Brexit und Warenverkehr / Zoll
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Brexit und Zoll: Aktuelles
Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel ab Januar 2024
Großbritannien setzt das neue Zollregime für Einfuhren aus der EU schrittweise um. Ab Januar 2024 ändert das Vereinigte Königreich weitere Vorschriften für EU-Waren, speziell SPS-Waren (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs). Das Border Target Operating Model (TOM) bringt ein einheitliches System mit verschiedenen Risikokategorien: gering, mittel, und hoch. Die britischen Behörden bieten Listen für EU-Produkte sowie überarbeitete Gesundheitszeugnisse an.
Die Vorabanmeldung ist seit Januar 2022 über das Onlineportal IPAFFS verpflichtend, und die Umstellung auf digitale Dokumente ist für 2024 geplant. Dies betrifft den Warenverkehr nach Großbritannien, während für Nordirland weiterhin EU-Binnenmarktregeln gelten.
Die zuständigen britischen Behörden stellen Übersichtslisten für Produkte aus der EU zur Verfügung:
- Übersicht über die Risikokategorien für tierische Erzeugnisse
- Übersicht nach Zolltarifnummer
- Übersicht über die Risikokategorien für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
Verschiebung von Zollmaßnahmen auf Ende 2023
Die britische Regierung hatte am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr bekannt gegeben. Die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen sollten danach Ende 2023 in Kraft treten.
Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien:
- Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren
- Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
- alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
- alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
- alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs - Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
- Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)
- Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
- Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.
(Stand 30.11.2023)
Brexit und Zoll – Welche Unternehmen sind betroffen?
Unternehmen in Deutschland sind zollrechtlich und in Bezug auf Präferenzen insbesondere vom Brexit betroffen, wenn sie
- Waren in das VK liefern;
- Waren aus dem VK beziehen;
- Vormaterialien aus dem VK in ihren eigenen Waren verarbeiten, also Vorprodukte aus VK in Ihrer Lieferkette haben und Freihandelsabkommen mit anderen Drittstaaten nutzen möchten.
Brexit: Was gilt?
Das VK ist aus der Zollunion der Europäischen Union (EU) ausgeschieden - es ist seit Januar 2021 ein Drittland. Somit gibt es eine Zollgrenze zwischen der EU und dem VK. Mit Nordirland gibt es Sonderregelungen, sodass Nordirland weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird.
Somit fallen Zollformalitäten an, ebenso wie ggf. Genehmigungspflichten in der Exportkontrolle und Änderungen im Präferenzrecht.
Das Handelsabkommen Trade and Cooperation Agreement (TCA) regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Brexit und Zollformalitäten
Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Obwohl es das Handelsabkommen TCA gibt, sind Zollformalitäten notwendig.
Für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) müssen Zollformalitäten für Exporte in oder Importe aus Drittländern beachtet werden. Für Nordirland gilt das nicht.
Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA)
Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geeinigt.
Es trat zum 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 1 vom 1. Januar 2021) und regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Mit dem Zustandekommen des Handelsabkommens TCA können nicht automatisch alle Waren zollfrei zwischen der EU und dem VK gehandelt werden. Nur für Ursprungserzeugnisse im Sinne des TCAs mit entsprechenden Präferenznachweisen können Zollbefreiungen beantragt werden. Im Folgenden und in einem Merkblatt der Generalzolldirektion zum TCA finden Sie wichtige Informationen zur Nutzung des Abkommens.
Wo gibt es neue Zollgrenzen seit Januar 2021? Was ist mit Nordirland?
Das Vereinigte Königreich bildet ein neues Zollgebiet. Dieses umfasst England, Schottland, Wales und Nordirland.
Nordirland: Achtung, für Nordirland gibt es eine Sonderregelung:
Im Austrittsabkommen wurden spezielle Regelungen für Nordirland verankert . Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch auch ab 2021 gleichzeitig so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde.
Das heißt, dass EU-Lieferungen nach Nordirland als intra-EU Handel gesehen werden, Exporte von der EU nach Großbritannien als Drittlandsexporte.
Mit dem Brexit hat das Vereinigte Königreich die Zollunion der EU verlassen. Damit ist es seit 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes. Der freie Warenverkehr entfällt. Nordirland wird weiterhin wie zugehörig zum EU-Binnenmarkt behandelt.
Das bedeutet für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) aus zollrechtlicher Sicht:
- Aus innergemeinschaftlichen Lieferungen werden Exporte und Importe wie in andere Drittländer. Es fallen Zollformalitäten und neue Zölle an. Wer das neue Freihandelsabkommen nutzen möchte und von einer Zollbefreiung im Sinne des Abkommens profitieren möchten, muss die erforderlichen Bedingungen laut Abkommen erfüllen und Nachweise erbringen.
- Es sind Zollformalitäten notwendig (auch mit dem Handelsabkommen) - das sind insbesondere Zollanmeldungen jeweils bei der Ausfuhr sowie Einfuhr. Je Sendung (egal, in welche Richtung) müssen Sie dementsprechend die Ausfuhr aus dem Absendeland sowie die Einfuhr im Zielland beachten. Insbesondere die...
- Zollformalitäten / Ausfurhanmeldung, bei der Ausfuhr,
- Einfuhranmeldung / Zollabwicklung bei der Einfuhr,
- die stufenweise Einführung von Zollformalitäten im VK bei EU-Einfuhren (Achtung aktualisierte Fristen!)
- den neuen UK Zolltarif (Einfuhrzölle) für Einfuhren in das VK,
- volle Zollformalitäten bei der Einfuhr britischer Waren in die EU,
- den europäischen Zolltarif (Einfuhrzölle) für VK-Einfuhren in die EU,
- bei Nutzung des Handelsabkommens entsprechende Voraussetzungen Nachweise,
- außerdem evtl. und jeweils produktspezifisch Marktzugangsbeschränkungen, Zertifizierungen, Verbote und Beschränkungen sowie Ausfurhkontrollen.
Das bedeutet für den Warenverkehr Nordirland:
- Warenlieferungen nach Nordirland bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen (keine Zollanmeldungen notwendig)
- Intrastatanmeldungen mit dem neuen Code XI
Die britische Regierung stellt das Border Operating Model als Grundlage der Regelungen und Guide zur neuen Zollgrenze mit der EU zur Verfügung.
In einem Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern.
- keine Zollanmeldungen
- normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Intrastatmeldungen (Code XI)
- Für Lieferungen nach Nordirland gilt weiterhin: Abgabe der INTRASTAT-Meldungen (Ländercode: XI)
- Großbritannien: das Meldeverfahren erfolgt im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS bzw. über die Zollanmeldungen automatisiert (Ländercode: GB)
Was ist eine EORI-Nummer?
- EORI-Nummer = Registrierungsnummer der Zollbehörden zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator’s Registration and Identification number). Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion vergeben. EORI-Nummer beantragen
Wann brauche ich eine EORI-Nummer und wozu?
- bei jeder Zollanmeldung (Einfuhr-/Ausfuhranmeldung) muss eine EORI-Nummer angegeben werden
- in den Lieferbedingungen (Incoterms) zwischen Lieferant und Kunde muss vereinbart werden, wer für die Ausfuhr- und Einfuhr-Zollanmeldungen verantwortlich ist - derjenige, der die Zollanmeldung durchführt, benötigt dazu eine EORI-Nummer von dem Gebiet (EUo der GB), wo die Zollanmeldung abgewickelt wird
Wann benötige ich eine EORI-Nummer für Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich?
Ihr Unternehmen benötigt eine DEUTSCHE (EU-) EORI-Nummer für
- die Erstellung von Ausfuhranmelungen für Lieferungen nach GB
- die Erstellung von Einfuhranmeldungen für Lieferungen aus GB
Sie benötigen nur dann eine GB-EORI-Nummer des Vereinigten Königreichs, wenn Sie
- Einfuhranmelungen IN Großbritannien erstellen (dies also nicht über den Kunden dort erfolgt), z.B. bei vereinbarter Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid)
- Niederlassungen/Tochterunternehmen in Großbritannien haben, die von dort aus Ex- und Importe tätigen
- Einst im Vereinigten Köngreich ausgestellte EU-EORI-Nummern haben ab Januar 2021 ihre Gültigkeit verloren.
Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs zollrechtlich nicht auf Handelsrechnung vorgeschrieben
Einige Speditionen und KEP-Dienstleister fordern im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigten Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:
- Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften.
- Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz).
- Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.
- Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird.
- Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien.
- Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden.
- Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Emfpehlung: Sie sollte daher nicht ohne weiteres auf der Rechnung genannt werden, u.a. um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (z.B. Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).
Zollformalitäten werden für Waren aus der EU kommend ab Januar 2021 bei Einfuhr nach Großbritannien schrittweise eingeführt. Für die meisten Waren können etwa Zollanmeldungen und Zölle nachträglich (innerhalb onv 6 Monaten) abgewickelt werden und vorübergehend von Erleichterungen Gebrauch gemacht werden. Das erklärt die britische Regierung im Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods.
Dort wird außerdem detailliert auf Import- und Exportvorgänge eingegangen, Zollformalitäten und -Verfahren bschrieben und auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hingewiesen inklusive einer Übersicht über die neuen Prozesse in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Spanien und Irland.
Die schrittweise Einführung von Zollformalitäten im Vereinigten Königreich
- Link zur Webseite der britischen Regierung zur schrittweisen Einführung der Formalitäten
- Die bei der Einfuhr nötigen Maßnahmen und Übergangsfristen in Großbritannien unterscheiden sich je nach Warenkategorie.
