Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Wie immer, tut sich zum Jahreswechsel einiges. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Damit Sie einen guten Start ins neue Jahr haben.
Was ändert sich zum Jahreswechsel 2024 / 2025 für Unternehmen?
Elektronische Rechnung wird zum 1.1.2025 Pflicht
Der Gesetzgeber führt eine E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025 für den Empfang von E-Rechnungen ein. Die elektronische Rechnung gewinnt nicht nur in Deutschland, sondern auch EU weit immer mehr an Bedeutung. Dabei sind steuerliche Anforderungen zu beachten. Die öffentlichen Auftraggeber haben schon auf elektronische Rechnungen umgestellt.
Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,81 Euro.Mehr zum Mindestlohn
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. In Bayern kommt 2025 deshalb ein wertunabhängiges Flächenmodell zum Einsatz, nach dem sich die Grundsteuer aus der Fläche berechnet.
Die Grundsteuer hängt vom Hebesatz ab, den die Kommunen eigenständig festlegen. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Mehr Infos zur Grundsteuer in Bayern
Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen voraussichtlich 2025. Beispielsweise wird sie in der Renten- und Pflegeversicherung bei 8.050 Euro monatlich liegen. Mehr zu den Beitragsbemessungsgrenzen.
Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Sind Sie als Unternehmer und Ihr Online-Auftritt betroffen? Was müssen Sie tun?
Die Beitrag zur Künstlersozialkasse (KSK) beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent. Mehr Infos zur Künstlersozialabgabe
Im Jahr 2025 wird die CO₂ Abgabe, die aktuell bei 45 Euro pro Tonne liegt, voraussichtlich auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Mehr zur CO₂-Steuer
Das Jahressteuergesetz, das am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen. Änderungen erfolgen sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Mehr Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.
Der Verkehr auf der Brennerautobahn wird immer stärker; die Infrastruktur stammt teilweise noch aus den 1950er Jahren. Die ASFINAG wird deshalb in den Jahren 2025 bis 2027 die Luegbrücke neu bauen. Mit dieser dringend nötigen Baumaßnahme sind starke Einschränkungen im laufenden Betrieb verbunden. In der Regel wird der Verkehr über die Luegbrücke sowohl in Richtung Süden als auch Norden einspurig geführt.
Das Bürokratieentlastungsgesetz hat zu einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) geführt. Dies bedeutet, dass in Hotels und Pensionen der Meldeschein für inländische Gäste entfällt. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig.
Für ausländische Gäste bleibt jedoch die Meldepflicht bestehen. Mehr Infos
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung. Mehr Infos
Es gibt tatsächlich ein wenig Entlastung:
- Die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Buchungsbelege werden von 10 auf 8 Jahre verkürzt.
- Der Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird auf 9.000 Euro angehoben (bisher 7.500 Euro).
Der Mindestlohn steigt 2025 auf 12,82 Euro. Damit steigt für die Minijobs zum 1. Januar 2025 die Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat. Das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.Mehr zu Minijobs
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es wichtige Neuerungen im Gewerberaummietrecht. Mit dem Übergang vom Schriftformerfordernis zur Textform sollen Mietparteien von bürokratischem Aufwand entlastet werden.
Bisher mussten Gewerberaummietverträge, die länger als ein Jahr gelten sollten, schriftlich abgeschlossen werden (§ 550 BGB). Ab dem 1. Januar 2025 reicht es aus, diese in Textform zu schließen.
Textform heißt beispielsweise, dass E-Mail reicht.
Mehr Infos zu Gewerbemietverträgen
Nachweisgesetz: Ab dem 01.01.2025 genügt für den Nachweis von Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Textform gemäß § 126b BGB. Der Nachweis muss dann nicht mehr in jedem Fall schriftlich auf Papier erfolgen, auch z. B. E-Mail ist möglich. In einigen Branchen bleibt es allerdings dabei, dass nur papierschriftliche Nachweise anerkannt werden.
Weitere Infos zum Nachweisgesetz