Brexit Hintergrund
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Über den Brexit
Am 23. Juni 2016 haben sich 51,9 Prozent der Briten in einem Referendum für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) entschieden, den sogenannten Brexit. Die Zeit zur Verhandlung eines Austrittsabkommens gemäß Artikel 50 des EU-Vertrages beträgt zwei Jahre ab Einreichen des Austrittsgesuchs. Die Frist wurde zunächst vom 29. März 2019 auf den 12. April 2019 verlängert. Am 10. April hat die EU einer erneuten Fristverlängerung bis spätestens 31. Oktober 2019 zugestimmt. Das Austrittsdatums wurde erneut verschoben. Nach Zustimmung des bestehenden Austrittsabkommens aus britischer Seite stand das Austrittsdatum fest: am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetretten.
Bis zum Tag des formellen Austritts ist das Vereinigte Königreich (VK) ein vollwertiges EU-Mitglied. Das Referendum und die Austrittsverhandlungen haben noch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.
Eine Sonderrolle in der EU hat das Land dennoch bereits jetzt, denn es gehört weder der Euro-Zone noch dem Schengen-Raum an.
Für die Zeit nach dem 31. Januar 2020 haben sich Großbritannien und die EU politisch auf eine Übergangszeit verständigt.
In diesem Fall verlässt das Vereinigte Königreich die Europäischen Union mit einem Abkommen und hat nach dem 31. Januar 2020 in der EU kein Stimmrecht mehr. Im Anschluss an den Austritt beginnt die Übergangsphase. Diese Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020, könnte aber einmalig bis Ende 2022 verlängert werden.
Während dieser Übergangsphase behält das Vereinigte Königreich den Zugang zum EU-Binnenmarkt (mit allen 4 Grundfreiheiten) und bleibt Teil der Zollunion, muss sich allerdings im Gegenzug weiter an die EU-Regeln (EU Acquis) halten und finanzielle Beiträge nach Brüssel überweisen. Alle Änderungen des EU-Rechts müssen in dieser Zeit von Großbritannien übernommen werden. Der Europäische Gerichtshof ist währenddessen weiter zuständig.
Nach vollzogenem Austritt werden die Konditionen der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelt. Erst mit Abschluss dieser Verhandlungen wird das Ausmaß der Veränderungen im Detail gegenüber dem Status Quo feststehen.
Derzeit sind zwei Szenarien für die zukünftigen Beziehungen am wahrscheinlichsten: ein Freihandelsabkommen oder ein ungeordneter Austritt.
Am 12. November 2019 veröffentlichte die EU-Kommission den Text des Austrittsabkommens, auf den sich beide Verhandlungsseiten politisch geeinigt haben.
Zudem wurde eine Einigung zu einem grundsätzlichen Rahmen der geplanten künftigen Beziehungen gefunden. Einen Überblick über die politische Erklärung zum Rahmen der zukünftigen Beziehungen können Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission einsehen.
Was passiert im Detail, wenn der Austritt vollzogen ist?
Nach dem Brexit - bzw. nach dem Ende einer Übergangsphase - findet europäisches Primär- und Sekundärrecht in Großbritannien keine Anwendung mehr. EU-Verträge und Verordnungen gelten nicht mehr und müssen neu verhandelt werden. Betroffen sind mehr als 20.000 EU-Gesetze und Regeln, die mit der "European Union (Withdrawal) Bill" bereits zu britischem Recht geworden sind. Der aktuell einheitliche Rechtsrahmen könnte sich in Zukunft auseinander entwickeln.
Für alle deutschen Unternehmen, insbesondere für die exportstarke bayerische Wirtschaft, stellt die Entscheidung für den Brexit große Herausforderungen dar:
- Verlust des wichtigsten marktwirtschaftlich orientierten Partners in der EU
- Für Bayern war das Vereinigte Königreich im Jahr 2018 noch der acht-wichtigste Handelspartner (in 2017 noch Rang 7). Ein Austritt aus dem europäischen Binnenmarkt gefährdet die wirtschaftliche Verflechtung mit grenzüberschreitenden Lieferketten und Wertschöpfungsketten.
- Ein Wohlstandsverlust ist möglich. Das ifo Institut hält einen BIP-Rückgang pro Kopf in Deutschland von 0,6 bis 3 Prozent für denkbar. In Bayern rechnet das ifo Institut im Falle eines harten Brexit mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung Bayerns langfristig um etwa 1,4 Milliarden pro Jahr.
- Jedes zweite Unternehmen in Deutschland rechnet mittelfristig mit sinkenden Exporten.
