Import: Was muss ich beachten?
Alles rund um den Import von Waren in die Europäische Union / nach Deutschland.
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Grundsätzliches zum Import
Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Import immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung aus einem Drittland, also einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) handelt. Der Zoll hat eine Übersicht zum Zollgebiet der EU erstellt.
Bei der Vorbereitung eines Imports müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen:
- Aspekte, die bei der Ausfuhr aus dem Drittland berücksichtigt werden müssen
- Aspekte, die für die Einfuhr der Ware in die Europäische Union notwendig sind
Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen.
Auf dieser Seite sind Informationen rund um den Import, also die Einfuhr in die EU zusammengestellt.
Wegfall der 22-Euro Grenze seit Kleinsendungen ab 1.7.2021
Beim Import von Kleinsendungen und Sendungen von geringem Wert gibt es bestimmte Freigrenzen:
- Importsendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro sind zollfrei.
- Bis zu einem Wert von 22 Euro waren sie zur Zollfreiheit zusätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer befreit und werden daher regelmäßig zollrechtlich nur konkludent angemeldet.
Die 22-Euro-Freigrenze entfiel am 1. Juli 2021.
Das betrifft v.a. den internationalen eCommerce - alle Sendungen aus Drittländern, die bisher unter der 22-Euro-Grenze bleiben.
Wichtige aktuelle Informationen dazu finden Sie auch auf zoll.de
Vorschriften bei Importen aus Drittländern
Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem Importeur eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.
Generelle Voraussetzungen für einen Import:
- prinzipiell keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Beantragung einer EORI-Nummer, welche ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung anzugeben ist
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt
- für Privatsendungen finden Sie Informationen auf dieser Webseite des Zolls
Bei einem Importgeschäft fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Die Aufteilung dieser Kosten und Risiken müssen zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden: Wer übernimmt welche Pflichten und Kosten und bis wohin etwa wird geliefert? Oder wird die Ware abgeholt? Dies muss alles in den Lieferbedingen vereinbart werden.
Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die Incoterms®.
Das aktuelle Komplettwerk INCOTERMS® 2020 ist als Buch und E-Book bei zahlreichen Anbietern erhältlich.
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel.
Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Bitte sprechen Sie auch mit Ihrer Bank über etwaige Alternativen.
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen.
Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Wie muss angegeben werden, welche Ware importiert wird?
Wie müssen die Importwaren definiert werden?
- Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen reichen allgemeine Angaben wie „Bekleidung“ oder auch „Herren-Oberbekleidung“ oder "Auto" in aller Regel nicht aus.
- Vielmehr muss jede Ware speziell definiert werden - mittels des „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
- Die Ware muss anahnd einer vorgegebenen Systematik in eine spezifische Definition des „Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" eingeordnet werden, z. B. als „Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg“.
- Jede dieser Definitionen hat eine spezielle Nummer, die den HS-Code, also die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer darstellt.
- Die Zuordnung einer Ware zu einer Nummer nennt man Eintarifierung oder Einreihung in den Zolltarif.
- Mit dem HS-Code kann die Ware weltweit deklariert und erkannt werden.
- Zu jeder Zollanmeldung eine Zolltarifnummer/Warennummer jeder Ware erforderlich.
- Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Für die Abgabe einer Zollanmeldung für den Import ist eine EORI-Nummer notwendig.
Wenn Ihr Unternehmen noch keine EORI-Nummer hat und beim Import als Einführer auftreten möchte / eine Importzollanmeldung abgeben möchte, so kann diese bei der Generalzolldirektion beantragt werden.
EORI-Nummer beim Zoll beantragen
EORI (Economic Operators' Registration and Identification System) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung von Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Zollverwaltung. Diese erfolgt mithilfe einer individuell zugeteilten EORI-Nummer, die EU-weit gültig ist.
Unternehmen und Privatpersonen, die Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Auch für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine EORI erforderlich. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang.
Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Einfuhrabgaben sind: Einfuhrumsatzsteuer, Zoll und Verbrauchssteuer. Welche Einfuhrabgaben zu zahlen sind, hängt vom Sachwert und der Ware.
- Sachwert der Sendung bis 150 Euro: Einfuhrumsatzsteuer
- Sachwert der Sendung über 150 Euro: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer
- In Sendungen enthaltene VSt-Waren: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern
Die Einfuhrabgaben können mit Hilfe des Tools Elektronischer Zolltarif (zu Einfuhr) recherchiert werden.