- Warengruppen, für die unterschiedliche Anforderungen gelten:
- "Controlled Goods" = genehmigungs- bzw. verbrauchssteuerpflichtige Waren (Liste in Annex C Border Operating Model)
- Standardwaren
- lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko
- Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte
- Für die genehmigungs- bzw. verbrauchssteuerpflichtige Waren gelten ab 1. Januar 2021 vollständige Einfuhrvorschriften (vereinfachtes Anmeldeverfahren möglich, sofern die entsprechende Bewilligungen vorhanden).
Vereinfachungen: Das sogenannte „Core Model“ ab 1. Januar 2021 umfasst folgende Punkte:
- Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations) sind für eine Übergangszeit nicht notwendig.
- Zollanmeldungen für Standardwaren können innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden.
- Gleiches gilt für zu zahlende Zölle. Zahlungen werden zum Zeitpunkt der nachgeholten Einfuhranmeldung fällig.
Bestimmte Warenkategorien sind davon jedoch ausgenommen:
- Für lebende Tiere sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte mit hohem Risiko sind Vorabanmeldungen und Gesundheitszeugnisse vorgeschrieben. Diese Vorgaben werden ab 1. Oktober auf alle Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte ausgeweitet.
- Für Genehmigungs- bzw. verbrauchssteuerpflichtige Waren gilt das Core Modell nicht. Anhang C enthält die Liste der Waren, für die ab 1. Januar 2020 die vollständigen Einfuhrvorschriften gelten. Dazu gehören beispielsweise Alkohol, Tabakwaren, gefährdete Tierarten und Pflanzen (CITES), Diamanten oder militärische Güter. Auch hier ist jedoch ein vereinfachtes Anmeldeverfahren möglich, sofern die entsprechende Bewilligungen vorhanden sind.
Ab 1. Januar 2022 gibt es keine Brexit-bedingten Vereinfachungen mehr. Für alle Waren werden vollständige Einfuhranmeldungen sowie Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations) verpflichtend.
Achtung: diese Fristen warenursrpünglich früher geplant und wurden weiter nach hinten verschoben (Übersicht siehe unten):
- keine Vereinfachungen mehr ab 1.1.2022 (Datum alt: 1.7.2021)
- Voranmeldepflicht für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Products of Animal Origin (POAO), bestimmte tierische Nebenprodukte (animal by-products, ABP) und Hochrisiko-Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (High Risk Food Not Of Animal Origin, HRFNAO)
Datum alt: 1.4.2021
Datum neu 1.10.2021 - Vorlage entsprechender Gesundheitszertifikate für Produkte und Nebenprodukte tierischen Ursprungs.
Datum alt: 1.4.2021
Datum neu: 1.10.2021 - Physische SPS-Kontrollen für POAO, bestimmte ABP und HRFNAO an Grenzzollstellen
Datum alt: 1.4.2021
Datum neu: 1.1.2022 - Physische SPS-Kontrollen von Hochrisikopflanzen an Grenzkontrollstellen statt am Bestimmungsort
Datum alt: 1.4.2021
Datum neu: 1.1.2022 - Voranmeldungen und Dokumentenkontrollen, einschließlich Pflanzengesundheitszeugnisse, für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko
Datum alt: 1.7.2021
Datum neu: 1.1.2022 - Physische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen für lebende Tiere, Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko
Datum alt: 1.7.2021
Datum neu: 1.3.2022 - Sicherheitserklärungen (ESumA) für Importe
Datum alt: 1.7.2021
Datum neu: 1.1.2022 - Auslaufen der Möglichkeit, Einfuhrzollanmeldungen bis zu sechs Monate nach der Einfuhr abzugeben
Datum alt: 1.7.2021
Datum neu: 1.1.2022
Quelle der verschobenen Fristen: Zur Webseite der britischen Regierung.
Für viele Unternehmn, die Waren in Großbritannien abfertigen möchten, empfielt es sich, Zolldienstleister zu nutzen.
- Der britische Zolltarif United Kingdom Global Tariff gilt seit 01.01.21 für die Wareneinfuhr aus Drittstaaten nach Großbritannien.
- Er gilt ebenfalls für Warenlieferungen aus der EU, sofern kein EU-Präferenzursprung nachgewiesen werden kann.
- Der britische Zolltarif entspricht zum Großteil dem EU-Zolltarif, jedoch wurden sehr niedrige Tarife auf Null gesetzt und einige Zollsätze abgerundet.
- die neuen Einfuhrzollsätze und -bestimmungen des UK können auf der EU-Zolldatenbank Access2Markets sowie auf der Internetseite zum UK Global Tariff Tool recherchiert werden.
Neuer britischer Zolltarif ab Januar 2021: WTO Schedule für Einfuhren nach Großbritannien
Praxis Tool: neue WTO-Einfuhrzölle nach Großbritannien ab Januar 2021 hier checken
- Zollbefreiungen laut dem neuen Handelsabkommen: Durch das TCA zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich können Zollbefreiungen nur für solche Waren beantragt werden, welche die im Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen und dies mit einem Präferenznachweis belegt ist.
Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus der EU nach GB geliefert wurden und dann in die EU zurückgeholt werden?
In solchen Fällen kann die Ware auf Antrag abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die nämliche = identische Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB, die vor dem 01.01.2021 stattgefunden haben, nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese nicht gibt, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport ins VK innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat.
Sind bei bestehenden Bewilligungen für zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Vereinfachte Zollanmeldung, Anschreibung in der Buchführung) keine Länder oder Länderkreise erfasst, ist eine Anpassung/Ergänzung der Bewilligung in Folge des Brexit nicht erforderlich. Sofern konkrete Drittländer Bestandteil der Bewilligung sind (z.B. bei der passiven Veredelung das "Veredelungsland") empfiehlt es sich, Anträge zeitnah zu stellen. Unternehmen sollten sich hierfür mit ihren zuständigen Hauptzollämtern in Verbindung setzen.
Auf der Webseite des European Shippers’ Council (ESC) informiert dieser über den konkreten Vorbereitungsstand der Zollbehörden in UK, FR, NL und BE sowie über die erforderlichen
Zolldokumente an den jeweiligen Grenzzollstellen, die ab dem 1. Januar notwendig werden. Zudem hat der ESC am 26. November zusätzlich ein Faltblatt des niederländischen Zolls mit Hinweisen zur Abfertigung von Frachtsendungen in niederländischen Fährterminals veröffentlicht. Darin weist der ESC unter anderem darauf hin, dass ohne vorab elektronisch erstellte Zolldokumente LKW
der Zugang zu den Fährterminals (z. B. in Rotterdam) verweigert werde.
Der französische Zoll informiert in einem Faltblatt "Einfuhr oder Ausfuhr nach dem Brexit" sowie in dem Faltblatt "Intelligente Grenzlösungen für gut informierte Fahrer" über seine Vorbereitungsmaßnahmen für die Gewährleistung einer möglichst reibungslosen Zollabfertigung an seinen Grenzzollstellen zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021.
Diese gelten auch für deutsche Unternehmen, die ihre Waren über Frankreich in das Vereinigte Königreich exportieren. Zudem wurde der Zollleitfaden des französischen Zolls "Preparing for Brexit" aktualisiert, welcher Hinweise für Unternehmen enthält, wie sich diese auf die Zeit nach der Übergangsphase vorbereiten können.
Mit dem Brexit unterliegen ab dem 1. Januar 2021 grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Es gilt:
- Lieferungen nach Großbritannien = steuerfreie Ausfuhrlieferungen
- Lieferungen nach Nordirland: unverändert steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen; die USt-ID des Empfängers ist wie gehabt zu prüfen und in Handelspapieren anzugeben.
- Hilfreiche Informationen der brischen Regierung: VAT on movements of goods between Northern Ireland and the EU
Umsatzsteuer im Versandhandel:
Änderungen ergeben sich insbesondere auch für ausländische Onlinehändler, dem Versandhandel, eCommerce und Online-Marktplätze.
Wichtige Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer.
Auf dem Merkblatt der AHK zur Umsatzsteuer im Versandhandel finden Sie die wichtigsten Informationen verständlich aufbereitet.
Einfuhr in die EU:
- In der EU gilt noch bis 1. Juli 2021, dass Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro nicht angemeldet werden müssen. Infos dazu auf zoll.de
- Ab Juli 2021 fällt diese 22-Euro-Grenze weg. Einfuhranmeldungen und Einfuhrumsatzsetuer werden damit ab dem 1. Euro bei allen Warensendungen fällig. Hier lesen Sie mehr Informationen.
- Für Sendungen unter 1000 Euro gelten reduzierte Anforderungen bzw. Datensätze.
Einfuhr nach GB:
- Es gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund.
- Im Bereich E-Commerce / Versandhandel muss sich der ausländische Verkäufer gut über die britischen Umsatzsteuer-Regelungen informieren. Lesen Sie dazu mehr im nächsten Absatz. Des weiteren stehen wichtige Informationen dazu auf der Seite der AHK Großbritannien sowie aud der Webseite der britischen Regierung
Lieferungen nach Großbritannien bis 135 Pfund (GBP) sind bei der Einfuhr in GB von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Allerdings unterliegen sie der regulären britischen Umsatzsteuer.
Aus verschiedenen Geschäftskonstellationen ergeben sich untterschiedliche Szenarien:
Kleinsendungen an Privatpersonen (B2C):
- Die Rechnung muss mit britischer Umsatzsteuer gelegt werden.
- Der ausländische Verkäufer muss sich umsatzsteuerlich in Großbritannien registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
- Ausnahme: Verkauf über Online-Marktplatz; hier ist der Marktplatzbetreiber für die umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer in Großbritannien verantwortlich.
Kleinsendungen an Unternehmen (B2B):
- sofern der britische Käufer eine gültige Umsatzsteuer-ID angibt, wird ohne Umsatzsteuer berechnet.
- Wichtig: die Rechnung sollte einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.
