IHK Ratgeber

Brexit und Dienstleistungsverkehr

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Aktuelles (Stand: 08.01.2024)

Die britische Regierung hat im Dezember 2023 drastische Veränderungen im Einwanderungsrecht angekündigt, die im Jahr 2024 in Kraft treten sollen.

Die wesentlichen Änderungen beinhalten:

  • Eine Erhöhung des Mindestgehalts für das Skilled Worker Visum von 26.200 £ auf 38.700 £ (ca. 44.700 Euro) in allen Sektoren außer Gesundheit und Pflege.
  • Eine 66%ige Erhöhung der Immigration Health Surcharge auf 1.035 £ jährlich.
  • Die Ersetzung der "Shortage Occupation" Liste durch eine neue Immigration Salary Liste.
  • Eine Überprüfung der Immigration Salary Liste durch das Migration Advisory Committee, was zu einer Verringerung der Berufe auf der Shortage Occupation Liste führen könnte, möglicherweise bis zu ihrer vollständigen Streichung.


Diese geplanten Regelungen werden insbesondere die Rekrutierung in Branchen wie Hospitality, Pflege und Bau weiter erschweren. Unternehmen sollten ihre Personalanforderungen rechtzeitig überdenken und gegebenenfalls vor Inkrafttreten der Änderungen Visumanträge stellen.

Weitere Veränderungen betreffen die britischen Visitor Rules, Teil der Immigration Rules, die für Privat- und Geschäftsreisende gelten. Besonders relevant sind die "Permitted Activities" für Letztere, die festlegen, welche geschäftlichen Tätigkeiten Besucher im Vereinigten Königreich ausüben dürfen.

Zwei kleine Verbesserungen werden eingeführt: Bei konzerninternen Entsendungen (Intra-Corporate Activities - PA5) ist nun auch Arbeit bei Kunden der britischen Konzerngesellschaft erlaubt, unter der Bedingung, dass sie gelegentlich ist und nicht der Hauptzweck der Entsendung dient. Zudem dürfen 'Visitors' nun aus dem Vereinigten Königreich für deutsche Arbeitgeber im Homeoffice arbeiten, vorausgesetzt, das Arbeiten ist nicht der Hauptzweck des Aufenthalts. Diese Regelung berücksichtigt den Trend des sog. "Mobilen Arbeiten", erlaubt jedoch keine Dienstleistungen für britische Kunden vor Ort. Eine spezielle Verbesserung betrifft rechtsberatende Berufe (PA12.2), deren Tätigkeiten sich ab dem 31. Januar 2024 erweitern.

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Dienstleistungserbringung im Vereinigten Königreich

Entsendung von Mitarbeitern

Ebenso vom Wegfall der Dienstleistungsfreiheit betroffen sind Unternehmen, die ihre Mitarbeiter regelmäßig zum Beispiel zur Montage, u.a. Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, ins Vereinigte Königreich schicken. Seit dem 1.1.2021 gibt es weitreichende Veränderungen bei der Einreise in das Vereinigte ‎Königreich. Für Geschäftsreisen muss geprüft werden, welche Tätigkeit erbracht wird und wie ‎lange man sich im Vereinigten Königreich aufhält. Je nachdem gelten unterschiedliche Regelungen und ‎auch ein Visum kann erforderlich sein.‎

Bitte prüfen Sie daher jeden Einzelfall separat!‎

  • Hilfestellung, ob ein Visum erforderlich ist.

Grundsätzlich gilt für EU-Bürger: Für kurze Geschäftsreisen von Geschäftsführern/Führungskräften und Managern, ‎Freiberuflern sowie Arbeitnehmern, die zur Ausführung eines Auftrags im VK tätig sind, ist in den ‎meisten Fällen kein Visum erforderlich.

Für eine langfristige berufliche Tätigkeit gilt das neue punktebasierte Einwanderungssystem. Ähnlich ‎wie z.B. bereits in Australien oder Kanada, müssen seit dem 1.1.2021 auch im VK ausreichende Punkte ‎‎„vorliegen“, um einwandern zu können. Punkte erhält man z.B. über Berufsqualifikationen, ‎Vorliegen eines Jobangebots aus VK, Gehaltshöhe, etc.‎

Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Beim Abschluss von Verträgen sollte die Aufnahme von Klauseln überdacht werden, die eventuelle Mehrkosten (z.B. für Visa) mit einkalkulieren und auffangen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind in Zeiten der Digitalisierung von enormer Bedeutung: Serviceleistungen aus Großbritannien haben eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Das Ende oder die Erschwerung des freien Dienstleistungsverkehrs wird jedoch voraussichtlich einige kleine und mittlere Unternehmen davon abhalten, grenzüberschreitende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen.

Grundsätzlich sind nach Ende der Übergangszeit die EU-Verordnungen (z.B. die Entsenderichtlinie) im Verhältnis zum VK nicht mehr anwendbar. Eine Koordinierung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern ist dann nicht mehr gegeben. Durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und ‎dem VK gelten die Regeln zur A1 weiter. Konkret bedeutet dies: Auch weiterhin müssen für Dienst- und ‎Geschäftsreisen eine A1-Bescheinigung beantragt werden.Zu unterscheiden sind jedoch Alt- und Neu­sachverhalte.

Allgemeine Informationen zur Beantragung einer A1-Bescheinigung.

Wichtig und neu ist, dass im Krankheitsfall ein Zugang zum Britischen ‎Gesundheitssystem (NHS) durch eine EU-Staatsangehörigkeit („S2 Route“) seit dem 01.01.2021 nicht ‎mehr möglich ist. Das Mitführen einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) allein ‎reicht nicht mehr aus. Es muss eine zusätzliche Krankeknversicherung für die Dauer des Aufenthalts im ‎VK abgeschlossen und ein Nachweis darüber mit sich geführt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie sich auch auf der Seite der britischen Regierung.

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Jessica de Pleitez

Fragen zu: Brexit und Dienstleistungsverkehr

+49 89 5116-1110

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