Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Wie rufen Sie die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten an? Wie ist sie besetzt? Was kostet ein Verfahren? Und wie erreichen Sie die Einigungsstelle? Gibt es außergerichtliche Streitbeilegung oder Mediation bei Abmahnung wegen Werbung? Wo kann ich mich bei Rechtsmissbrauch mit einer Abmahnung hinwenden? Was kann ich gegen unfaire Werbung von Konkurrenten unternehmen?
Wie rufe ich die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten an?
Wer kann die Einigungsstelle anrufen?
Unternehmen, die gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen möchten oder abgemahnt wurden, können sich bei der Einigungsstelle melden. Dies gilt auch für rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte qualifizierte Einrichtungen und Handwerkskammern (HWK). Verbraucher sind nicht antragsberechtigt.
Was kann vor der Einigungsstelle alles verhandelt werden?
Die Einigungsstelle ist zuständig für Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).
Mit wem erfolgt das Gütegespräch bei der Einigungsstelle?
Mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen, sitzen Antragsteller und Antragsgegner zusammen mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle (Jurist) sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern (Unternehmer) aus der gewerblichen Wirtschaft.
Die Beisitzer kommentieren die Angelegenheit aus ihrer kaufmännischen und wirtschaftlichen Sicht und geben Anregungen für einen Einigungsvorschlag.
Was muss ich machen, damit mein Fall vor der Einigungsstelle verhandelt wird?
Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle einzureichen.
Einen Musterantrag finden Sie hier
Was ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens?
Wenn nach Überzeugung der Einigungsstelle ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, schlägt sie den Beteiligten einen Vergleich vor, der einem gerichtlichen Urteil gleichwertig ist. Erfolgt keine Einigung, stellt sie das Scheitern des Verfahrens fest. Der Antragsteller kann dann seinen Anspruch vor Gericht weiterverfolgen.
Was kostet ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten?
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Wurde der Wettbewerbsverstoß tatsächlich begangen, muss der Abgemahnte die Kosten des Antragstellers tragen.
Wurde man geladen und erscheint unentschuldigt nicht zum Termin, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Wie finde ich "meine" Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten?
Welche Einigungsstelle ist für mich zuständig?
Grundsätzlich die, an der der Antragsgegner seine gewerbliche Niederlassung hat.
Die Ansprechpartner bei den bayerischen IHKs finden Sie hier.
Was hat die IHK mit der Einigungsstelle zu tun?
Die IHK führt die Geschäftsstelle der Einigungsstelle. Das heißt, sie organisiert die Termine, versendet die Ladungen und in ihren Räumen findet das Gütegespräch statt. Sie nimmt keinen inhaltlichen Einfluss auf das Einigungsverfahren.
Was erreiche ich mit der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten?
Von Unternehmern für Unternehmer
Die Einigungsstelle will eine Einigung herbeiführen und keinen Richterspruch verkünden. Sie ist eine unabhängige Gütestelle. Als eine Einrichtung von Unternehmern für Unternehmer basiert sie auf der Idee der Selbstregulierung der Wirtschaft. Denn die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft selbst.
Ehrbare Kaufleute wachen über die Einhaltung der Regeln und sorgen dafür, dass alle anderen sich auch daran halten. Dieses Verfahren der Einigungsstelle eignet sich vor allem für Fälle, in denen der Wettbewerbsverstoß aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit begangen wurde.
Nicht geeignet ist das Verfahren für eilige Fälle oder Fälle von rechtlich grundsätzlicher Bedeutung.
Vorteile auf einen Blick:
- Zügige, einvernehmliche, außergerichtliche Lösung
- Meistens nur ein Verhandlungstermin
- Auflösung festgefahrener Positionen mit pragmatischen Beisitzer als Gesprächspartner auf Augenhöhe
- Kostengünstig
- Nicht öffentliche Verhandlung
Typische Fallbeispiele sind:
- Verstöße im Internet gegen Widerrufsbelehrungen oder sonstige Informationspflichten
- Nichteinhaltung der Impressumspflicht
- Irreführende, belästigende oder aggressive Werbung per E-Mail und Telefon
- Sonderverkäufe, Rabattaktionen
Ansprechpartner der Einigungsstelle bei den bayerischen Industrie- und Handelskammern
Aschaffenburg:
Sandra Zwanzig
zwanzig@aschaffenburg.ihk.de
Tel: 06021 880-135
IHK Aschaffenburg
Bayreuth – Oberfranken:
Ursula Krauß
krauss@bayreuth.ihk.de
Tel: 0921 886-212
IHK Bayreuth
Coburg:
Frank Jakobs
jakobs@coburg.ihk.de
Tel: 09561 7426-17
IHK Coburg
München und Oberbayern:
Geschäftsstelle
Iwona Gollan
gollan@muenchen.ihk.de
Tel. 089 5116-1247
IHK München
Niederbayern:
Maximilian Siegl
siegl@passau.ihk.de
Tel: 0851 507-304
IHK Niederbayern
Nürnberg – Mittelfranken:
Stefanie Sentner
stefanie.sentner@nuernberg.ihk.de
Tel: 0911 1335-339
IHK Nürnberg
Regensburg – Oberpfalz:
Susanne Kroiß
kroiss@regensburg.ihk.de
Tel. 0941 56 94-344
Irmgard Pöppl
poeppl@regensburg.ihk.de
Tel. 0941 56 94-215
Schwaben:
Eva Schönmetzler
eva.schoenmetzler@schwaben.ihk.de
Tel: 0821 3162-207
IHK Schwaben
Würzburg – Mainfranken:
Astrid Schenk,
astrid.schenk@wuerzburg.ihk.de
Tel. 0931 4194-315
IHK Würzburg