IHK Ratgeber

Ausländerrecht

Ausländerrecht
© Nishant Aneja von Pexels

Wer weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) ist, braucht einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Wir informieren Sie über die Regeln.

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Selbstständige Tätigkeit durch Nicht- EU-Bürger

I. Allgemeines

Grundsätzlich benötigen Nicht-EU-Bürger für die Einreise nach Deutschland ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Übersicht über die Länder, für die keine Visumspflicht für die Einreise nach Deutschland besteht, finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

EU-Bürger und Staatsangehörige der EFTA- Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) genießen Freizügigkeit und benötigen keinen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten oder zu arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich zweck- und fristgebunden ist. Um eine selbstständige Tätigkeit ausüben zu dürfen, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, der dies gestattet.

Enthält der Aufenthaltstitel die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet", umfasst dies sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die Beschäftigung (§ 2 Absatz 2 AufenthG).

II. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um sich in Deutschland selbstständig zu machen?

Notwendig ist ein Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 AufenthG.

Was ist eine selbständige Tätigkeit?

  • Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.
  • Hauptkriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit, eine selbstständige Organisation des Betriebs sowie eigenständiges Handeln im Verhältnis zum Kunden.
  • Geschäftsführer als Gesellschafter des Anstellungsunternehmens (GmbH):
    • Ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter einer Ein-Personen GmbH, liegt grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit vor.
    • Ist der Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter der Anstellungs-GmbH, liegt grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit vor.
    • Eine reine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen genügt nicht, um von einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 21 Absatz 1 AufenthG auszugehen.

Wer ist für Aufenthaltserlaubnis und Visum zuständig?

  • Zur Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Informationen zur Visumsbeantragung und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Botschaften im jeweiligen Land. Die für Sie zuständige Botschaft finden Sie über die Seite des Auswärtigen Amts zu den Auslandsvertretungen.
  • Für die Beantragung und die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde am Ort der geplanten Tätigkeit zuständig. Auf der Internetseite der zuständigen Ausländerbehörde finden Sie weitere Informationen zur Beantragung des Aufenthaltstitels und den erforderlichen Unterlagen. Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, finden Sie über dasNavigationstool des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • IHK-Tipp: Meistens setzt sich die Visum-Stelle bereits bei der Beantragung mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, so dass die Unterlagen bereits dort vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten?

Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 1 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann hiernach erteilt werden, wenn

  • ein wirtschaftliches oder regionales Bedürfnis besteht
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung des Vorhabens durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Entscheidend sind die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen werden entsprechend der Zuständigkeit entweder die IHK, die Handwerkskammer, die Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen oder die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.

Hinweis: Bei der Beteiligung der IHK handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Die IHK gibt daher nur auf Anfrage der Ausländerbehörde eine Stellungnahme ab. Diese richtet sich ausschließlich an die Ausländerbehörde und wird nur dieser zur Verfügung gestellt. Daher ist eine vorausgehende Überprüfung Ihres Businessplans durch die IHK außerhalb des Antragsverfahrens leider nicht möglich. Die abschließende Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis obliegt allein der Ausländerbehörde.

Wie läuft das Verfahren ab und welche Unterlagen werden gebraucht?

Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt. Die zuständige Ausländerbehörde leitet die Unterlagen an die für die Stellungnahme zuständige Stelle, also beispielsweise die IHK, weiter.

  • Für eine zügige Bearbeitung des Antrags müssen die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. Eine Übersicht über die Unterlagen, die die IHK für die Erstellung der Stellungnahme von der Ausländerbehörde benötigt, finden Sie in unserer Checkliste.
  • Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an die Stellungnahme der IHK nicht gebunden.

III. Selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb (§ 21 Absatz 6 AufenthG)

Einem Ausländer, der bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderem Zweck ist (z.B. Studium), kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit unter erleichterten Bedingungen gestattet werden. Der Ausländer muss über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, die ihm die Ausübung des Berufs möglich machen (zum Beispiel Approbation).

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist ebenfalls die Ausländerbehörde zuständig.

IV. Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt)

Eine Niederlassungserlaubnis und damit eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung kann gemäß § 21 Absatz 4 AufenthG frühestens nach drei Jahren erteilt werden. Notwendig ist, dass

  • die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt.
  • und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gesichert ist.

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Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

I. Voraussetzungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

EU- Bürger, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis. Sie profitieren von der Niederlassungsfreiheit bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU.

Nicht-EU-Bürger müssen grundsätzlich vorab ein Visum und einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung gestattet, beantragen.

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 sowie dessen Weiterentwicklung in den Jahren 2023 und 2024 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Zuwanderung von Fachkräften mit beruflicher, nichtakademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken aus Drittstaaten vereinfacht.

Ausführliche Informationen zur Anwerbung, Einstellung und Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland finden Sie auf unserer Website zu Fachkräften aus Drittstaaten sowie speziell zur Westbalkanregelung .

II. ICT Karte für unternehmensinternen Transfer (§§ 19, 19a, 19b AufenthG)

Die ICT (Intra-Corporate-Transfer) Karte dient der vorübergehenden Entsendung von Mitarbeitern (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) aus einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen in eine Dependance desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in Deutschland. Voraussetzungen hierfür sind

  • Zukünftige Tätigkeit in der inländischen Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Ununterbrochene Beschäftigung beim ausländischen Unternehmen oder der Unternehmensgruppe seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor Beginn des Transfers und für die gesamte Dauer des Transfers
  • Dauer des Transfers ist länger als 90 Tage
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG (außer bei zustimmungsfreien Tätigkeiten)
  • Gültiger Arbeitsvertrag für die gesamte Dauer des Mitarbeitertransfers, ggf. zusätzlich ein Abordnungsschreiben mit Nachweis über die Rückkehrmöglichkeit in eine Niederlassung des Unternehmens außerhalb der EU nach der Beendigung des Transfers
  • Nachweis der beruflichen Qualifikationen

Die ICT Karte kann für Führungskräfte und Spezialisten bis zu einer Dauer von drei Jahren erteilt werden. Für Trainees ist die Dauer der Erteilung auf ein Jahr begrenzt. ZusätzlichInformationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. und auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

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