Brexit und der Transport zwischen Festland und Insel
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Einleitung
Voraussetzung für den freien Waren- und Personenverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich sind schnelle und reibungslose Verkehrs- und Transportwege.
Informationen zum Thema Verkehr im Rahmen des Brexit finden Sie auch auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums.
Straßen- und Schienengüterverkehr
Der Straßengüterverkehr ist nach wie vor das wichtigste Transportmittel, um Waren zwischen Festland und Insel zu befördern.
Mit dem Wegfall des freien Warenverkehrs dürfen deutsche Logistikunternehmen ihre Güter nicht mehr einfach ins Vereinigte Königreich liefern – und umgekehrt ebenso wenig. Zölle, Kontrollen und dadurch entstehende Verzögerungen durch lange Abfertigungszeiten an den Grenzen werden zu Kostensteigerungen für die Unternehmen führen.
Güterkraftverkehr
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sieht vor, dass EU-Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach und von dem Vereinigten Königreich vornehmen dürfen. Sie dürfen außerdem bis zu zwei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung im Vereinigten Königreich durchführen. Die aktuellen EU-Regelungen über die Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr wurden in den Entwurf des Abkommens übernommen.
Die Regelungen:
- der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports (EG2002/15),
- zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG561/2006),
- in Bezug auf Fahrtenschreiber im Straßenverkehr die in der Verordnung (EU) Nr. 165/201) und
- in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer die in der Richtlinie (EG2003/59)
behalten daher ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen finden Sie in der VO EU2020/224.
Wenn Speditionsunternehmen und gewerbliche Fahrer Waren zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland und Wales) transportieren, müssen seit dem 1. Januar 2022 Folgendes beachten:
Die britische Regierung hat die IT-Plattform „Goods Vehicle Movement Service“ eingerichtet, um die Zollabfertigung zu erleichtern. Zur Registrierung benötigen Sie eine britische EORI-Nummer und eine Benutzer-ID für das Government Gateway. Wenn Sie noch keine Benutzer-ID haben, können Sie bei der Registrierung eine für Ihr Unternehmen erstellen: https://www.gov.uk/guidance/register-for-the-goods-vehicle-movement-service
Für Nordirland gelten laut Austrittsabkommen Sonderregeln. Konkret werden Lieferungen nach Nordirland weiterhin als normale innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Die britische Regierung hat deutschsprachige Merkblätter für Spediteure und Fahrer erstellt, die Waren zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien (England, Schottland und Wales) bewegen. Hierin werden die neuen zu befolgenden Regeln erläutert und welche Vorbereitungen auf diese Änderungen ergriffen werden müssen: zum Merkblatt
Eisenbahnverkehr
Aufgrund der bereits bestehenden Kontrollen sind die Auswirkungen des Brexits auf Reisende im Eisenbahnreiseverkehr durch den Kanaltunnel kaum spürbar. Allerdings ist für die Einreise ein gültiger Reisepass erforderlich.
Auf französischer und britischer Seite wurden jedoch Zollkontrollen eingeführt. Auch im Schienengüterverkehr wurde eine Zollabfertigung aufgrund der neu entstehenden EU-Außengrenzen eingeführt. Für zollrechtliche Fragen finden Sie nähere Information unter diesem Link zur Zollverwaltung.
Zur weiteren Absicherung einer ungestörten Fortführung der Eisenbahnverkehre im Kanaltunnel haben sich Europäisches Parlament und Rat im November 2020 kurzfristig auf eine Notfallverordnung geeinigt, die eine befristete Fortgeltung der Gültigkeit von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen für Eisenbahnunternehmen und -fahrzeuge sowie von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bis zum französischen Grenzbahnhof Calais-Frethun vorsieht, wenn diese von britischen Behörden ausgestellt wurden. Damit ist es den Betroffenen möglich, die Verkehre fortzuführen, bis die entsprechenden Prozesse einer Neuerteilung dieser Unterlagen in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossen sind. Ergänzend dazu könnten das Vereinigte Königreich und Frankreich in einem künftigen bilateralen Abkommen weitere Vereinbarungen zur Erleichterung des Schienenverkehrs durch den Kanaltunnel zwischen beiden Ländern treffen.
(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Luftverkehr
Das Abkommen ist am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Januar 2021 wurde es vorläufig angewendet. Umfasst sind die sogenannte 1. und 2. Freiheit der Luft, also der Überflug und die nicht-kommerzielle Zwischenlandung, sowie die 3. und 4. Freiheit, also der direkte Hin- bzw. Rückflug zur Beförderung von Fracht oder Passagieren.
Weitergehende Freiheiten sind von dem Abkommen nicht erfasst, allerdings lässt es bilaterale Vereinbarungen über die Gewährung der 5. Freiheit für den Frachtflugverkehr extra-EU zu. Ein Beispiel hierfür wäre die Flugverbindung Frankfurt-London-New York. Entsprechende bilaterale Vereinbarungen können aber erst ab dem Zeitpunkt der zumindest vorläufigen Anwendbarkeit und voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig zum 1. Januar 2021 geschlossen werden, so dass es diesbezüglich einen (zeitlich begrenzten) Bruch geben dürfte. Nicht vorgesehen ist Passagierflugverkehr mittels der 5. Freiheit. Regelungen zu Code-Share und blocked space dürfen dies auch nicht ersetzen. Ausgeschlossen ist zudem die Kabotage: Das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Staates durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen.
Für Charterflüge können bilateral weitergehende Rechte vereinbart werden, dies kann etwa die 7. Freiheit betreffen, wonach Passagiere oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten transportiert werden können, ohne dass die Flugverbindung an den Heimatstaat anknüpft.
Der Flugplan ist liberal und gibt alle Landepunkte frei. Ebenfalls erlaubt ist die Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel, der sog. Intermodalverkehr. Weitergehende Rechte als die genannten können die Mitgliedstaaten explizit nicht bilateral mit dem Vereinigten Königreich vereinbaren. Des Weiteren sieht das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vor, dass ältere Abkommen überschrieben werden.
(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Schiffsverkehr
Auf die Schifffahrt hatte der Brexit nur geringfügige Auswirkungen. Es waren keine wesentlichen Verzögerungen im Waren- und Personenverkehr zu verzeichnen. Erforderliche regulatorische und administrative Anpassungen wurden frühzeitig in die Wege geleitet, beispielsweise betreffend die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Seeleute. Statt EU-Rechtsvorschriften gelten in vielen Bereichen nun unmittelbar die internationalen Regelungen, etwa für die Hafenstaatkontrollen diejenigen des Paris MoU.
(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
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Andreas Schmidt
Beratung zu: Brexit und Transport & Logistik+49 89 5116-1110