Pressemeldung vom 15.03.2021
Nachrüstfrist bei Registrierkassen läuft am 31. März ab
Bayerische Unternehmen müssen ihre elektronischen Registrierkassen bis zum 31. März mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachrüsten. Darauf weist der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) hin und fordert gleichzeitig eine Verlängerung der Frist.
BIHK: Schonfrist muss verlängert werden / Teilweise Umstellung gar nicht möglich
Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen sollten diese ursprünglich bis Anfang 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausrüsten. Da wegen Verzögerungen bei der zuständigen Bundesbehörde lange Zeit keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich waren, hatte das Bundesfinanzministerium nach Forderungen der Wirtschaft eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020 eingeräumt. Bayern hatte zusätzlich, wie fast alle anderen Bundesländer, wegen der Belastungen der Unternehmen durch Corona-Pandemie und Lock-Downs unter bestimmten Voraussetzungen eine Schonfrist bis Ende März 2021 eingeräumt.
Aktuell betreffen die Zertifizierungsverzögerungen noch die so genannten cloud-basierten TSE. Auch in vielen anderen Fällen dürften Betriebe die Nachrüstung wegen der aktuellen Krisensituation verschoben haben. „Viele Gastronomen und Einzelhändler wissen noch überhaupt nicht, wann sie wieder gesichert öffnen können und ob sie die Corona-Krise wirtschaftlich überstehen. Dass der Staat in dieser Situation, in der jeder Euro Liquidität wichtig ist, Ausgaben für Kassensysteme erzwingt, ist weder verhältnismäßig noch zeitlich fair eingetaktet“, sagt BIHK-Hauptgeschäftsführer Manfred Gößl. Solange keine weitere, allgemeingültige Fristverlängerung von der Finanzverwaltung verkündet wird, empfiehlt der BIHK daher: Betroffene Unternehmen in einer Zwangslage sollten einen Antrag auf Fristverlängerung bei ihrem Finanzamt stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ansonsten ab April nicht rechtmäßig und es drohen Maßnahmen wie Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sowie Bußgelder.
Der BIHK weist darauf hin, dass Unternehmer, die bisher keine Registrierkasse benutzen oder kein elektronisches System verwenden, nicht zur Anschaffung gezwungen sind. Eine allgemeine Pflicht zur Nutzung einer Registrierkasse besteht weiterhin nicht.
Ausführliche Informationen zum Thema hält die IHK München unter diesem Link bereit.