EU-Binnenmarkt: Entsendung, A1-Bescheinigung, Umsatzsteuer
Der Gemeinsame Markt hat viele Vorteile - allerdings auch viele Regeln. Wir informieren Sie, wie Sie Ihr Geschäft in Ländern des EU-Binnenmarkts erleichtern - mit wichtigen Praxishinweisen für grenzüberschreitenden Warenversand und Dienstleistungsverkehr sowie das Arbeiten im EU-Ausland.
Inhalt
Dienstleistungserbringung in der EU
- Mitarbeiterentsendung und Dienstreise
- Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung)
- Umsatzsteuer (Dienstleistungen)
Güterverkehr in der EU
- Intrahandelstatistik (Intrastat)
- Alkoholhandel in der EU
- Verpackungs- und Registrierungspflichten in Europa
- Umsatzsteuer (Warenverkehr)
- Zoll (Import)
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Dienstleistungserbringung in der EU
Zwar liefert der EU-Binnenmarkt viele Erleichterungen für das grenzüberschreitende Geschäft, dennoch ist der Dienstleistungsexport nicht frei von Bürokratie. Im Folgenden erfahren Sie, was bei der Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland beachtet werden muss.
Mitarbeiterentsendung und Dienstreisen
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Hoheitsgebiet eines anderen EU-/EWR-Staates eine Beschäftigung für ihn ausübt.
Die Beschäftigung im Ausland muss im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Bei der Vorbereitung einer Entsendung von Mitarbeitern gibt es zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen:
- Die Entsendebestimmungen des jeweiligen Ziellandes (z.B. Anmeldung über Online-Portal, Bereitstellung von Unterlagen, Benennung von Ansprechpartnern im Zielland, Ausnahmen von der Meldepflicht)
- sowie die die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung, siehe nächster Absatz).
Sich im Vorfeld genau zu informieren kann Geld und Ärger ersparen: Einige Staaten der EU und des EWR haben die Meldepflichten für Dienstreisen und Auslandsentsendungen verschärft. Wer sich nicht an Meldepflichten hält, muss mit Bußgeldern rechnen.
Die Auflagen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. So gibt es häufig Ausnahmen, beispielsweise bei bilateralen Warenlieferung. Auch wie eine Meldebescheinigung beantragt wird, ist je nach Land unterschiedlich. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass jedes Land selbst definiert, was als meldepflichtigte Dienstleistung anzusehen ist und was nicht.
IHK-Tipp:
Informieren Sie sich daher unbedingt im Vorfeld, ob es sich um eine in diesem Land meldepflichtige Tätigkeit handelt oder nicht.
Achtung: Auch für Selbstständige gibt es in manchen Ländern Meldepflichten, wenn Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Belgien, Schweiz)!
Welche gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Zielland beachtet werden müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung)
Wenn Sie berufsbedingt in die EU, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, z.B. im Rahmen einer Dienstreise oder Entsendung, reisen, müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Dies gilt unabhängig
- davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sind
- von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes sowie
- der Branche, in der Sie tätig sind.
AKTUELLER HINWEIS: Seit Oktober 2023 steht allen Unternehmen für die Beantragung der A1-Bescheinigung das neue SV-Meldeportal zur Verfügung. Seit Februar 2024 wurde der der Betrieb von der Vorgängerplattform "sv-net" dauerhaft eingestellt.
Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Sie den – in diesem Fall deutschen – Sozialversicherungspflichten unterliegen. Somit dürfen dann andere Staaten keine Sozialversicherungsbeiträge erheben, da dies zu doppelten Beitragszahlungen führen würde.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die A1-Bescheinigung über das elektronische Verfahren zu beantragen.
Wenn Sie ein systemgeprüftes Lohnabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller eine solche Übermittlungsmöglichkeit implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
Nutzen Sie ein solches Programm nicht, steht Ihnen für die Beantragung alternativ das kostenfreie Online-Tool sv-net (seit Oktober 2023: SV-Meldeportal, Infos siehe oben) der Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.
Seit dem 01.01.2022 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für selbstständig tätige Personen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden. Informationen darüber, welche Stelle für Sie zuständig ist, finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Wer stellt die A1-Bescheinigung" aus.
Die Beantragung ist über das SV-Meldeportal. Papieranträge sind für die vorgenannten Personenkreise mit der verpflichtenden elektronischen Antragstellung nicht mehr zulässig.
- Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
- Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
- Beim zuständigen Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
- Beim GKV-Spitzenverband: Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) ist zuständig für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind. Siehe nachfolgend „Vereinfachung bei regelmäßigem Auslandsaufenthalt“
Sollten Sie regelmäßig, d.h.
