ausländische Kapitalbeteiligung von mehr als 49% von den zuständigen Behörden des Emirats, wo die Investition erfolgen soll, genehmigt werden. Dabei können sich für einzelne Sektoren der Positivliste geringere maximale Kapitalanteile auf Seiten der ausländischen Investoren ergeben.
Ausländische Investitionen in Sektoren, die weder in der Positivliste noch in der Negativliste aufgeführt sind, bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Emirats.
Quelle: GTAI
Länderspezifische Beratung
Weiterführende Informationen
- Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK Golfregion)
- Repräsentanz des Freistaats Bayern in den VAE
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zu den VAE
- Auswärtiges Amt: Deutsche Vertretungen in den VAE
- Auswärtiges Amt: Vertretungen der VAE in Deutschland
- Außenwirtschaftsportal Bayern: Informationen zu den VAE
- Germany Trade and Invest (GTAI): Länderseite VAE