Pressemeldung vom 23.12.2024
Neue Vorschriften für 2025: Was ändert sich zum Jahreswechsel?
Elektronische Rechnung, Steueränderungen, neuer Mindestlohn und die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme – zum Jahreswechsel gibt es etliche Änderungen, die Unternehmer und Selbstständige im Blick haben sollten. Darauf weist die IHK für München und Oberbayern hin.
IHK bietet Überblick für Unternehmer und Selbstständige
So führt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2025 unter anderem die Pflicht zum Empfang von elektronischen Rechnungen (E-Rechnung) ein. Alle Unternehmen sind damit ihren inländischen Geschäftskunden gegenüber verpflichtet, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Im öffentlichen Auftragswesen wurde schon vielfach auf die E-Rechnung umgestellt.
Weiterhin tritt am 1. Januar die Reform der Grundsteuer in Kraft. In Bayern kommt ein wertunabhängiges Flächenmodell zum Einsatz.
Das Bürokratieentlastungsgesetz führt zu einer Vereinfachung für Hotels und Pensionen: Künftig entfällt der Meldeschein für inländische Gäste. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht mehr notwendig. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht bestehen. Weiterhin sieht das Bürokratieentlastungsgesetz vor, dass die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, wie beispielsweise Rechnungen und Kontoauszüge, von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Einen detaillierten Überblick über insgesamt mehr als ein Dutzend neuer Regelungen zum Jahreswechsel gibt die IHK online unter www.ihk-muenchen.de/jahreswechsel.