- Der britische Käufer führt die Umsatzsteuer ab.
Weitere Informationen dazu:
VAT and overseas goods sold directly to customers in the UK.
Merkblatt der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer
Beachten Sie bei Bestellungen / Postsendungen aus GB unbedingt die Lieferbedingungen, insbesondere ob die Zollabfertigung (auch die Einfuhr in der EU) inklusive ist.
Postsendungen aus GB in die EU
- Alles rund um private Postsendungen aus einem Drittstaat (so GB) in die EU finden Sie hier auf zoll.de
Postsendungen aus der EU nach GB
- Informationen zu privaten Postsendungen in einen Drittstaat (so GB) lesen Sie hier auf zoll.de
Zur korrekten Anwendung der Transitverfahren / Versandverfahren T1 und T2 im Rahmen des französischen Smart Border Prozesses hat der französische Zoll eine Guideline veröffnelticht.
Erläutert werden sowohl die Transitverfahren von Frankreich nach/durch das Vereinigte Königreich als auch umgekehrt, vom Vereinigten Königreich nach/durch Frankreich.
- zum Merkblatt des fanzösischen Zoll
- allgemeine Infos zu den Versandverfahren T1 und T2 auf zoll.de
Der deutsche Zoll informiert in seiner EMCS-Info 09/20 vom 16.12.2020 über die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ins bzw. aus dem Vereinigten Königreich vor bzw. nach dem 1.1.2021 (Ende der Übergangsphase). Die Meldung beinhaltet insbesondere Hinweise zur mehrstufigen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS, z.B.
- zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit GB (ohne Nordirland) bis spätestens 31.12.2020,
- zur Abwicklung von offenen EMCS-Vorgängen mit GB bis spätestens 31.05.2021,
- zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit Nordirland („XI“) ab frühestens 1.1.2021.
Details entnehmen Sie bitte der Meldung 09/20 unter folgendem Link.
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement, TCA) wurde in seiner durch das Europäische Parlament verabschiedeten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.
Die Europäische Kommission hat einen ersten Kurzüberblick über die Inhalte des Vertragsentwurfs für das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht:
Für den Handel mit Waren in Bezug auf Zölle sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Keine Zölle und Quoten auf gehandelte präferenzberechtigte Waren, d.h. wenn die vereinbarten Ursprungsregeln eingehalten werden (Präferenzursprung EU oder VK muss nachgewiesen sein) und eine Präferenzzollgewährung beantragt ist (mit entsprechenden Präferenznachweisen)
- Händler können den Präferenzursprung der verkauften Waren selbst bescheinigen (Erklärung zum Ursprung, ab 6.000 Euro mit REX), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Gegenseitige Anerkennung des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte" (AEO) für leichtere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss.
Durch das neue Handelsabkommen können nicht alle Warensendungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 zollfrei gehandelt werden, sondern nur solche, die die im TCA festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. (TCA: Teil 2, Titel 1, Kapitel 1, Artikel GOODS.5: Verbot von Zöllen)
Die Ursprungsregeln setzen einen bestimmten Be-/Verarbeitungsgrad in der jeweiligen Vertragspartei voraus und machen die Waren bei Erfüllung zu sog. Ursprungswaren.
Für Ursprungswaren mit Präferenznachweis kann eine Zollbefreiung im Sinne des TCA genutzt werden.
Die bloße Herkunft aus dem oder eine Einfuhr über das Vereinigten Königreich berechtigen indes nicht zur Inanspruchnahme einer Zollpräferenz auf der Grundlage des TCA! Ob die Ware eine Ursprungsware ist, muss anhand der Ursprungsregeln in einer Präferenzkalkulation berechnet werden.
Die Ursprungsregeln sind erfüllt, wenn Waren in der EU bzw. im VK gemäß Artikel ORIG.3
- vollständig gewonnen werden im Sinne des Artikels ORIG.5,
- vollständig aus Ursprungswaren (Vormaterialien mit Ursprung) hergestellt werden,
- oder ausreichend be- bzw. verarbeitet wurden gemäß den produktspezifischen Ursprungsregeln in der Verarbeitungsliste (Anhang ORIG-2). Dabei darf nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten verwendet werden, beispielsweise muss ein Tarifsprung (Verarbeitungsklausel) oder ein maximaler Anteil von Drittlandswaren (Wertschöpfungsklausel) erfüllt sein.
Wesentlich wird insbesondere der letzte Punkt (die produktspezifischen Ursprungsregeln in Anhang ORIG-2) von vielen Unternehmen genutzt und geprüft werden.
Diese produktspezifischen sind in WuP Online eingepflegt. Sie finden die Regeln außerdem im Tool ROSA der EU-Datenbank Access2Markets.
Änderung der zolltariflichen Einreihung
Bei der Ursprungsregel Neueinreihung im Zolltarif handelt es sich nicht nur um die aus anderen Abkommen bekannte Änderung der HS-Position („Positionswechsel“), sondern um eine Änderung der Einreihung auf verschiedenen Ebenen. In Bemerkung 2 werden die in der Verarbeitungsliste dazu verwendeten Abkürzungen erläutert:
- CC = Kapitelwechsel (Change in Chapter / erste 2 Ziffern)
- CTH = Positionswechsel (Change in Tariff Heading, erste 4 Ziffern)
- CTSH = Unterpositionswechsel (Change in Tariff Sub Heading, erste sechs Ziffern)
- Diese „Neueinreihungen“ sind nur bei den verwendeten VoU erforderlich
Wertregeln
- Max NOM = Maximaler zulässiger Wert des VoU in % des Ab-Werk-Preises
- Bei Ursprungsregeln bezüglich Gewicht = Nettogewicht ohne Verpackung
- Das Abkommen sieht neben einer eingeschränkten bilateralen Kumulierung (für Vormaterialien mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei) auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne dabei den Ursprung zu erlangen) vor.
- Im Rahmen des TCA wurden in der Produktion verwendete Vormaterialien aus der Schweiz und der Türkei als drittländisch eingestuft. Seit dem 9. Juni 2021 entfiel dieser Nachteil. Die Vormaterialien aus der Schweiz und der Türkei können nun zum EU-Ursprung addiert (kumuliert) werden, d.h., sie können als Vormaterialien mit Ursprung berücksichtigt werden.
Wie erhalte ich eine Zollbefreiung/ Zollpräferenzbehandlung? Welche Nachweise und Anträge muss ich stellen?
Für Ursprungserzeugnisse kann eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch genommen werden. Diese muss vom Einführer beantragt werden. Der Einführer verantwortet die Richtigkeit eines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Abkommens.
Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten von Präferenznachweisen zur Verfügung:
- "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) eines jeden Ausführers bis 6.000 EUR, mit REX über 6.000 EUR Warenwert je Sendung; entweder für eine einzelne Lieferung oder für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
- "Gewissheit des Einführers", unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.
Bei der Ausfertigung einer EzU (Erklärung zum Ursprung) ist der Wortlaut nach ANNEX ORIG-4, zu verwenden.
Der Wortlaut auf Englisch lautet: (Quelle TCA, engl. Version, S. 507f.)
(Period: from___________ to __________ *)
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... **) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... *** preferential origin.
..................................................................................................................**** (Place and date)
................................................................................................................. (Name of the exporter)
* If the statement on origin is completed for multiple shipments of identical originating products within the meaning of point (b) of Article ORIG.19(4) [Statement on Origin] of this Agreement, indicate the period for whichthe statement on origin is to apply. That period shall not exceed 12 months. All importations of the product must occur within the period indicated. If a period is not applicable, the field may be left blank.
** Indicate the reference number by which the exporter is identified. For the Union exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations of the Union. For the United Kingdom exporter, this will be the number assigned in accordance with the laws and regulations applicable within theUnited Kingdom. Where the exporter has not been assigned a number, this field may be left blank. Siehe Referenznummer weiter unten!
*** Indicate the origin of the product: the United Kingdom or the Union.
**** Place and date may be omitted if the information is contained on the document itself.
Referenznummer
Auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beinhaltet der Wortlaut die Angabe einer Referenznummer, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Referenznummer im VK: Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Referenznummer in EU: Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:
- die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet (=ohne REX-Nummer)
- die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben, wenn die Sendung 6.000 Euro überschreitet
Auf der Webseite der GZD zum REX finden Sie wichtige Informationen zum Registrierten Ausführer (REX), ein Merkblatt sowie einAntragsformular auf die Bewilligung zum REX.
Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage des Antrags Zollpräferenzbehandlung auf mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:
- U116 EzU
- U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
- U117 Gewissheit des Einführers
Gemäß Artikel ORIG.19 kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung (EzU) als Präferenznachweise auf der Grundlage von Angaben ausfertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen. Dazu dienen Lieferantenerklärungen.
Aussteller von Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union können das Vereinigte Königreich, wenn es sich bei den aufgeführten Waren um Ursprungswaren im Sinne des TCA handelt, unter "... für den Präferenzverkehr mit ____ " eintragen.
Benennung des Vereinigten Königreichs in Lieferantenerklärungen
Folgende Benennungen sind zulässig:
- „Vereinigtes Königreich“
- „United Kingdom“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigenSprachen)
- „Großbritannien“
- „Great Britain“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen)
- als Abkürzung kann der ISO-Alpha-2-Ländercode „GB“ verwendet werden.
Angaben einzelner Landesteile wie beispielsweise „England“ sind hingegen nicht zulässig.
Lieferantenerklärung (TCA) für Waren ohne Ursprung für Einzel- oder Langzeiterklärungen
Für Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprung ist ein spezieller Wortlaut zu nutzen, diesen finden Sie hier.
Das Abkommen sieht kein Draw-Back-Verbot vor. Nach Artikel ORIG.17 ist eine spätere Einführung eines Draw-Back-Verbotes unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- „Draw-Back-Verbot“ bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die – insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung – die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.
Nach Artikel ORIG.6 Absatz 1 gelten folgende Toleranzen:
- bei der Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS: Das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, darf 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreiten
- für ein Erzeugnis der Kapitel 50 bis 63 des HS: Es gelten die in den Bemerkungen 7 und 8 von ANHANG ORIG-1 festgelegten (speziellen) Toleranzen, sofern in den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs ORIG-2 auf diese Bemerkungen verwiesen wird. Letzteres erfolgt als „Bemerkung zu diesem Abschnitt“ in Spalte 2 bei „ABSCHNITT XI“
- für alle anderen Erzeugnisse: Der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
Sind in Anhang ORIG-2 zulässige Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgesehen, so müssen diese nach Artikel ORIG.6 Absatz 2 auch bei Anwendung der Toleranzregel zwingend eingehalten werden.
Wird der Ursprung eines Erzeugnisses durch die Regel „Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse“ (Artikel ORIG.5) erworben, können keine Toleranzen zur Anwendung kommen. Hingegen ist die Anwendung der Toleranzen zulässig, wenn bei Anwendung einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel des Anhangs ORIG-2 die eingesetzten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.
Wie in anderen Präferenzregelungen gilt auch im TCA das Gesamtbetrachtungsprinzip.
Im gesamten Prozess der Herstellung einer Ware in der Europäischen Union muss wenigstens ein Bearbeitungsschritt durchgeführt werden, der mehr als eine Minimalbehandlung darstellt. Dies kann in irgendeinem der beteiligten Unternehmen in der Europäischen Union zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits dann mehr als eine Minimalbehandlung gegeben ist, sobald wenigstens ein Vormaterial mit Ursprung der Europäischen Union verwendet wird (ungeachtet des Wertanteils dieses Vormaterials).
Brexit und Präferenzrecht / Lieferantenerklärung der EU-27
- Alle (Vor-)Leistungen (Vor-Produkte und Verarbeitungsvorgänge) aus dem Vereinigtem Königreich, also aus England, Schottland Wales und auch aus Nordirland gelten seit Januar 2021 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft.
- Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden.
- Wurden Lieferantenerklärungen in den EU-27-Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK-Inhalten seit 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
Tipp: Sollte in der Erklärung neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf VK oder GB enthalten sein, dann hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „VK-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft für alle anderen Handelsabkommen der EU-27 außer dem TCA verliert. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU-27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um VK-Ware handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, gegebenenfalls über VK-Inhalte zu informieren.
- (Langzeit-) Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aus dem Vereinigten Königreich (auch aus Nordirland) sind seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr gültig.
Brexit und Exportkontrolle
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Drittland. Bei Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien gibt es daher ggf. exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten.
Für Nordirland gibt es mit dem Protokoll zu Irland/Nordirland besondere Regelungen, es wird wie zur EU gehörend behandelt.
Informationen zur britischen Exportkontrolle finden Sie beim Department for International Trade
Aktuelle Informationen zum Thema Exportkontrolle finden Sie hier.
Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat der Brexit zur Folge, dass Exporte nach Großbritannien als Ausfuhren anzusehen sind. Für Nordirland gibt es Sonderregelungen. Hierdurch sind neue Genehmigungspflichten entstanden. Insbesondere im Zusammenhang mit:
- Dual-Use-Gütern,
- bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
- Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
- Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
- der Technischen Unterstützung.
Nordirland: Bitte beachten Sie die Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU für Nordirland gelten.
Allgemeine Genehmigung EU001
- Damit möglichst wenige förmliche Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden müssen, wurde die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 (gilt für die meisten Dual-use-Güter) auf GB ausgeweitet.
Allgemeine Genehmigung AGG 15
- Das Bafa veröffentlichte die Allgemeine Genehmigung AGG 15. Damit sollen unter anderem Dual-use-Güter-Lieferungen nach GB vereinfacht abgewickelt werden können.
Allgemeine Genehmigung Nr. 15 erfasst folgende Fallkonstellationen:
- Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
- Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
- Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
Die Generalzolldirektion weist in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020 darauf hin, dass für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.
Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.
In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollanmeldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus:
- Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
In der Ausfuhr-Codeliste „I0136 Unterlagen“ steht seit 1. Januar 2021 zur Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 in ATLAS-AES folgende Unterlagen-Codierung zur Verfügung: X002/A15 – „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“.
Für Lieferungen nach Nordirland gelten seit dem 1. Januar 2021 nach wie vor die gleichen Regelungen wie vor dem Brexit.
Durch das Protokoll zu Irland / Nordirland gelten in Nordirland auch nach der Übergangphase gewisse EU-Vorschriften weiter. Nordirland ist dabei in Bezug auf die Exportkonttrolle wie ein EU-Staat zu behandeln.