- Starke wirtschaftliche Einbußen gibt es nur für Unternehmen mit starker Spezialisierung auf das Vereinigte Königreich.
- Mehr als ein Drittel der deutschen Unternehmen mit Zweigstellen, Tochterunternehmen oder Filialen in Großbritannien plant eine Anpassung der Investitionsausgaben, es wird mit einem Rückgang der Investitionstätigkeit gerechnet.
- Deutsche Unternehmen befürchten nicht-tarifäre Handelshemmnisse.
- Bayerische Unternehmen haben durch den Brexit schlechtere Geschäftsperspektiven, so die Prognose.
- Der Tourismus in Bayern könnte unter dem Brexit leiden, wenn das Pfund weiter abwertet und Urlaub in Deutschland für Briten teurer wird. Die Briten stellen sechs Prozent der Touristen in Bayern.
- Für außereuropäische Unternehmen werden Direktinvestitionen in Bayern und Deutschland interessanter, um sich so den Zugang zum Binnenmarkt zu sichern.
Erfahren Sie mehr zu den Perspektiven der deutschen Wirtschaft im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich in der Sonderauswertung zum Brexit aus der IHK-Umfrage Going International 2018 und in der Sonderauswertung zum Brexit aus der IHK-Umfrage Going International 2019.
Wie es voraussichtlich ab Januar 2021 nach einer möglichen Übergangsphase weitergehen würde, hängt von den Verhandlungen um ein Nachfolgeabkommen ab.
Brexit-Szenarien
Szenario 1: „Harter Brexit“ – ungeregelter Austritt und Handel nach WTO-Regeln
Ein No-Deal-Szenario wünschen sich weder die EU noch die Regierung in London. Beim sogenannten „Harten Brexit“ tritt das Vereinigte Königreich ohne neue Regelungen aus der EU aus. In der Folge unterliegen Waren und Dienstleistungen den Regeln der WTO. Es gibt dann keinen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr mehr und Zölle werden wieder eingeführt. Großbritannien hätte dann in dem Maße Zugang zum EU-Binnenmarkt, der auch für andere Drittländer gilt. Dieses Szenario wird mit voranschreitender Zeit immer wahrscheinlicher.
Szenario 2: Es gibt eine Übergangsphase und ein daran anschließendes Abkommen
Bei diesem Szenario kommen die Austrittsverhandlungen rechtzeitig vor dem Ende der Fristverlängerung zu einem Ergebnis, d.h. das vorliegende Austrittsabkommen wird doch noch vom britischen Parlament angenommen. In der Folge tritt am 1. Februar 2020 die Übergangszeit in Kraft und für Unternehmen ändert sich bis zu deren voraussichtlichem Ende am 31. Dezember 2020 nichts. Die Übergangsphase könnte auf Wunsch beider Seiten auch einmalig verlängert werden.
Für Unternehmen in Bayern heißt das bis dahin:
- Es gibt keine Zölle oder Quoten.
- Abgeschlossene EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten gelten voraussichtlich weiterhin für Großbritannien.
- Das bestehende und in den kommenden Monaten entstehende EU-Recht gilt weiter.
- Für Streitschlichtungen bleibt der Europäische Gerichtshof die Leitinstanz.
- Die gewohnten Regelungen für Mitarbeiterentsendungen bleiben bestehen.
Idealerweise würde dann am 1. Januar 2021 ein Nachfolgeabkommen in Kraft treten. Es regelt die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU neu. Die Zeit drängt jedoch, die Verhandlung eines Abkommens ist in so kurzer Zeit sehr ambitioniert.
Mögliches Abkommen: Großbritannien verbleibt vorübergehend in einer Zollunion mit der EU bis ein Nachfolgeabkommen geschlossen werden konnte
Bei einer Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll fallen im Gegensatz zu einem Freihandelsabkommen die Kontrollen des Warenursprungs weg. Zollkontrollen an sich bleiben jedoch bestehen, eine Zollunion ist kein Freifahrtschein. Dabei werden die Warenbegleitpapiere kontrolliert, die belegen, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Zollunion befindet (so ist der Ablauf bei der Zollunion z. B. mit der Türkei).
Derzeit schließt die britische Regierung eine langfristige Beziehung über eine Zollunion mit der EU aus, da sie dann keine eigenen Handelsabkommen mit wirtschaftlichen Größen wie China oder Indien abschließen kann. Der Vorteil, den eine Zollunion bietet, wäre, dass es keine Zollkontrollen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem EU-Staat Irland geben würde und somit eine harte Grenze vermieden werden könnte. Daher wurde diese Übergangslösung politisch vereinbart, bis ein umfassendes Freihandelsabkommen geschlossen werden kann.