- Zoll: Anstelle des Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen in Betracht, da die EU mit vielen Ländern / Ländergruppen entsprechende Abkommen geschlossen hat. Wenn die Waren nachweislich den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben, können Zollvorteile genutzt werden.
- Einfuhrumsatzsteuer: Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer. Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren. (Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen nur Produkte, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anlage 2 zum UStG) ausdrücklich und abschließend genannt sind. Dazu gehören z.B. bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch, Gemüse und Früchte, Kaffee, Tee, Getreide aber auch Blumen, Bücher und Zeitungen.)
Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgesetzt werden können. - Verbrauchssteuer (bei einigen Waren wie Tabak, Alkohol, Schaumwein, Kaffee, Bier, Mineralöl)
Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?
Im Regelfall nicht, jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Textil- und Stahlsektor, Agrarbereich und bei Eisen- und Stahl- sowie Aluminiumerzeugnissen).
Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0, www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de, zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
- Mit der kostenlosen Acess2Markets-Datenbank lassen sich die Anforderungen/Bestimmungen in das jeweilige EU-Mitgliedsland recherchieren.
Grundsätzlich werden benötigt:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
- Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen.
- Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
- Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
- EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
In Einzelfällen:
- Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
- Erklärung zum Ursprung eines Registrierten Exporteurs (REX) (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Ausnahmen gelten etwas für Warenmuster. Auch für Rückwaren können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
Warenmuster:
- Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
- weitere Informationen zu Warenmustern auf zoll.de
Rückwaren:
- "Rückwaren" sind Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, einst Unionswaren waren und deren Wiedereinfuhr bereits im Zeitpunkt der Ausfuhr beabsichtigt ist oder aufgrund besonderer Umstände stattfindet.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, uner anderem eine Wiedereinfuhr innerhalb von drei Jahren, kann eine Abgabenbefreiung bei Einfuhr beantragt werden.
- weitere Informationen zur Rückwarenregelung auf zoll.de
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Einfuhrzollsätze im EZT (Elektronischen Zolltarif)
Im Elektronischen Zolltarif (EZT) können Wirtschaftsbeteiligte unter anderem die Einfuhrzollsätze für die Einfuhr von Waren in die Europäische Union abfragen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Importzollsätze nur dann eindeutig bestimmt werden können, wenn die 11-stellige Codenummer der Ware eingegeben wird.
Warum ist das so wichtig?
Mögliche Antidumpingzölle, die teilweise deutlich über 50 % liegen können, werden in den meisten Fällen nur angezeigt, wenn alle 11 Stellen der Codenummer eingetragen werden. Uns sind verschiedene Fälle bekannt, bei denen sich Unternehmen bzw. Dienstleister bei der Importabwicklung auf die EZT-Angaben zur 8-stelligen Zolltarifnummer verlassen haben. Dadurch kam es mehrfach zu unkorrekten Einfuhranmeldungen. Darüber hinaus kann sich durch eine nicht korrekte Ermittlung der Zollsätze die gesamte Kostenkalkulation verändern.
Wie kann die 11-stellige Codenummer ermittelt werden?
Auf der EZT-Seite können Sie im Einfuhrbereich die 11-stellige Codenummer ermitteln, indem Sie auf der linken Seite die 8-stellige Codenummer eintragen und auf der rechten Seite in das Feld „Wechsel in Warennomenklatur“ ein Häkchen setzen. Es erscheint ein „Tarifbaum“, durch das Öffnen der verschiedenen Unterordner (jeweils zu Zeilenbeginn) gelangen Sie zu der 11-stelligen Codenummer.
Was sollten Sie deshalb in Zukunft tun?
Ermitteln Sie noch vor der Bestellung der Produkte die 11-stellige Codenummer, um die Kostenkalkulationsbasis sicherzustellen. Übermitteln Sie, sofern Sie kein Selbstverzoller sind, dem Anmelder (Dienstleister) die 11-stellige Codenummer, damit Sie bei Zollprüfungen keine bösen Überraschungen erleben.
Besonderheiten beim Alkoholerwerb
Der Import von Wein aus Ländern außerhalb der EU hat komplizierte Voraussetzungen. Die in Deutschland auf dieses Themenfeld spezialisierte IHK Trier stellt dazu das Merkblatt Weinimport aus Drittländern zur Verfügung.
Regelungen innerhalb der EU / Deutschlands
Neben dem reinen Import, tauchen produktbezogen auch immer wieder Fragen auf, ob die Ware in Deutschland vertrieben werden darf, ob es Kennzeichungspflichten gibt, etc. Die IHK für München und Oberbayern hat hierzu Informationen zusammengestellt: