Steuern
Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates und dienen der Finanzierung von Ausgaben für das Gemeinwohl. Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte steuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei gewerbliche Unternehmen.
Inhalt
- Einleitung
- Was ist eine Steuer?
- Besteuerungsverfahren
- Rund um die Umsatzsteuer
- Rund um die Einkommensteuer & Körperschaftsteuer
- Nutzungsdauer mit Abschreibungstabellen bestimmen
- Lohnsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Sonstige Verbrauchsteuern
- Steuer- und Finanzpolitik
- Steuern digital
- Existenzgründer, Kleinunternehmen, Sharing Economy
- Brexit und Steuern
- Wie wird man ehrenamtlicher Finanzrichter?
- Zusammenfassung
- Ihre Ansprechpartner
Einleitung
Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates und dienen der Finanzierung von Ausgaben für das Gemeinwohl. In Deutschland gibt es insgesamt fast 40 unterschiedliche Steuerarten. Die Bürger zahlen viele dieser Steuern indirekt, wie zum Beispiel die Umsatzsteuer. Zu den direkten Steuern gehören unter anderem die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Mit den Grundlagen zum Thema Steuern sollte jeder Unternehmer vertraut sein.
Was ist eine Steuer?
Bei Steuern handelt es sich um Geldleistungen, die staatliche Stellen von sämtlichen steuerpflichtigen Personen – dies können natürliche oder auch juristische Personen sein – bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ohne Pflicht einer konkreten Gegenleistung zur Generierung von Einkünften erheben. Dabei kann der Zweck der Erzielung von Einnahmen auch Nebenzweck sein.
Der Gesetzgeber erhebt verschiedene Steuern. Die höchsten Steuereinnahmen werden im Rahmen folgender Steuerarten erhoben:
- Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer
- Lohnsteuer
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Energiesteuer
- Körperschaftsteuer
Unternehmen betrifft insbesondere die Mehrwertsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. – bei entsprechender Rechtsform – auch die Körperschaftsteuer.
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Besteuerungsverfahren
Für den Umgang mit dem Finanzamt müssen sich Unternehmer mit Themen wie der elektronischen Buchführung und Aufbewahrungsfristen auseinandersetzen. So stehen Unternehmer in der Pflicht, geschäftliche Unterlagen über einen festgelegten Zeitpunkt hinweg aufzubewahren. Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen sechs und zehn Jahren. Die Verwahrung findet in Unternehmen inzwischen in der Regel in elektronischer Form statt. Weiterführende Informationen zu Themen wie den Aufbewahrungspflichten und -fristen sowie der Kirchensteuer, der digitalen Steuerprüfung und Richtsätzen bei Betriebsprüfungen finden Sie im Beitrag Besteuerungsverfahren.
Rund um die Umsatzsteuer
Die offiziell als Umsatzsteuer bezeichnete Steuer ist im Alltag besser unter dem Begriff Mehrwertsteuer bekannt. Nahezu jede Lieferung oder Leistung unterliegt einem Umsatzsteuersatz. Dieser beträgt entweder 7 Prozent oder 19 Prozent. Es gibt auch Umsatzsteuerbefreiungen. Unternehmen müssen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf ihren Preis die Umsatzsteuer aufschlagen. Wer zum Beispiel ein E-Bike für 1.000 Euro verkaufen möchte, muss auf den Preis 19 Prozent, also 190 Euro, aufschlagen. In der Folge zahlt der Kunde 1.190 Euro und der Verkäufer muss die 190 Euro an das Finanzamt abführen. Mehr zum Thema Umsatzsteuer erfahren Sie im Beitrag Rund um die Umsatzsteuer.
Rund um die Einkommensteuer & Körperschaftsteuer
Jedes Unternehmen hat mit der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu tun, diese betreffen unter anderem die Besteuerung von Firmenwagen und das steuerliche Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Einkommensteuer berechnet sich nach dem Einkommen und hat einen progressiven Steuersatz. Der ansteigende Steuersatz nennt sich Steuerprogression, über das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip wird Steuergerechtigkeit hergestellt. Wer wenig verdient, zahlt nur einen geringen Prozentsatz seiner Einkünfte als Steuer. Mit steigenden Einkünften steigt auch der prozentuale Anteil der zu zahlenden Einkommensteuer. Bis zur Höhe des sog. Grundfreibetrags bleibt ein Teil des Einkommens steuerfrei. Während die Steuer bei Angestellten bereits in der Lohnabrechnung abgezogen wird, müssen Unternehmer ihre Einkünfte berechnen und die Einkommensteuer an das Finanzamt überweisen. Mehr zu Themen wie dem steuerlichen Grundfreibetrag, der elektronischen Steuererklärung mit Elster, der Einnahme-Überschuss-Rechnung und Steuern bei Sachzuwendungen erfahren Sie im Beitrag Rund um die Einkommensteuer.
Nutzungsdauer mit Abschreibungstabellen bestimmen
Gegenstände wie Fahrzeuge, Computer und betriebliche Maschinen können abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer hängt vom Gegenstand ab. Zur Orientierung bietet die Finanzverwaltung Abschreibungstabellen an, diese enthalten für Anlagegüter die für Steuerzwecke geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Im Beitrag Nutzungsdauer mit Abschreibungstabellen bestimmen erfahren Sie mehr über die Änderungen und können die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle AV) herunterladen.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Arbeitgeber behalten die Lohnsteuer vom Gehalt der Arbeitnehmer ein und führen diese an das örtliche Finanzamt ab. Für die korrekte Einbehaltung der Lohnsteuer und die richtige Abführung ist der Arbeitgeber verantwortlich und haftet dafür auch. Die Höhe der Lohnsteuer hängt unter anderem von der Steuerklasse des Arbeitnehmers und der Höhe des Arbeitslohns ab. In Deutschland gibt es für Arbeitnehmer sechs Steuerklassen:
- Lohnsteuerklasse I für alleinstehende Arbeitnehmer (wie ledige, geschiedene, dauernd getrenntlebende Personen) sowie beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Lohnsteuerklasse II für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt sind
- Lohnsteuerklasse III für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die nicht die Steuerklasse IV wählen. Der berufstätige Partner erhält die Steuerklasse V. Die Steuerklasse III gilt auch, wenn der Partner nicht berufstätig ist.
- Lohnsteuerklasse IV gilt für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, falls beide Partner einkommensteuerpflichtig sind. Gilt für einen Partner die Steuerklasse III, fällt der andere allerdings in die Lohnsteuerklasse V. Die Wahl der Klassen IV und IV statt III und V eignet sich für Lebenspartner und Ehegatten mit ungefähr gleichem Einkommen. Seit 2010 gibt es die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.
- Lohnsteuerklasse V kommt zur Anwendung, wenn beide Partner die Einreihung des anderen in die Steuerklasse III beantragen. Dies wird bei stark unterschiedlich hohen Einkünften der Fall sein. Der Besserverdienende erhält die Steuerklasse III, der Geringverdienende die Klasse V.
- Lohnsteuerklasse VI gilt für einen Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis. Es ist die Lohnsteuerklasse mit der höchsten Steuerbelastung. Abgesehen vom Altersentlastungsbetrag gibt es keine Freibeträge.
Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich schließt der Arbeitgeber die Lohnsteuererhebung eines Kalenderjahres ab. Es handelt sich um ein betriebliches Erstattungsverfahren, bei dem der Arbeitgeber die endgültige Jahreslohnsteuer mit der Summe der abgeführten Monatslohnsteuerbeträge vergleicht und etwaige zu viel gezahlte Beträge am Ende des Jahres dem Arbeitnehmer erstattet. Weiterführende Informationen zur Lohnsteuer, insbesondere den Pausch- und Freibeträgen bzw. Freigrenzen und Sachbezugswerten sowie zum Beispiel zur Lohnsteuerbescheinigung finden Sie im Beitrag Lohnsteuer.
Grunderwerbsteuer
Grundsätzlich beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 Prozent. Seit dem 1. September 2016 dürfen die Bundesländer den Steuersatz jedoch davon abweichend selbst festlegen. Infolgedessen wurde die Grunderwerbsteuer in den meisten Ländern erhöht. Lediglich in Bayern und Sachsen beträgt der Steuersatz noch 3,5 Prozent. Eine Übersicht über die Entwicklung der Grunderwerbsteuer in den Bundesländern und weiterführende Informationen finden Sie hier.
Gewerbesteuer
Alle Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer. Die Höhe der Steuer hängt vom Gewinn des Gewerbetreibenden ab. Eine Besonderheit der Gewerbesteuer ist, dass die Zahlung an die jeweilige Gemeinde erfolgt. Die Gemeinden legen hierfür jährlich einen entsprechenden Gewerbesteuerhebesatz fest. Die Gewerbesteuer ist daher nicht überall gleich hoch und fällt meist in Ballungsgebieten und Städten etwas höher aus als auf dem Land. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer in ihrer Einkommensteuererklärung anrechnen lassen. Weiterführende Informationen, unter anderem mit einer Übersicht zu den Realsteuer-Hebesätzen der größten Städte und Gemeinden des Kammerbezirks der IHK für München und Oberbayern, finden Sie im Beitrag Gewerbesteuer.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist ebenso wie die Gewerbesteuer eine Realsteuer und steht den Gemeinden zu. Sie unterteilt sich in eine Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und eine Grundsteuer B für alle übrigen Immobilien. Dabei wird bisher an den sogenannten Einheitswerten angeknüpft. Die Gemeinden bestimmen, ob und in welcher Höhe von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhoben wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden, nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der Ver-kündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
Weitere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie im Beitrag Grundsteuer.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Beschäftigt sich ein Unternehmer mit der Nachfolge im Unternehmen, spielen die Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine wichtige Rolle. Seit 2009 wird der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften (wenn der Schenkende unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war) von der Steuer verschont. Durch das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 4. November 2016 haben sich zwar Änderungen ergeben. Die grundlegenden Verschonungsregelungen in Bezug auf das übertragene Betriebsvermögen wurden jedoch beibehalten. So wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers grundsätzlich zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Wahl ist bindend. Weitere Informationen zur Steuer und den beiden Verschonungsmaßnahmen finden Sie im Beitrag Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Sonstige Verbrauchsteuern
Bei der Besteuerung auf Genussmittel wie Tabak, Alkohol und Kaffee gibt es einige Dinge zu beachten. Auch Konsumgüter wie Branntwein, Bier und Alkopops fallen unter die Besteuerung. Es wird zwischen nicht harmonisierten Verbrauchsteuern (Kaffeesteuer und Alkopopsteuer) und harmonisierten Verbrauchsteuern unterschieden. Weitere Informationen zu Themen wie dem Alkoholerwerb aus EU-Staaten und der Besteuerung einzelner Konsumgüter finden Sie im Beitrag Sonstige Verbrauchsteuern.
Steuer- und Finanzpolitik
Unternehmen betrifft die Steuer- und Finanzpolitik unmittelbar in ihrem Handeln. Über die Positionen der IHK zu Themen wie einer zeitgemäßen Besteuerung informieren Sie sich im Beitrag Steuer- und Finanzpolitik.
Steuern digital
Rund um das Steuerrecht spielen digitale Themen eine immer wichtigere Rolle. Unternehmen müssen sich unter anderem mit der digitalen Betriebsprüfung, E-Bilanz, elektronischen Steuererklärung und Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen auseinandersetzen. Zum Beispiel hat die elektronische Bilanz die Abgabe in Papierform ersetzt. Die Übermittlung in elektronischer Form gilt unabhängig von der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens und der Größe. Umfangreiche Informationen zu den einzelnen Themen finden Sie im BeitragSteuern digital.
Existenzgründer, Kleinunternehmen, Sharing Economy
Unternehmer haben rund um das Steuerrecht viele Pflichten zu erfüllen. Besonders für Existenzgründer und kleine Unternehmen gibt es einiges zu beachten. Was ist bei der steuerlichen Erfassung und beim Besteuerungsverfahren zu beachten? Was ist bei der Verwendung von Kassen zu beachten? Welche steuerlichen Aspekte gelten im Rahmen der sogenannten Sharing Economy? Im Beitrag Gründer, Kleinunternehmen & Co. finden Sie wichtige Hintergrundinformationen. Grundsätzlich müssen kleine Unternehmen dieselben Steuervorschriften befolgen wie alle anderen gewerblichen Unternehmen. Die Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt muss ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen. Die sogenannte „ELSTER-Schnittstelle“ ist in aktueller Steuersoftware enthalten und ermöglicht die Online-Datenübertragung an das Finanzamt. Die Übermittlung kann auch direkt über die ELSTER-Website erfolgen. Hierfür benötigen kleine Unternehmer wie alle Selbständigen eine elektronische Signatur, diese wird mit dem „ELSTER-Zertifikat“ kostenlos bereitgestellt.
Was gilt für Existenzgründer und kleine Unternehmen (Einzelunternehmen/ Personengesellschaften)? - Einzelunternehmer und Personengesellschaften besteuern ihren erzielten Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer. Für die Gewinnermittlung werden die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen. Kleinunternehmer müssen die vereinfachten Buchführungs- und Steuerpflichten beachten, die im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung beschrieben sind.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag besteuert. Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Der Gewerbeertrag ist ungefähr so hoch wie der Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die umsatzsteuerlich als sog. Kleinunternehmer gelten, spielt die Gewerbesteuer in der Regel keine Rolle, da sie Anspruch auf einen gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro haben. Der Grund: Als Kleinunternehmer gelten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro und mit diesem Umsatz lässt sich normalerweise kein Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro erzielen.
- Aufgrund fehlender Umsatzsteuereinnahmen sollen Kleinunternehmer nicht monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen unaufgefordert einreichen. Dennoch erwarten viele Finanzämter eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Für die Erklärung reicht die Angabe, dass keine Umsatzsteuer eingenommen wurde.
Die Steuerpflichten für kleine Unternehmer halten sich in Grenzen. Folgende Aufgaben sind allerdings wichtig:
- Sammeln von Belegen für laufende Einnahmen und Ausgaben
- Regelmäßige Überwachung der Umsätze, um zu prüfen, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Untergrenze weiter eingehalten wird
- Abgabe einer Jahres-Umsatzsteuererklärung (eine Bestätigung der Nichteinnahme von Umsatzsteuer genügt)
- Erstellung der Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
- Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Brexit und Steuern
Im Bereich Steuern und Zölle hat der Brexit erhebliche Auswirkungen, vor allem grenzüberschreitende Warenbewegungen und Dienstleistungen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Brexit und Steuern.
Wie wird man ehrenamtlicher Finanzrichter?
Nach der deutschen Gerichtsbarkeit ist vorgesehen, dass hauptamtliche Richter und sogenannte „Laienrichter“ in die Rechtsprechung einzubeziehen sind. Zu diesen Laienrichtern zählen auch ehrenamtliche Finanzrichter. Diese müssen keine umfassende Steuerexpertise vorweisen. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, die hauptamtlichen Richter als Praktiker aus der Wirtschaft mit ihrer Sachkenntnis bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Am Finanzamt sind die Senate in mündlichen Verhandlungen immer aus drei hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern mit gleichberechtigter Mitwirkung zusammengesetzt. Geeignete Persönlichkeiten für ehrenamtliche Finanzrichter schlägt die IHK München und Oberbayern für eine Amtsperiode von fünf Jahren zur Wahl vor. Weiterführende Informationen zum Thema und der Zuständigkeit des Finanzgerichts München erfahren Sie im Beitrag Wie wird man ehrenamtlicher Finanzrichter?
Zusammenfassung
Alle Unternehmer müssen sich mit Steuern beschäftigen. Das Thema ist komplex, es gibt in Deutschland fast 40 verschiedene Steuerarten. Zu den wichtigsten Steuern gehören die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Lohnsteuer als eine Form der Einkommensteuer sowie die Körperschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Gewerbe- und Grundsteuer sowie Energiesteuer. Viele Steuern wie die Mehrwertsteuer werden indirekt bezahlt, die Einkommensteuer gehört zu den direkten Steuern. Um bei der Besteuerung alle Aspekte sowie Rechte und Pflichten zu berücksichtigen, ist entsprechendes Fachwissen nötig. Wer sich mit Steuern nicht auseinandersetzen möchte, profitiert von der Unterstützung eines steuerlichen Beraters. Für viele Branchen gibt es steuerrechtliche Besonderheiten. Unternehmen sollten deshalb mit spezialisierten steuerlichen Beratern zusammenarbeiten, die den Markt kennen und wertvolle Tipps geben können.
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.