- über einen Zeitraum von 12 Monaten betrachtet
- in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten
- mindestens an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal
- wenn auch nur stundenweise, z.B. zum Be- und Entladen,
im Ausland tätig sein, haben Sie die Möglichkeit eine längerfristig gültige A1-Bescheinigung zu beantragen.
Für sogenannte "gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte" kann eine bis zu 5 Jahre gültige A1-Bescheinigung elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) beantragt werden. Infos und Links zur elektronischen Antragstellung für Beschäftigte finden Sie hier.
Auch Selbstständige können unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen Sie gewöhnlich arbeiten, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Hierfür ist der Antrag (GME2) postalisch oder per Fax an die Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) zu stellen:
GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
Obwohl die A1-Bescheinigung theoretisch nachgereicht werden dürfte, sollten Sie dennoch das Original im Falle einer Kontrolle falls möglich immer mit sich tragen. Ansonsten drohen Ihnen in vielen Ländern Sanktionen oder Bußgelder.
Seit dem 01.01.2020 wird nach Absenden des Antrags vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat. Sollten Sie die Bestätigung also nicht rechtzeitig zur Auslandsreise erhalten, so nehmen Sie den Antragsnachweis mit.
Auf den Seite der DVKA finden Sie weitere Informationen u.a. zu folgenden Themen:
länderspezifische Informationen zum Sozialversicherungsrecht (auch zu Ländern außerhalb der EU)
Übersicht aller Anträge und Fragebögen
Hinweise zu den Geltungsbereichen von über- und zwischenstaatlichen Regelungen
Umsatzsteuer (Dienstleistungen)
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird,
- wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungstellung auszusehen hat und
- wer die Bezahlung der Steuer übernimmt.
Im zwischenunternehmerischen Bereich gilt als Grundregel, dass Dienstleistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. Innerhalb der EU sorgt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren in vielen Fällen für enorme Erleichterungen, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland oftmals vermieden werden kann.
Alle Details und hilfreiche Merkblätter zum Thema Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen finden Sie auf unserer Ratgeberseite. Tipps zur korrekten Rechnungsstellung finden Sie hier.
Eine Übersicht und mehr Informationen über die Höhe in der EU geltenden Umsatzsteuersätze finden Sie hier.
Güterverkehr in der EU
Der Europäische Union gewährt allen seinen Unternehmen im Binnenmarkt die Grundfreiheit des freien Güterverkehrs. Trotz dieses Grundsatzes gibt es natürlich weiterhin einige Vorschriften und Regelungen, die beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr beachtet werden müssen. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
Intrahandelsstatistik (Intrastat)
Die Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) ist eine in allen EU-Staaten vorgeschriebene Meldepflicht zur Erhebung von Statistiken über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen mit "Gemeinschaftswaren".
Unternehmen müssen eine monatliche Intrahandelsstatistik führen, wenn sie mit Verkäufen ins EU-Ausland bzw. Einkäufen aus dem EU-Ausland einen bestimmten Umsatz erreichen. Die Intrahandelsstatistik dient zur Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs (Versendungen und Eingänge) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese wird vom Statistischen Bundesamt erfasst.
Es gibt eine Anmeldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung:
- Warenversendung: 500.000 Euro
- Wareneingang bei 800.000 Euro.
Die Anmeldeschwellen werden jeweils auf den Wert der Verkehre des vorangegangenen Kalenderjahres bezogen.
Wichtig: Das heißt, sollten Sie im Laufe eines Berichtsjahres eine der Schwellen überschreiten, sind Sie ab diesem Moment für das laufende und automatisch auch für das Folgejahr für diese Verkehrsrichtung meldepflichtig.
Ein wichtiges Hilfsinstrument für die korrekte Erstellung der Intrastat-Meldung ist der jährlich von Destatis veröffentlichte Leitfaden. Die aktuelle Version finden Sie hier.
Seit dem Berichtsjahr 2022 sind im Bereich der Intrahandelsstatistik einige Änderungen wirksam geworden. So müssen beispielsweise bei den Versendungsmeldungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers und das Ursprungsland der Ware eingetragen werden. Destatis hat umfangreiche Informationsmaterialien herausgegeben, um die Umstellungen, die seit Anfang 2022 gelten zu erläutern. Hier finden Sie außerdem eine Webinaraufzeichnung des Außenwirtschaftszentrums Bayern zu den Änderungen.
Alkoholhandel in der EU
In Deutschland sind bier Bier, Alkoholerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), Alkopops sowie Schauwein und Zwischenerzeugnisse verbrauchsteuerpflichtig. Die geltenden Verbrauchsteuersätze finden Sie auf der Website des deutschen Zolls. Welches europäische Land welche Verbrauchsteuersätze auf Alkohol erfahren Sie hier. In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben.
Was Sie beim Handel mit alkoholischen Getränken (auch Wein) beachten müssen bzw. wo Sie hierzu Informationen bekommen, haben wir Ihnen untenstehend aufgegliedert.
Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen alkoholischen Getränken
Aus der Sichtweise eines deutschen Importeurs haben wir für Sie einen Überblick über den Erwerb von alkoholischen Getränken von Unternehmen aus anderen EU-Ländern zusammengestellt. Unser Merkblatt beantwortet die folgenden Fragen:
- Welche Länder und Territorien gehören zum EU-Binnenmarkt?
- Welche Zollverfahren und -vereinfachungen gibt es im EU-Binnenmarkt für den Alkoholhandel?
- Wie führt man eine Steueranmeldung für verbrauchsteuerpflichtige Alkoholika (Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Branntwein) durch?
- Was muss aus lebensmittelrechtlicher Sicht beachtet werden?
- Wie funktioniert das mit der Umsatzsteuer?
Merkblatt: Erwerb von Alkohol aus EU-Ländern
ACHTUNG: Seit 13. Februar 2023 muss für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs grundsätzlich das digitale EMCS (Excise Movement and Control System) verwendet werden. Das zuvor für den Transport zugelassene "vereinfachte Begleitdokument" ist nicht mehr zulässig. Für die Teilnahme an EMCS müssen Unternehmen sich beim Zoll registrieren. Diese Vorschrift gilt auch für den Transport von mit 0 EUR Vebrauchsteuer belegtem Wein. Mehr Infos
Weinhandel
Zwar wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben, dennoch gelten bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EU bestimmte verbrauchsteuerliche Vorschriften.
Im gewerblichen Verkehr wird zwischen Versand unter Steueraussetzung, Versand aus dem freien Verkehr und dem Versand an Privatpersonen unterschieden. Je nachdem, ob der Kunde ein gewerblicher Wiederverkäufer, gewerblicher Endkunde oder eine Privatperson ist, ist das passende Versandverfahren zu wählen.
Die IHK Trier ist in Deutschland spezialisiert auf das Thema Weinversand und bietet auf ihrer Seite umfangreich Informationen und Hilfestellungen an.
Verpackungs- und Registrierungspflichten in Europa
Beim Verkauf von Produkten ins Ausland - zum Beispiel über einen Online-Shop - müssen insbesondere im B2C-Bereich Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten beachtet werden - in Österreich muss sogar ein Bevollmächtigter eingesetz werden. Leider gibt es innerhalb der EU zahlreiche länderspezifische Regelungen und Gesetze.
Tipp: Hier finden Sie alle Informationen und Praxisbeispiel zu Verpackungs- und Registrierungspflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Europa.
Für Länderspezifische Informationen, stehen die Europa-Ansprechpartner des Teams International zur Verfügung.
Umsatzsteuer (Warenverkehr)
Der freie Verkehr von Waren innerhalb der EU sowie das Internet, das einen nahezu grenzenlosen Markt schafft, führen dazu, dass viele Unternehmen europaweit ein- und verkaufen. Doch ganz frei ist der Handel in der Europäischen Union nicht. Insbesondere die Regeln zur Umsatzsteuer müssen Unternehmen kennen, die einen Warenverkehr B2B mit EU-Staaten unterhalten. Für mehr Informationen über innergemeischaftliche Lieferungen und Erwerb, die entstehenden Nachweispflichte, Meldepflichten und Sonderfälle finden Sie auf unserer Ratgeberseite zum B2B-Warenverkehr innerhalb der EU.
Zoll (Import)
Wollen Sie Waren von außerhalb der EU - aus sogenannten Drittländern, wie der Schweiz, den USA oder China - importieren, muss die Einfuhr vom Zoll genehmigt werden. Wie sie an die hierfür nötige EORI-Nummer gelangen, welche generellen Anforderungen Sie als Importeur erfüllen müssen und wie der Importprozess Schrit für Schritt abläuft lesen Sie in unserem Zollratgeber.
IHK Länderseiten
Um mehr über einzelne Länder der EU zu erfahren, besuchen Sie unsere Länder-Seiten. Neben allgemeinen Infos zum Land und der Wirtschaftsstruktur finden Sie dort weiterführende Links sowie die passenden Ansprechpartner.
IHK-Beratung
Nutzen Sie die umfassende IHK-Beratung, unsere Fachansprechpartner geben Ihnen kompetente Ratschläge. Rufen Sie zur Kontaktaufnahme bei der IHK an und lassen Sie sich direkt beraten. Alternativ können Sie per Mail rund um die Uhr Kontakt aufnehmen.
Beratung (EU-Binnenmarkt)
Entsendung, A1-Bescheinigung, Warenverkehr, Länderberatung uvm.Jessica de Pleitez, Sandra Dirnberger, Johannes Weidl
+49 89 5116-0