Mögliches Abkommen: ein Freihandelsabkommen
Am 23. März 2018 sprachen sich die Staats- und Regierungschefs der EU für ein Freihandelsabkommen nach Ablauf der Übergangsphase aus. Das wurde auch in der politischen Erklärung zu den künftigen Beziehungen so als langfristiges Ziel festgehalten. Bei dieser Variante behalten beide Parteien ihr eigenes Außenzollregime. Freihandelsabkommen können unterschiedlich weitreichend sein. Sie sehen einen freien oder begünstigten Marktzugang vor. Es dürften nur geringe bis keine Zölle und Quoten zu erwarten sein. Jedoch könnte es auf Dauer zu nicht-tarifären Handelshemmnissen kommen.
Zu beachten: Nur Waren, die die im Abkommen vereinbarten Ursprungsbestimmungen erfüllen, profitieren von einer Vorzugsbehandlung (Zollfreiheit oder reduzierter Zollsatz). Das bedeutet: Nicht alle Waren würden automatisch von einem möglichen Freihandelsabkommen zwischen EU und UK profitieren, sondern nur Waren, deren präferenzieller Ursprung in der EU oder in Großbritannien liegt.
Der präferenzielle Ursprung einer Ware wird nur dann verliehen, wenn diese von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Was ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet, wird im Freihandelsabkommen genau definiert.
Beispiel: Ein bayerischer Händler importiert nach dem Brexit Waren aus Asien. Diese will er nun weiter nach Großbritannien verkaufen. Angenommen es gäbe ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien, ist davon auszugehen, dass der Händler für die asiatische Ware keine Vergünstigung bzw. Zollbefreiung erhält, da die Ware weder von den Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt noch in irgendeinem Maße be- oder verarbeitet wurde.
FAQ zum Brexit
Ja. Großbritannien bleibt während der Austrittsverhandlungen bis zum 31. Januar 2020 (00:00 Uhr MEZ) ein reguläres EU-Mitglied. Es ist damit im Europäischen Rat weiter stimmberechtigt, nicht jedoch in Bezug auf das Austrittsabkommen. Das Vereinigte Königreich muss sich an das EU-Recht halten und darf dieses nicht einseitig außer Kraft setzen. Das EU-Recht gilt bis zum tatsächlichen Austritt sowie weiterhin während einer möglichen Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020.
Bis zum Austritt müssen weiterhin finanzielle Beiträge an die EU geleistet werden. Weitere finanzielle Verpflichtungen nach dem offiziellen Austritt müssen im Austrittsabkommen festgelegt werden. Nach aktuellem Stand sind noch Zahlungen bis Ende 2020 fällig.
Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis Ende 2020 vor. Das EU-Recht wird in dieser Zeit weiterhin volle Anwendung finden. Das soll sowohl den nationalen Behörden als auch der Wirtschaft Zeit geben, sich auf die neuen Beziehungen zwischen der EU und dem VK einzustellen. Zudem gibt die Übergangsphase der EU und Großbritannien Zeit, die zukünftigen Beziehungen zu verhandeln. Die offiziellen Verhandlungen für ein zukünftiges Abkommen können erst nach dem Austritt des VK beginnen.
Die Übergangsphase wurde als Teil des Austrittsabkommens vereinbart. Erst wenn dieses durch EU und VK unterzeichnet wurde, tritt es auch in Kraft - somit ist eine Übergangsphase vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit Ratifizierung des Austrittsabkommens sicher.
Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 2022 ist vorgesehen. In dieser Phase gilt das gesamte EU-Recht auch in VK weiter. Das Land ist damit weiterhin Bestandteil der Zollunion und des Binnenmarktes. Der EuGH ist ind ieser Zeit weiter zuständig. Das VK ist weiter an die Freihandelsabkommen (FHA) der EU gebunden und kann während dieser Zeit keine eigenen FHAs abschließen.
Die politische Erklärung beinhaltet auf 27 Seiten Absichtserklärungen beider Seiten für eine langfristige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die politische Erklärung ist rechtlich nicht bindend, soll aber die Absichten der Parteien bereits zum Abschluss des Austrittsabkommens signalisieren.
Nach dem de jure Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU können die offiziellen Verhandlungen um ein Handelsabkommen beginnen.
Die Europäische Kommission legte am 3. Februar 2020 einen Vorschlag für Verhandlungsrichtlinien vor, die alle Bereiche abdecken, die für die künftige Partnerschaft von Interesse sind, wie in der politischen Erklärung vorgesehen.
Inhalte der politischen Erklärung als Ziele für die Aushandlung der künftigen Beziehungen sind:
- die Schaffung einer Freihandelszone (voraussichtlich ein umfassendes Freihandelsabkommen)
- In Bezug auf den Güterhandel: Keine Zölle, Gebühren oder Mengenbeschränkungen
- In Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen: Liberalisierung deutlich über WTO-Level hinaus
- Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
- Freier Zahlungsverkehr
- Schutz des geistigen Eigentums über internationale Vereinbarungen hinaus
- Langfristige Sicherheitspartnerschaft
Mit in Kraft treten des Brexit inkl. Austrittsabkommen, wird neben einer Übergangsphase bis mindestens Ende 2020 auch die sogenannte Backstop-Lösung greifen. Vereinbart wurde dabei, dass eine EU-Außengrenze zwischen Irland und Nordirland vermieden wird, indem Nordirland weiterhin die Regelungen des EU-Binnenmarktes akzeptiert und somit Zollkontrollen auf der irischen Insel vermieden werden. Der Entwurf des Austrittsabkommens sieht zudem vor, dass Großbritannien nach Ablauf der Übergangsphase solange in einer Zollunion mit der EU verbleibt, bis seine künftigen Beziehungen zur EU dauerhaft geklärt sind. So sollen Zölle im Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorerst vermieden werden.
Ja, beide Seiten haben umfangreiche Informationen zur Vorbereitung veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hat die aktuellen Dokumente für die anstehenden Verhandlungen am 3. Februar 2020 veröffentlicht. Wenn es am Ende der Übergangszeit kein ratifiziertes Abkommen gibt, das eine zukünftige Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union begründet, wird das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 zu den Bedingungen der Welthandelsorganisation mit der EU Handel treiben.
Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite "Brexit Preparedness" zu verschiedensten Branchen und Schwerpunktthemen „Preparedness Notes“ veröffentlicht. Die britische Regierung hat ebenfalls Informationen zur Vorbereitung auf ein mögliches No-deal-Szenario veröffentlicht.
Selbst wenn ein Freihandelsabkommen abgeschlossen wird, wird es in Bezug auf den Marktzugang ein ganz anderes Verhältnis herstellen als die Teilnahme am Binnenmarkt und an der Zollunion. Daher bedeutet das Ende der Übergangszeit erhebliche Veränderungen in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Sollten sich Großbritannien und die Europäische Union nicht rechtzeitig auf ein Nachfolgeabkommen einigen können, kommt es am 1. Januar 2021 zum sogenannten "harten Brexit". Damit würden die EU und Großbritannien im gegenseitigen Handelsverkehr nur mehr den Status innehaben, wie ihn andere WTO-Mitglieder untereinander haben. Im Warenverkehr wären dann Zölle zu entrichten, da keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vorliegen würde, sondern ein Im- oder Export in ein WTO-Drittland.
Was ist die WTO eigentlich?
Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf, die das Ziel verfolgt, weltweit Zoll- und Handelshemmnisse abzubauen. Ihre Mitglieder erwirtschaften rund 90% des weltweiten Handelsvolumens. Ihr gehören derzeit 164 Mitglieder an, darunter auch die EU. Das Vereinigte Königreich wäre nach dessen Austritt aus der EU Mitglied der WTO aus eigenem Recht. Alle WTO-Mitglieder sind im Warenhandel dem Meistbegünstigungsgrundsatz verpflichtet, was bedeutet, dass ein WTO-Mitglied allen WTO-Handelspartnern die gleichen Vorteile einräumen muss.
Die Abkommen "General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)" und "General Agreement on Trade in Services (GATS)" regeln den Warenhandel und den Handel mit Dienstleistungen.
Die wesentlichen Prinzipien, denen die WTO folgt, sind:
- Abbau von tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen
- Nichtdiskriminierung und
- Multilateralismus.
Ein Beispiel:
Angenommen es kommt zu einem harten Brexit und im Jahr 2022 möchte ein EU-Unternehmen Autos in das Vereinigte Königreich (VK) liefern, so beträgt der WTO-Zollsatz 10 Prozent (Stand 22.08.2018). Das VK kann hierbei zum Beispiel keinen Zollsatz von 15 Prozent für Waren aus der EU veranschlagen, denn das wäre mit dem Meistbegünstigungsprinzip nicht konform.
An den Regelungen der europäischen Zollunion und des Binnenmarktes hat sich im Handel mit Großbritannien bislang nichts verändert. Denn: das Vereinigte Königreich bleibt während der Übergangsphase in der Zollunion. Somit kann der Handel mit Großbritannien derzeit ohne Veränderungen frei erfolgen.
