Geldwäscheprävention (Anti Money Laundering)
Was ist Geldwäsche?
Geldwäsche ist die Einschleusung von Geldern illegaler Herkunft in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf. Dabei handelt es sich um eine Straftat (§ 261 StGB).
Ziel des Geldwäschegesetzes und des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten "Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen.
Wichtige Neuerungen seit 1. Januar 2024
Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen sich elektronisch bei der FIU zu registrieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 Satz 1 GwG.
Nähere Informationen zur Meldepflicht finden Sie hier.
Die Registrierung bei der FIU können Sie über das Portal "goAML" hier vornehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Portal im Zuständigkeitsbereich der FIU angesiedelt ist. Daher können wir leider keine Fragen zu Problemen mit dem Anmeldeportal beantworten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an die FIU.
Wichtiger Hinweis: Die Verpflichtung zur Registrierung bei der FIU für nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete besteht - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - seit 1. Januar 2024.
Eine Ausnahme gilt für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. In diesen Fällen besteht die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2027 (vgl. § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG).
Im internen Bereich der FIU werden weitergehende Informationen veröffentlicht. Daher empfiehlt es sich dennoch die Registrierung frühzeitig vorzunehmen.
Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage sind zur Eintragung in das Transparenzregister nach§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, oHG, PartG) bezüglich ihrer wirtschaftlichen Berechtigten verpflichtet. Einzelunternehmer und prinzipiell Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind nicht von der Mitteilungspflicht umfasst.
Dies ändert sich jedoch ab 1. Januar 2024 für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sodann unterfällt auch die eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Weitergehende Informationen zum Gesetz zur Modernierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie den Unterschieden von GbR und eGbR finden Sie hier.
Wichtiger Hinweis: Gemäß der Regelung für Altbestände besteht - für vor dem 1. Januar 2024 gegründete GbRs - zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister. Eine Eintragung wird erst notwendig, wenn ein Nachweis über die Handlungsfähigkeit vorzulegen ist.
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1. Worum geht es?
- Geldwäsche ist die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, z.B. durch Drogen -oder Waffenhandel, in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf.
- Die Geldwäscheprävention dient insbesondere dem Schutz von Unternehmen vor Missbrauch zur Geldwäsche von Kriminellen.
- Unter Terrorismusfinanzierung versteht man die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.
- Vor dem Hintergrund des "Panama Papers"-Skandals und der Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel wurden die geldwäscherechtlichen Regelungen auf EU-Ebene in den letzten Jahren verschärft.
2. Aktuelles / Warnhinweise
Hinweis: Seit 1. August 2021 gilt die Eintragungspflicht für fast alle Gesellschaften in das Transparenzregister! Weitere Informationen unter Eintragungspflicht in das Transparenzregister.
Gebühren:
- Das Bundesfinanzministerium hat die Transparenzregistergebührenverodnung geändert und die Gebühren erheblich angehoben.
- Für 2020 betrug die Jahresgebühr 4,80 Euro, für 2021 wurde die Gebühr auf 11,47 Euro erhöht und ab 2022 wird die Jahresgebühr 20,80 Euro betragen.
Vereine:
- Der Bundesanzeigerverlag als registerführende Stelle verschickt aktuell Schreiben an Vereine mit dem Hinweis auf einen Gebührenbefreiungsantrag, sofern die Vereine gemeinnützig sind.
Warnung:
- Die Anzahl an Trittbrettfahrern, die mit E-Mails den Eindruck erzeugen, man sei verpflichtet über sie die Eintragung ins Transparenzregister abzuwickeln, nimmt zu.
- Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen kostenpflichtig an. Es gibt jedoch keine Pflicht, die Eintragung über einen Dienstleister vornehmen zu lassen.
- Wer ein solches Schreiben erhält, sollte überprüfen, ob eine Verpflichtung zur Eintragung besteht. Bei Eintragungspflicht kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.
3. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Eine abschließende Aufzählung der nach dem Geldwäschgesetz "Verpflichteten" findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.
Im Finanzsektor handelt es sich beispielsweise um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld sowie Finanzunternehmen.
Dem Nicht-Finanzsektor unterfallen Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Nachfolgend finden Sie Definitionen einzelner Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes.
Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG.
Ein Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes ist beispielsweise ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn die Vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden.
Dabei ist von einer Haupttätigkeit auszugehen, wenn eine oder mehrere dieser Tätigkeiten den Schwerpunkt des Unternehmens bilden. Dieser kann zeitlicher, dh. bezüglich der aufgewendeten Arbeitszeit, oder finanzieller Natur, dh. betreffend die mit der Tätigkeit erzielten Umsätze oder Gewinne, sein.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) grundsätzlich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, sofern sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln.
Bei den Tätigkeiten nach Nummer 7 handelt es sich um
- Anbieten von Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) fallen,
- Vermittlung von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
- Vermittlung von Kapitalisierungsprodukten,
sowie
- Vergabe von Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes (KWG);
Eine Ausnahme gilt jedoch für die sogenannten
- „produktakzessorischen Vermittler“ nach § 34d Abs. 6 GewO, sofern sie von der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht befreit worden sind,
sowie
- „gebundene Versicherungsvermittler“, die nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO ohne gewerberechtliche Erlaubnis tätig werden dürfen;
Immobilienmakler sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG.
Immobilienmakler ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse abzustellen.
Zudem ist derjenige als Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, der gewerblich den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgenüber Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt (sog. Mietmakler), wenn der vermittelte Miet- oder Pachtvertrag eine Nettokaltmiete (bzw. Nettopacht) in Höhe von 10.000 € übersteigt.
Nach § 1 Abs. 9 GwG ist Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
Dabei sind Güter, alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können, so beispielsweise auch Dienstleistungen.
Der Begriff "gewerblich" wird in Anlehnung an die Gewerbeordnung als eine erlaubte, dh. nicht generell verbotene, selbstständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, mit Ausnahme der freien Berufe, definiert.
4. Handlungspflichten für Unternehmen
Fristen zur Eintragung ins Transparenzregister abgelaufen
Aktuell
- Am 31.03.2022 endete für Aktiengesellschaften, Societas Europeas (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) die Übergangsfrist für die Eintragung in das Transparenzregister.
- Der Verstoß gegen die Eintragungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 € Euro und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € Euro geahndet werden.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft hatten für die Eintragung Zeit bis zum 30. Juni 2022. Alle anderen Unternehmen mussten sich bis spätestens 31. Dezember 2022 eintragen lassen.
- Die bislang geltenden Erleichterungen für Unternehmen, die in anderen Registern, wie z. B. dem Handelsregister eingetragen sind, entfielen ab diesem Zeitpunkt endgültig.
- Die gesetzlichen, je nach Rechtsform gestaffelten Fristen für die Eintragung in das Transparenzregister sind inzwischen alle abgelaufen. Es drohen Bußgelder, da sämtliche bisher geltenden Übergangsfristen bzgl. der Bußgeldverhängung zwischenzeitlich abgelaufen sind.
1. Was ist das Transparenzregister?
- Mit Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Jahr 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrrorismusfinanzierung wurde auch das sogenannte Transparenzregister eingeführt.
- Es wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen.
- Das Transparenzregister, das bisher als Auffangsregister ausgestaltet war, wurde zum 1. August 2021 zu einem Vollregister umgestellt. Das bedeutet, dass nun alle eintragungspflichtigen Unternnehmen die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen, unabhängig davon, ob sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
2. Wer ist eintragungpflichtig?
- Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG)
- alle im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG)
- Trusts und Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen mit eigennützigem Siftungszweck
Nicht eintragungspflichtig sind derzeit: Einzelunternehmer, der eingetragene Kaufmann/Kauffrau e.K und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Hinweis: Sofern Sie als nicht eintragungspflichtiges Unternehmen (z.B.eingetragener Kaufmann/Kauffrau e.K.) irrtümlicherweise trotzdem einen Gebührenbescheid erhalten haben, empfiehlt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine E-Mail an gebuehr@transparenzregister.de mit Nennung des Aktenzeichens und der Bitte um Überprüfung bzgl. des Gebührenbescheids zu senden. Unternehmen erhalten eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer. Je nach Rechtsbehelfsbelehrung kann darüber hinaus auch noch ein schriftlicher Widerspruch an die Bundesanzeiger Verlag GmbH erforderlich sein. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
3. Wer ist der Wirtschaftlich Berechtigte?
- Wirtschaftlich Berechtigte sind grundsätzlich natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder unter deren Kontolle der Vertragspartner steht.
- bei juristischen Personen jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Ausführliche Informationen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sind in einer FAQ-Liste des Bundesverwaltungsamts zum Thema Transparenzregister zusammengestellt.
4. Eintragungspflichtige Informationen
- Vor-und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- alle Staatsangehörigkeiten
des wirtschaftlich Berechtigten.
5. Zeitpunkt der Eintragung
Unternehmen, die nicht von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, sind seit dem 1. Oktober 2017 eintragungspflichtig.
Von der Mitteilungspflicht proftiert haben bis zum 31. Juli 2021 alle Unternehmen, deren eintragungspflichtigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch abrufbar waren.
Neu gegründete Gesellschaften sind unverzüglich eintragungspflichtig.
6. Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?
- der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden.
- Bestimmte Behörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters.
- Verpflichteten ist der Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
- Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eingeschränkte Einsicht gewährt.
Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie auf der offiziellen Seite des Transparenzregisters.
7. Gebühren
- Für die Führung des Transparenzregisters wird für das Kalenderjahr 2024 eine Jahresgebühr in Höhe von 19,80 Euro erhoben.
- Auch für die Einsichtnahme in das Transparenzregister werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 24 GwG). Die Gebührentatbestände und Gebührenhöhe ergeben sich aus der Transparenzregistergebührenverordnung des Bundesministeriums dder Finanzen.
8. Sanktionen bei Verstoß gegen die Eintragungspflicht
- Ordnungswidrig handelt, wer seiner Eintragungs- bzw. Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG).
- Die Höhe des Bußgelds kann bis zu 150.000 Euro, bei schweren Verstößen bis zu 1.000.000 Euro betragen.
Risikomanagement und Sorgfaltspflichten:
"Verpflichtete" nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements verpflichtet und müssen interne Sicherungsmaßnahmen sowie bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen.
Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements (Risikoanalyse + interne Sicherungsmaßnahmen) betrifft grundsätzlich alle Verpflichteten mit Ausnahem von Güterhändlern, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Merkblatt "Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)" des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Wichtig: Arbeitgeber müssen Mitarbeiter über ihre Pflichten unterrichten und deren Einhaltung sicherstellen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hatAuslegungs- und Anwendungshinweise für Güterhändler, Immobilienmakler und Nichtfinanzunternehmen erlassen.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Identitätsnachweisen, bieten das Online Register der Europäischen Union über Identitäts-und Reisedokumente sowie die Homepage der Bundespolizei weitere Informationen.
Eine Zusammenstellung der europäischen Unternehmerregister finden Sie auf der Homepage des Europäischen Justizportals.
Meldepflichten/Verdachtsfälle:
Zentrales Element bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche ist die Erstattung von Verdachtsmeldungen. Die Erstattung von Verdachtsmeldungen ist eine gesetzliche Verpflichtung aller Verpflichteteten nach dem Geldwäschegesetz (§ 43 Absatz 1 GwG).
Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie im Basismerkblatt Geldwäscheprävention.
An wen ist die Verdachtsmeldung zu richten?
Adressat der Verdachtsmeldung ist die Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion untersteht.
- die Verdachtsmeldung ist grundsätzlich über das Meldeportal goAML abzugeben
- Weitere Informationen zur Abgabe einer Verdachtsmeldung finden Sie auf der Internetseite der FIU.
Allgemeinverfügung der Regierung von Niederbayern über die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Die Regierung von Niederbayern hat auf Grundlage des GwG am 16. Juli 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen. Betroffen sind Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern.
Unternehmen mit Hauptsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern sind zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einem Stellvertreter verpflichtet, wenn:
- gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin, Edelsteine, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußert werden, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln.
Weitere Informationen finden Sie in derAllgemeinverfügung vom 16. Juli 2021 und deren Begründung.
5. Zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde
Die Regierung von Niederbayern ist seit dem 1.Juli 2013 für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern die zuständige Aufsichtsbehörde für den sogenannten "Nichtfinanzsektor". Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z.B. Schmuck-, Uhren-oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder. Für alle übrigen Regierungsbezirke ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.
Für den "Finanzsektor" ist dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsichtsbehörde. Ziel der BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonder geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d.h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.
6. Folgen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit und die Verpflichteten müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.
Eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, enthält § 56 GwG.
Mit einem Bußgeld ist unter anderem zu rechnen:
- bei unvollständiger Risikoanalyse und Verstößen gegen die Dokumentationspflichten (§ 56 Absatz 1 Nr. 1,2 GwG)
- bei Verstößen gegen die Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 56 Absatz 1 Nr. 3 GwG)
- bei Verstößen gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten wie z.B. Vertragspartneridentifizierung (§ 56 Absatz 1 Nr. 15 GwG).
Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 150.000 Euro, bei schweren Verstößen bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Prozent des Vorjahresumsatzes.
7. Zusammenstellung wichtiger Formulare
Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellt in seinemDownloadangebot wichtige Formulare zur Verfügung. Dort finden sich insbesondere auch:
- der Meldebogen für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Menüpunkt Veröffentlichungen)
- ein Formular für Verdachtsmeldungen mit Ausfüllhilfe (Menüpunkt "Formulare")
Den aktuellen Dokumentationsbogen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz finden Sie im Internetangebot der Regierung von Niederbayern.
Gemeinsames Merkblatt der Bundesländer (Stand: 1. Mai 2023): Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?!
Das Merkblatt "Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)" gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Pflichten betroffener Unternehmen.
Links & Downloads
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
- Neus Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität
- FAQs des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister
- Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie
- Bundesministerium der Finanzen: Werdegang des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie