Ursprungszeugnis
Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Die IHK stellt die notwendigen Dokumente aus.
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- Das Ursprungszeugnis
- Ursprungszeugnisse und der nichtpräferenzielle Warenursprung
- Ursprungszeugnisse beantragen
- Aktuelle Hinweise zur Beantragung von Exportdokumenten
- Kosten
- Hinweise zum Ursprungszeugnis (Zielländer Ägypten und Türkei)
- Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen
- Bescheinigungsstelle für Exportdokumente
Das Ursprungszeugnis
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist eine öffentliche Urkunde und bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware.
In der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund Paragraph 1 Absatz 3 des IHK-Gesetz die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig.
Ursprungszeugnisse werden nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union ausgestellt, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Ursprungszeugnisse und der nichtpräferenzielle Warenursprung
Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung nach. Maßgebend für die Bestimmung dieses Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften (Delegierte Verodnung (EU) Nr. 2015/2446 und Durchführungsverodnung (EU) Nr. 2015/2447) - in der jeweils gültigen Fassung.
Artikel 60 UZK - (Grundregeln des Ursprungserwerbs)
- (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
- (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und bei Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z..B. Handelsrechnungen, Visaanträge und Freiverkehrsbescheinigungen) obliegt den Industrie- und Handelskammern.
Um den nichtpräferenziellen europäischen/deutschen Ursprung an einen deutschen Kunden auszustellen, stellt die Erklärung-IHK ggf. eine Alternative dar.
Urspungszeugnisse beantragen
Der Antrag auf ein Ursprungszeugnis wird bei der IHK vorgelegt, die örtlich und sachlich zuständig ist, also bei der IHK, in deren Kammerbezirk das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Lässt sich der Antragsteller durch einen Dritten vertreten (z.B. durch Speditionen, Banken oder Zollagenten), ändert sich die örtliche Zuständigkeit dadurch nicht. IHK Finder
Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Prüfung seiner Angaben erforderliche mündliche und schriftliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu gestatten.
Die IHK muss die Bestätigung eines Ursprungszeugnisses oder die Bescheinigung einer Rechnung ablehnen, wenn sie die Unterlagen und Auskünfte nicht für ausreichend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird.
Sie haben zwei verschiedene Möglichkeiten, Ihren Antrag für ein Ursprungszeugnis bei der IHK einzureichen: 1. online einreichen (elektronisches Ursprungszeugnis - eUZ) oder 2. analogen Papierantrag einreichen.
1. Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ):
- flexibel - Beantragung, Bereitstellung und Druck in Ihrem Unternehmen i.d.R. innerhalb eines Werktags: keine Postwege, kein persönliches Erscheinen
- effizient - Vorlagen individualisiert anlegen - Anknüpfung an Warenwirtschaftssysteme
- kostengünstig - keine Extrakosten, keine Signaturkarte mehr notwendig
Ursprungszeugnisse jetzt elektronisch beantragen (eUZ)
2. Analoger Papierantrag:
- Der ausgefüllte Antrag auf Ursprungszeugnis kann entweder per Post an die IHK zugestellt, oder persönlich vorbei gebracht werden.
Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ) beantragen Sie bequem an Ihrem Rechner. Sobald es bewilligt von Ihrer IHK fertig gesiegelt zurückkommt, drucken Sie es auf UZ-Blanko-Formulare in Ihrem Büro aus und können es sofort weiter verwenden.
- 1. Registrierung: Schreiben Sie eine E-Mail an exportdokumente@muenchen.ihk.de mit Angabe Ihres eUZ-Admins.
- 2. Formulare ohne eingetragene Nummer (Originale und Kopien) im Formularhandel bestellen.
- 3. Freischaltcode eingeben, Registrierung abschließen und sofort digitale eUZ-Anträge oder für sonstige Bescheinigungen einreichen und nach Bewilligung auf die UZ-Blanko-Formulare drucken.
Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie in den Kurzanleitungen der IHK GfI
Weitere Informationen zum elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ)
Der Antragsteller benötigt zunächst die entsprechenden Ursprungszeugnis-Formulare. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind im Formularhandelerhältlich.
Dabei handelt es sich um
- Ursprungszeugnis
- Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, nachstehend kurz Antrag genannt, roter Vordruck
- ggf. Durchschrift - gelber Vordruck (abhängig vom Zielland/Kundenwunsch)
Je ein Ursprungszeugnis und ein Antrag bilden einen Formularsatz. Wird das Ursprungszeugnis in mehreren Ausfertigungen benötigt, so müssen (außer diesem Satz) gelbe Durchschriften in der erforderlichen Anzahl verwendet werden.
Hinweis: Ab dem 01.01.2020 werden keine Gebührenmarken mehr angebracht.
Ausfüllhilfe
Wenn es um das eigentliche Ausfüllen geht, bietet es sich an, mit der Ursprungszeugnis-Ausfüllhilfe zu arbeiten, in das die Eintragungen am Computer vorgenommen werden können. Die Eintragungen können dann direkt auf das Originalformular „Ursprungszeugnis“ gedruckt werden.
Der Antragsteller hat die vorgeschriebenen Vordrucke vollständig auszufüllen und der IHK einzureichen. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Angaben (wie nachstehend aufgeführt) dürfen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nicht erscheinen, zum Beispiel
- Herstellererklärung (Name des Herstellers)
- Angaben über zusätzliche Eigenschaften der exportierten Waren
- Angaben über „pure origin“ oder „pure national origin“ oder „wholly domestic origin“
- Warennummer / Zolltarifnummer / HS-Code
Diese Angaben können nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses gemacht werden.
Antrag einreichen
Der ausgedruckte Antrag auf Ursprungszeugnis inkl. Ursprungsnachweise kann entweder per Post an die IHK zugestellt, oder persönlich vorbei gebracht werden. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Bescheinigungstelle! Sollte es sich um Handelsware handeln, müssen die entsprechenden Ursprungsnachweise gesendet bzw. vorgelegt werden.
Achtung: Um eine schnelle und effiziente Bearbeitung Ihres Antrages gewährleisten zu können, bitten wir darum, auf die Beigabe von ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlägen zu achten. Gerne möchten wir Sie in dem Zusammenhang auf unsere elektronische Anwendung zur Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen aufmerksam machen: Sparen Sie sich doch einfach den Umschlag, das Porto und die Zeit und beantragen Sie noch heute Ihren Zugang!
Nachträgliche Änderungen auf bereits bescheinigten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK abgesiegelt werden.
Der Antragsteller gibt beim Antrag an, ob er die Ware selbst produziert hat (Artikel 60 UZK), oder ob es sich um Handelsware handelt und muss diese Angaben nachweisen.
(1) In einem anderen Betrieb hergestellt:
Soweit er nicht Hersteller der Ware ist, muss er einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann u.a. erbracht werden durch:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Erklärung-IHK
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- REX-Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.
(2) Im eigenen Betrieb in Deutschland:
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich.
In wie weit auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses oder am Ende der Handelsrechnung noch besondere Erklärungen für die Akzeptanz im Zielland benötigt werden, ist beispielsweise den Konsulats- und Mustervorschriften zu entnehmen.
Aktuelle Hinweise zur Beantragung von Exportdokumenten
Sie bekommen sowohl für analog als auch elektronisch eingereichte Ursprungszeugnisse und sonstige Exportbescheinigungen monatlich per Post einen Gebührenbescheid zugestellt. Diesen Gebührenbescheid erhalten Sie als Sammelfaktura.
Benötigen Sie eine detaillierte Einzelauflistung der Positionen im Gebührenbescheid, so nutzen Sie am besten das elektronische Ursprungszeugnis, wo Sie Ihre komplette Statistik einsehen können. Sonst kontaktieren Sie uns bitte unter exportdokumente@muenchen.ihk.de.
Alte Vordrucke für Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck „Europäische Gemeinschaft/European Community“ können nur bis zum 30. April 2019 verwendet werden. Ab dem 1. Mai 2019 werden nur noch Formulare mit dem Aufdruck „Europäische Union/European Union“ bearbeitet bzw. ausgestellt. Als Vornachweis können vor dem 1. Mai 2019 ausgestellte UZs mit dem Aufdruck "Europäische Gemeinschaft/European Community" dagegen auch nach dem 1. Mai 2019 anerkannt werden.
Die IHK für München und Oberbayern verzichtet bei der Beantragung von Exportdokumenten auf die Vorlage von sog. Unterschriftenproben und / oder Vollmachten. Eine Vollmacht für den beantragenden Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens wird künftig nur noch ausnahmsweise von der IHK für München und Oberbayern zur schriftlichen Vorlage verlangt. Ist dagegen ein externer Dienstleister (Bank, Spediteuer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä.) mit der Beantragung dieser Exportdokumente für das im Kammerbezirk der IHK für München und Oberbayern angehörige Unternehmen beauftragt, ist weiterhin eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Kosten
Eine genaue Übersicht über die Ausstellungsgebühr finden Sie unter Bescheinigung von Exportdokumenten.
Hinweise zum Ursprungszeugnis (Zielländer Ägypten und Türkei)
Ägypten
Der ägyptische Zoll hat das System "Advanced Cargo Information (ACI)" zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen für die Luftfracht wiederum geändert. Der für den 1. Januar 2023 vorgesehene Termin wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.
(Geplant ist, dass die für jede angekündigte Sendung erstellte ACID-Nummer auf sämtlichen Warenbegleitpapieren - so auch auf dem Ursprungszeugnis - angegeben werden muss.)
Weitere Informationen zu den Einfuhrbedigungen finden Sie hier.
Türkei
Die türkische Regierung hat die Exporteurserklärung (Exporter’s Declaration) abgeschafft. Im Warenverkehr EU – Türkei ist die Vorlage eines IHK-bescheinigten Ursprungszeugnisses für eine Vielzahl an Zolltarifnummern zusätzlich zur A.TR. verpflichtend, um Zusatzölle zu vermeiden.
- Ursprungszeugnis jetzt digital beantragen: elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)
Des weiteren ist für präferenzbegünstigte Waren mit Ursprung in der Pan-Euro-Med-Zone, die auch die Länder der EU beinhaltet, eine Lieferantenerklärung EU – Türkei verpflichtend, um Zusatzzölle bei der Einfuhr in die Türkei zu vermeiden.
Die IHK für München und Oberbayern empfiehlt, bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer ein Ursprungszeugnis und eine Lieferantenerklärung EU – Türkei beizugeben.
Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen
Bitte beachten Sie die geänderte Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen: Seit 01.01.2023 ist nicht mehr das Bundesverwaltungsamt (BVA), sondern das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
Ausschließlich das BfAA endbeglaubigt Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und erteilt Apostillen auf Bundesurkunden für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens.
Nähere Informationen zur Antragstellung, der Bearbeitungszeit und den Servicezeiten finden Sie auf der Homepage des BfAA.
Bescheinigungsstelle für Exportdokumente
Die Bescheinigungsstelle für Exportdokumente der IHK für München und Oberbayern finden Sie hier:
IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2
80333 München
Bitte planen Sie eine entsprechende Bearbeitungszeit durch die IHK ein.