Doch die bayerischen Exporte sind von Januar bis November 2019 sanken die bayerischen Ausfuhren nach Großbritannien im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum noch einmal um 2,4 Prozent, auf 11,6 Milliarden Euro gesunken.
Brexit: Zeitlicher Ablauf im Überblick
Ereignisse
- 23. Juni 2016
In einem Referendum stimmt eine knappe Mehrheit der Briten für den Brexit. - 29. März 2017
Premierministerin Theresa May reicht bei der EU das offizielle Austrittsgesuch ein.
Die zweijährige Frist bis zum endgültigen Austritt beginnt. Sie läuft bis 29. März 2019. - 19. Juni 2017
Die EU-Kommission und das Vereinigte Königreich beginnen die Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen. - Oktober 2018
Ursprünglich geplanter Abschluss der Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden. Es wurde angekündigt, im November 2018, bei ausreichendem Verhandlungsstand, einen Sondergipfel anzusetzen. - 15. November 2018
Beide Verhandlungsteams konnten sich auf ein Austrittsabkommen einigen. Der Text kann online auf der Webseite der EU-Kommission eingesehen werden. Bevor das Austrittsabkommen in Kraft treten kann, muss diesem noch durch das britische Parlament, das EU-Parlament und den Europäischen Rat zugestimmt werden. - 25. November 2018
Beim Brexit-Sondergipfel in Brüssel sprachen sich die Staats- und Regierungschefs der EU-27 für das Austrittsabkommen aus. - 15. Januar 2019
Abstimmung im britischen Unterhaus über das Austrittsabkommen: Das vorgelegte Abkommen wurde mit 432 zu 202 Stimmen abgelehnt. - 12. - 14. März 2019
Erneute Abstimmung über das Austrittsabkommen im britischen Unterhaus:
Das nachgebesserte Abkommen wurde mit 391 zu 242 Stimmen abgelehnt. Auch ein No-Deal Brexit wurde vom britischen Parlament abgelehnt. Am 14. März wurde über einen Antrag zur Fristverlängerung im britischen Unterhaus abgestimmt. Die Fristverlängerung wurde von der Mehrheit der Parlamentarier befürwortet. Diese muss jedoch zunächst von der britischen Regierung offiziell beantragt werden und von allen Mitgliedsstaaten bewilligt werden, bevor diese eintreten kann. - 20. März 2019
Die britische Regierung beantragt eine Fristverlängerung bei der EU. Zu einer Fristverlängerung kann es dann kommen, wenn alle Staats- und Regierungschefs der EU diesem Antrag zustimmen. In diesem Fall verschiebt sich das Brexit-Datum nach hinten - der 29. März 2019 wäre dann nicht mehr das tatsächliche Austrittsdatum! - 21. März 2019
Der Europäische Rat stimmt dem britischen Antrag auf Fristverlängerung zu. Die Bedingung für eine Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 ist, dass das Austrittsabkommen in der Folgewoche vom britischen Unterhaus angenommen wird. Erfolgt das nicht, wird nur eine Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 gewährt. - 29. März 2019
Ursprüngliches Austrittsdatum - durch eine Verlängerung der Frist auf Antrag der britischen Regierung und einstimmige Zustimmung der EU-27 im Europäischen Rat hat sich dieses Datum zunächst auf den 12. April und nun auf spätestens 31. Oktober 2019 verschoben. - 10. April 2019
Bei einem Sondergipfel des Europäischen Rates stimmten die EU-27 Staats- und Regierungschefs dem britischen Antrag auf erneute Fristverlängerung bis spätestens 31. Oktober 2019 zu. Dieses Datum ist an Bedingungen geknüpft. Diese können in den Schlussfolgerungen der Ratssitzung nachgelesen werden. - Flexible Verlängerung der Frist bis zum Austritt bis spätestens 31. Oktober 2019
Spätestens 1. Februar 2020
Großbritannien ist kein EU-Mitglied mehr!
Auch möglicher Beginn einer Übergangsphase im Falle einer rechtzeitigen Zustimmung zum Austrittsabkommen. Während dieser Übergangsphase bliebe Großbritannien Teil der Zollunion und hätte Zugang zum EU-Binnenmarkt. Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 2022 wäre vorgesehen. Kommt kein Austrittsabkommen zustande findet ein ungeordneter Austritt statt. - 31. Dezember 2020
Unter Voraussetzung eines Austrittsabkommens: Voraussichtliches Ende der möglichen Übergangsphase (eine einmalige Verlängerung wäre möglich). - 1. Januar 2021
Eine neue Phase der Beziehungen zwischen EU und Großbritannien beginnt. Wie diese aussieht, ist abhängig vom Verlauf der Verhandlungen während der Übergangsphase.