Die EG-Dual-Use-Verordnung, die Feuerwaffen-Verordnung sowie die Anti-Folter-Verordnung gelten auch seit 1. Januar 2021 für Nordirland weiter.
Weitere Infos finden Sie im Merkblatt Exportkontrolle und Brexit des BAFA S. 13f.
Wichtige sonstige Regelungen
Holzverpackungen
Holzverpackungen sind beispielsweise:
- Paletten, Kistenpaletten, Palettenaufsetzrahmen, Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässer und ähnlichen Verpackungsmittel. Ladehölzer, Stauholz, Abstandshalter und Böcken.
Mit Holzverpackungen können Schädlinge eingeschleppt werden. Daher dürfen beim Export und Import nur Holzverpackungen verwendet werden, die entsprechend dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechend behandelt wurden. Es handelt sich dabei um den Standard einer Unterorganisation der UNO, der fast weltweit Anerkennung findet.
Holzverpackungsmaterial muss entsprechend eines besonderen Zeit–Temperatur-Plans von zugelassenen Unternehmen hitzebehandelt werden, um allfällige Schädlinge abzutöten. Darüber hinaus ist das so behandelte Holz entsprechend zu markieren.
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz verwendet werden, müssen nicht gemäß ISPM-15 behandelt und gekennzeichnet sein. Diese Verpackungen sind auch dementsprechend günstiger. Dies galt auch während der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 für das Vereinigte Königreich.
Seit dem 01.01.2021 ist Folgendes zu beachten:
- Verarbeitetes Holz (z.B. Sperrholz, Leimholz, OSB, CLT) bedarf keiner weiteren Hitzebehandlung und Kennzeichnung. Das stimmt, für Holzprodukte und Verpackungen aus CLT und anderem verarbeitetem Holz wie OSB, wenn das Material schon entsprechend erhitzt bzw. gepresst wurde (siehe auch unten)
- Alle anderen Waren aus Holz (z.B. Paletten, Kisten, Stauholz) müssen die internationalen ISPM15-Standards erfüllen, indem sie einer Wärmebehandlung und Kennzeichnung unterzogen worden sind. Hier gibt es Ausnahmen: Für Lieferungen von Holzprodukten, die gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden (sog. Regulated Timbers, darunter Weichhölzer, die nicht entrindet sind, und einige Harthölzer) braucht Stauholz keine zusätzliche ISPM 15 Kennzeichnung, wenn es aus dem gleichen Produkt und der gleichen Qualität wie das verpackte Holz und fest zusammengebunden ist („banded in“). Wenn das Stauholz lose / nicht mit dem verpacktem Produkt zusammengebunden ist, muss es gem. ISPM 15 erhitzt und gekennzeichnet werden.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.
Sonderregeln zu Nordirland
Das Vereinigte Königreich besteht aus England, Schottland, Wales und Nordirland. Mit dem Brexit ist es auch der EU ausgetreten und ab 1. Januar aus dem Zollgebiet der EU. Das Vereinigte Königreich und seine Teile bilden nun ein neues, eigenes Zollgebiet.
In Bezug auf Zollrecht und Exportkontrolle wird Nordirland aber weiterhin so behandelt, als sei Nordirland weiterhin ein EU-Staat. Es verbleibt also weiterhin im Binnenmarkt. Für Freihandelsabkommmen, also im Präferenzrecht, gilt dies nicht.
Ziel: Damit soll eine harte Zollgrenze zwischen Irland und Nordirland vermieden und der Frieden auf der irischen Insel gewahrt werden.
Diese Sonderregel ist durch das Protokoll zu Irland / Nordirland (auch Back-Stop-Deal genannt) geregelt. Nach dem Ende der Übergangsphase trat seit dem 1. Januar 2021 dieses Zusatzprotokoll in Kraft. Nach dem Protokoll gelten in Nordirland gewisse EU-Vorschriften weiter. Es gilt unabhängig vom Abschluss eines Freihandelsabkommens für mindestens vier Jahre nach Ablauf der Übergangsphase (mind. bis Ende 2024).
Kann ich für das VK ein Carnet ATA ab Januar 2021 verwenden?
Nach Ablauf der Übergangsfrist kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden.
Überprüfen Sie, ob Sie bei Lieferungen in das VK Ihre Lieferbedingunen anpassen müssen bzw. ob diese Sinn ergeben respektive ein erhöhtes Risiko für iIe beinhalten. Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Das kann sich bei einem Export in ein Drittland schnell ändern.
Insbesondere sollten DDP und EXW-Bedingungen überprüft werden.
Mit dem Brexit unterliegen grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Änderungen ergeben sich insbesondere für ausländische Onlinehändler, dem Versandhandel, eCommerce und Online-Marktplätze.
Wichtige Informationen dazu finden Sie auf der Seite der AHK Großbritannien.
Auf dem Merkblatt zur Umsatzsteuer im Versandhandel finden Sie die wichtigsten Informationen verständlich aufbereitet.
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