IHK Ratgeber

Brexit und Warenverkehr / Zoll

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Brexit und Zoll: Aktuelles

Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel ab Januar 2024

Großbritannien setzt das neue Zollregime für Einfuhren aus der EU schrittweise um. Ab Januar 2024 ändert das Vereinigte Königreich weitere Vorschriften für EU-Waren, speziell SPS-Waren (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs). Das Border Target Operating Model (TOM) bringt ein einheitliches System mit verschiedenen Risikokategorien: gering, mittel, und hoch. Die britischen Behörden bieten Listen für EU-Produkte sowie überarbeitete Gesundheitszeugnisse an.

Die Vorabanmeldung ist seit Januar 2022 über das Onlineportal IPAFFS verpflichtend, und die Umstellung auf digitale Dokumente ist für 2024 geplant. Dies betrifft den Warenverkehr nach Großbritannien, während für Nordirland weiterhin EU-Binnenmarktregeln gelten.

Die zuständigen britischen Behörden stellen Übersichtslisten für Produkte aus der EU zur Verfügung:

Verschiebung von Zollmaßnahmen auf Ende 2023

Die britische Regierung hatte am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr bekannt gegeben. Die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen sollten danach Ende 2023 in Kraft treten.

Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien:

  • Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren
  • Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
    - alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
    - alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    - sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
    - alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
  • Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
  • Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)
  • Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
  • Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

(Stand 30.11.2023)

Brexit und Zoll – Welche Unternehmen sind betroffen?‎

Unternehmen in Deutschland sind zollrechtlich und in Bezug auf Präferenzen insbesondere vom Brexit betroffen, wenn sie

  • Waren in das VK liefern;
  • Waren aus dem VK beziehen;
  • Vormaterialien aus dem VK in ihren eigenen Waren verarbeiten, also Vorprodukte aus VK in Ihrer Lieferkette haben und Freihandelsabkommen mit anderen Drittstaaten nutzen möchten.

Brexit: Was gilt?

Das VK ist aus der Zollunion der Europäischen Union (EU) ausgeschieden - es ist seit Januar 2021 ein Drittland. Somit gibt es eine Zollgrenze zwischen der EU und dem VK. Mit Nordirland gibt es Sonderregelungen, sodass Nordirland weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird.

Somit fallen Zollformalitäten an, ebenso wie ggf. Genehmigungspflichten in der Exportkontrolle und Änderungen im Präferenzrecht.

Das Handelsabkommen Trade and Cooperation Agreement (TCA) regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.

‎Brexit und Zollformalitäten

Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Obwohl es das Handelsabkommen TCA gibt, sind Zollformalitäten notwendig.

Für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) müssen Zollformalitäten für Exporte in oder Importe aus Drittländern beachtet werden. Für Nordirland gilt das nicht.

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA)

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geeinigt.

Es trat zum 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 1 vom 1. Januar 2021) und regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.

Mit dem Zustandekommen des Handelsabkommens TCA können nicht automatisch alle Waren zollfrei zwischen der EU und dem VK gehandelt werden. Nur für Ursprungserzeugnisse im Sinne des TCAs mit entsprechenden Präferenznachweisen können Zollbefreiungen beantragt werden. Im Folgenden und in einem Merkblatt der Generalzolldirektion zum TCA finden Sie wichtige Informationen zur Nutzung des Abkommens.

‎Brexit und Präferenzrecht / Lieferantenerklärung der EU-27

‎Brexit und Exportkontrolle

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Drittland. Bei Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien gibt es daher ggf. exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten.

Für Nordirland gibt es mit dem Protokoll zu Irland/Nordirland besondere Regelungen, es wird wie zur EU gehörend behandelt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert zum Thema "Brexit und Exportkontrolle"

Informationen zur britischen Exportkontrolle finden Sie beim Department for International Trade

Wichtige sonstige Regelungen

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Teilen Sie uns mit, wie wir als IHK Ihnen beim Thema Brexit helfen können. Nutzen Sie das Kontaktformular oder schicken Sie uns eine E-Mail an brexit@muenchen.ihk.de.

Hedy Kling, Klaus Pelz

Brexit und Zoll / Warenverkehr

+49 89 5116-1110

brexit@muenchen.ihk.de

Jessica de Pleitez

Allgemeine Brexit-Fragen

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